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Bekanntmachung nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes über das Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte an Parteien und Wählergruppen

Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von Daten an politische Parteien zu widersprechen.

Nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) darf die Gemeinde als Meldebehörde im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen den Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und Anschriften von Wahlberechtigten erteilen, die nach ihrem Lebensalter bestimmten Gruppen zugeordnet werden (sog. Gruppenauskunft).

Die davon Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.

Dieser Widerspruch kann gerne formlos per E-Mail, mit dem in der Randspalte verlinktem Vordruck oder mündlich bei der Meldebehörde eingelegt werden; er bedarf keiner Begründung, ist von keinen Voraussetzungen abhängig und gilt solange, bis er durch eine gegenteilige Erklärung widerrufen wird.

Personen, die einer Datenübermittlung bereits widersprochen haben, müssen diesen Widerspruch nicht erneut einlegen. Der Widerspruch gilt unbefristet bis auf Widerruf des Betroffenen.

Die Gemeinde bzw. Meldebehörde darf, falls einer Datenübermittlung nicht widersprochen wurde, Daten nur in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorausgehenden Monaten übermitteln.

Kontakt

Frau Elheme Metaj
Wittstocker Straße 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572-128
Fax:04122 55844
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Maren Dreyer
Wittstocker Straße 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572-127
Fax:04122 55844
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Manuela Sawitzki
Wittstocker Str. 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572 136
Fax:04122 55844
E-Mail oder Kontaktformular

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