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Abwasser: Entwässerungsgenehmigung
[Nr.99129004005000 ]

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Abwasser in ein Gewässer einleiten möchten, brauchen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Stelle. Abwasser umfasst:

  • Schmutzwasser: gebrauchtes Wasser aus Haushalten und Gewerbe
  • Niederschlagswasser: Regenwasser und Schmelzwasser
  • Mischwasser: vermischtes Schmutz und Niederschlagswasser

Das direkte Einleiten von Abwasser in ein Gewässer setzt voraus, dass das Abwasser zuvor behandelt wurde. Dabei müssen Sie verschiedene Anforderungen erfüllen. In der Abwasserverordnung (AbwV) sind die Anforderungen für das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt. Diese umfasst Anforderungen für verschiedene Herkunftszweige, wie zum Beispiel Kommunalabwasser und verschiedene Industrie- und Gewerbebranchen. 

Die Anforderungen verfolgen das Ziel, eine Verschlechterung des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands der Gewässer zu vermeiden.

Rechtsgrundlage

Zuständige Stelle

Die zuständige Stelle wird durch landesrechtliche Regelung der einzelnen Bundesländer festgelegt.

Voraussetzungen

Wenn Sie Abwasser in ein Gewässer einleiten möchten, müssen Sie folgende Anforderungen erfüllen:

  • Menge und Schädlichkeit des Abwassers müssen dem Stand der Technik entsprechend geringgehalten werden;
  • Anforderungen an die Gewässereigenschaften und rechtliche Anforderungen müssen erhalten werden;
  • Abwasseranlagen müssen soweit erforderlich errichtet und betrieben werden.

Die Anforderungen müssen dabei immer den aktuellen BVT-Schlussfolgerungen angepasst sein.

Branchenspezifische Anforderungen sind in der Abwasserverordnung (AbwV) festgelegt.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Verwaltungsleistung ist eine Verwaltungsgebühr an das jeweilige Bundesland zu entrichten.

Die Gebühr richtet sich nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG).

Welche Fristen muss ich beachten?

Gegen die Erlaubnis beziehungsweise den Ablehnungsbescheid kann innerhalb von 1 Monat nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen sowie vom durchzuführenden Verfahren. 

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV)

Fachlich freigegeben am

03.08.2022

Zuständig

Stadt Tornesch - Die Bürgermeisterin
Wittstocker Straße 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572-0
Fax:04122 55844
E-Mail oder Kontaktformular
De-Mail: info@tornesch.de-mail.de

Kontakt

Frau Sylvia Köhn
Telefon:04122 9572-301
Fax:04122 9572-333
E-Mail oder Kontaktformular