Haushaltssatzung des Schulverbandes Tornesch-Uetersen für das Haushaltsjahr 2018
Nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 08.11.2017- und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde- ist die Haushaltssatzung des Schulverbandes Tornesch-Uetersen erlassen worden.
Aufgrund des §§ 111 SchulG in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 GkZ und der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 08.11.2017- und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde- folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1 | ||
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird | ||
1. | im Ergebnisplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.857.000 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.857.000 EUR | |
einem Jahresfehlbetrag von | 0 EUR | |
2. | im Finanzplan mit | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 3.590.100 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 3.248.200 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR | |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf | 413.900 EUR | |
festgesetzt. | ||
§ 2 | ||
Es werden festgesetzt: |
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1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0 EUR |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 EUR |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 2.000.000 EUR |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 0 Stellen |
§ 3 | ||
(1) Nach § 20 Abs. 1 GemHVO-Doppik i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden folgende Produktgruppen (PG) bzw. Unterproduktgruppen zu Budgets verbunden: >Budget 1: PG 218 Gesamtschulen/Gemeinschaftsschulen >Budget 2: PG 612 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft.
(2) Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsverrechnung, der Abschreibungen und der Zuführung zu den Rückstellungen und Rücklagen gegenseitig deckungsfähig. (3) Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik sind Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, und die dazugehörigen Auszahlungen, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Aufwendungen übertragbar. § 4
Die Schuldendiensthilfe in der Form einer Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2018 beträgt im Verhältnis der in § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung genannten Zahl 989.700 €. Für das Haushaltsjahr 2018 entfallen demnach auf die einzelnen Verbandsmitglieder folgende Beträge: Stadt Tornesch 754.100 € § 5 Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 95 d Abs. 1 GO zu leisten, wenn ihr Betrag im Einzelfall 50.000 € nicht überschreitet. Die Zustimmung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu berichten. Die kommunalaufsichtliche Genehmigung ist nicht erforderlich.
25436 Tornesch, 09.11.2017 Schulzweckverband Tornesch-Uetersen Der Verbandsvorsteher gez. Roland Krügel |