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Öffentliche Bekanntmachung einer Anordnung zur Aufrechterhaltung einer Schutzbereichsanordnung

Anordnung des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel, Schutzbereichsbehörde

Öffentliche Bekanntmachung

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel
- Schutzbereichbehörde -

24106 Kiel, 11. Januar 2017
Feldstraße 234
Tel. 0431/384-5450
E-Mail: BAIUDBwKompZBauMgmtKiK4@Bundeswehr.org

Bundesministerium der Verteidigung lUD I 6- Anordnung-Nr.: 1/005 SH/2

Bonn, 2. Januar 2017

Anordnung

Aufrechterhaltung einer Schutzbereichanordnung

Mit Anordnung vom 17. Oktober 2012, BMVg lUD I 6 - Anordnungs-N .: 1/005 SH/1 wurde ein Gebiet in den

Gemeinden Appen, Borstei-Hohenraden, Ellerhoop, Groß Nordende, Haselau, Haseldorf, Heidgraben, Heist, Hetlingen, Holm, Klein Nordende, Kummerfeld, Moorrege, Neuendeich, Prisdorf, Seester, Seeth-Ekholt und Tangstadt

sowie den amtsfreien Gemeinden und Städten Halstenbek, Pinneberg, Rellingen, Schenefeld, Tornesch, Uetersen und Wedel,

Kreis Pinneberg, Land Schleswig-Holstein und der
Freien und Hansestadt Harnburg

zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Appen erklärt.

Aufgrund des § 2 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBL I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr (BGBL I, 2015, S. 706), wird diese Anordnung aufrechterhalten, weil die Verteidigungsanlage Appen weiterbesteht und der Schutzbereich zum Schutz und zur Erhaltung der Wirksamkeit der Anlage weiterhin erforderlich ist.

Zur Aktualisierung der Schutzbereichanordnung erhält diese nunmehr folgende Fassung:

Das zum Schutzbereich erklärte Gebiet ist in dem Plan des Schutzbereichs für die Verteidigungsanlage Appen (Schutzbereichplan) vom 2. Januar 2017 durch drei Vollkreise mit einem Radius von 50 m (durchgezogene Linie), 1.500 m (Strich-Punkt­ Linie) und 8.000 m (gestrichelte Linie) gekennzeichnet.

Die von dem Schutzbereich erfassten Grundstücke ergeben sich aus der dieser Anordnung als Anlage 1 beigefügten Übersicht. Aus vermessungstechnischen Gründen ist nicht auszuschließen, dass vorstehend nicht alle Grundstücke erfasst sind. Der Plan des Schutzbereiches ist die verbindliche Grundlage dieser Schutzbereichanordnung (§ 2
Abs. 1 SchBerG).

Der Schutzbereichplan vom 2. Januar 2017 - lUD I 6- Anordnung-Nr.: 1/005 SH/2 ist Bestandteil dieser Anordnung.

Die maßgebliche Ausfertigung des Planes ist bei dem

  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr - Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel - Schutzbereichbehörde in 24106 Kiel, Feldstraße 234,
 je eine weitere Ausfertigung beim
  • Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Hamburg, Osdorfer Landstr. 365,22589 Harnburg
  • Amtsverwaltung Moorrege, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege,
  • Amtsverwaltung Elmshorn-Land, Lernsenstraße 52, 25335 Elmshorn,
  • Amtsverwaltung Haseldorf, Wassermühlenstraße. 7, 25436 Uetersen,
  • Amtsverwaltung Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, Amtsverwaltung Rantzau, Chemnitzstraße 30, 25355 Barmstedt,
  • Gemeindeverwaltung Halstenbek, Gustavstraße 6, 25469 Halstenbek,
  • Stadtverwaltung Pinneberg, Bismarckstraße 8, 25421 Pinneberg,
  • Gemeindeverwaltung Rellingen, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen,
  • Stadtverwaltung Sch nefeld, Halstenplatz 3-5, 22869 Schenefeld,
  • Stadtverwaltung Tornesch, Wittstocker Straße 7, 25436 Tornesch,
  • Stadtverwaltung Uetersen, Wassermühlenstraße 7, 25436 Uetersen,
  • Stadtverwaltung Wedel, Rathausplatz 3-5, 22880 Wedel und der
  • Behörde für Inneres und Sport der Freien und Hansestadt Hamburg, Johanniswall 4, 20095 Harnburg

zur Einsichtnahme niedergelegt.

Der Plan ist den Beteiligten nur bekannt zu geben, soweit sie von dieser Anordnung betroffen sind (§ 2 Abs. 1 SchBerG). Bei den genannten Stellen wird neben einer Ausfertigung des Übersichtplans in Papierform auch eine digitale Ausfertigung des Schutzbereichplans zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Änderungen der Grundstücksbezeichnungen (Flurstück-/Parzellen-Nummern) sowie der Grundstücksgrenzen haben auf die Wirksamkeit der Schutzbereichanordnung keinen Einfluss.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig

schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder - entsprechend den jeweils geltenden Iandesrechtlichen Bestimmungen - in elektronischer Form erhoben werden.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen.. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Die Klage ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, fontainengraben 150, 53123 Bann, dieses vertreten durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel,-Schutzbereichbehörde-, Feldstraße 234 in 24106 Kiel, zu richten.

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Im Auftrag gez.
Sirnon

Anlagen:
Übersicht der vom Schutzbereich betroffenen Grundstücke
Mitteilung zuständige Behörqen
Begründung der Schutzbereichanordnung
- Schutzbereichplan

Anlage 1 zur Schutzbereichanordnung BMVg lUD I 6 - Anordnungsnr. 1/005 SH/2 vom 2017

I.
(siehe das in der Randspalte verlinkte PDF-Dokument)

II.
Mit Anordnung des Schutzbereichs treten von Gesetzes wegen folgende Beschränkungen ein:

Die Genehmigung des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel - Schutzbereichbehörde- ist einzuholen, wenn im Schutzbereich bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichtet, geändert oder beseitigt, Inseln, Küsten oder Gewässer verändert, in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändert werden sollen(§ 3 Abs. 1 SchBG).

III.
Maßnahmen des Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel Schutzbereichbehörde- (Vollzugsmaßnahmen)

Es werden hiermit folgende Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 SchBG getroffen: Keine-

IV.
Weitere Hinweise

1. Die Betroffenen haben die Möglichkeit bei den unter I. genannten Stellen einzusehen:

  • die Begründung für die Anordnung des Schutzbereichs
  • den Plan des Schutzbereiches
  • den Wortlaut der §§ 3 - 6, 9 und 27 des Schutzbereichgesetzes

 

Darüber hinaus kann jeder Betroffene bei den o. g. Stellen Auskunft darüber erhalten, inwieweit er von dem Genehmigungsvorbehalt befreit ist.

2. Befreiungen:

Darüber kann jeder Betroffene bei den unter I. genannten Stellen Auskunft erhalten, inwieweit er davon befreit ist, Genehmigungen einzuholen.

Anlage 2 zur Anordnung des Schutzbereiches gemäß der Schutzbereichanord­nung lUD 16- Anordnung-Nr.: 1/005 SH/2 vom 2. Januar 2018

1. Zuständige Behörden:

a) Schutzbereichbehörde:

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel Feldstraße 234

24106 Kiel
Tel.: 0431/384-5450 o. 5448
E-Mail: BAIUDBwKompZBauMgmtKiK4@bundeswehr.org

b) Festsetzungsbehörde gemäß § 17 SchBerG für Entschädigungen nach dem
SchBerG ist der

Kreis Pinneberg
- Der Landrat -
Kurt-Wagner-Straße 11
25337 Elmshorn

Anlage 3 zur Schutzbereichanordnung BMVg lUD I 6 - Anordnung-Nr. : 1/005 SH/2 vom 2. Januar 2018

Begründung der Schutzbereichanordnung der Verteidigungsanlage Appen

I.

Mit Anordnung BMVg lUD I 6 vom 17. Oktober 2012 - Anordnung Nr. 1/005 SH/1 - hat das Bundesministerium der Verteidigung ein Gebiet in den Gemeinden Appen, Borstei-Hohenraden, Ellerhoop, Groß Nordende, Haselau, Haseldorf, Heidgraben, Heist, Hetlingen, Holm, Klein Nordende, Kummerfeld, Moorrege, Neuendeich, Prisdorf, Seester, Seeth-Ekholt und Tangstadt sowie den amtsfreien Gemeinden und Städten Halstenbek, Pinneberg, Rellingen, Schenefeld, Tornesch, Uetersen und Wedel, Kreis Pinneberg, Land Schleswig-Holstein und der
Freien und Hansestadt Harnburg

zum Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Appen erklärt.

Mit Schreiben vom 22. August 2017 wurde vom Zentrum Luftoperationen Abteilung A 6 b die Aufrechterhaltung des Schutzbereiches für die Verteidigungsanlage Appen gefordert.

Im Zuge des vorgeschriebenen Anhörungsverfahren gemäß § 1 Abs. 3 SchBerG wurde durch die Landesregierung Schleswig-Holstein keine Bedenken geäußert. Die Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken erhoben. Daraufhin wurde der Schutzbereich am 17. Oktober 2012 angeordnet.

Aufgrund der§§ 1, 2 und 9 des Gesetzes über· die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung (Schutzbereichgesetz) vom 7. Dezember 1956 (BGBI. I, S. 899), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Steigerung der
Attraktivität des Dienstes in der Bunde wehr vom 13. Mai 2015 (BGBI I, 2015, S. 706), wurde das Gebiet um die Verteidigungsanlage Appen zum Schutzbereich erklärt.

Die Schutzbereichbehörde hat gemäß § 2 (4) SchBerG mindestens alle fünf Jahre von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Schutzbereichanordnung noch vorliegen.

Die Prüfung nach § 2 (4) SchBerG ist abgeschlossen. Zum Schutz der Verteidigungsanlage Appen sowie zur Erhaltung der Wirksamkeit dieser Anlage ist die Aufrechterhaltung des Schutzbereichs erforderlich.

II.

Gemäß §§ 1, 2. und 9 SchBerG ist die Anordnung dieses Schutzbereichs erforderlich, da

• der Notwendigkeit der Anordnung dieses Schutzbereichs eine zwischen

Schleswig-Holstein und die Stadt Harnburg mit Schreiben vom 24. Februar 2017 Az. 45-70-04/005 SH unterrichtet, dass die Aufrechterhaltung der Anordnung des Schutzbereichs für die Verteidigungsanlage Appen beabsichtigt sei und um Durchführung des gemäß § 2 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 3 SchBG vorgesehenen Anhörungsverfahrens gebeten.

Die nach Abschluss des Anhörungsverfahrens abgegebene Stellungnahme des Landes Schleswig - Holstein vom 13. Juli 2017 Zeichen: StK 333/LPW 10 -18302/2017 lautet dahingehend, dass gegen die Aufrechterhaltung keine Bedenken erhoben werden.

Die nach Abschluss des Anhörungsverfahrens abgegebene Stellungnahme der Stadt Harnburg vom 6. April2017 Gz. A 447/230.53-1-00001 lautet dahingehend, dass gegen die Aufrechterhaltung keine Bedenken erhoben werden.

Die Deutsche Bahn äußerte keine Bedenken. Die Bundesnetzagentur, die Wasser­ und Schifffahrtsverwaltung und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben äußerten sich nicht innerhalb der gesetzten Frist, so dass davon ausgegangen werden kann, dass keine Bedenken bestehen.

III.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass

der Schutzbereich auch weiterhin auf unbestimmte Zeit benötigt wird, eine Alternative zum Schutzbereich mit geringeren Auswirkungen auf die Betroffenen nicht gegeben ist, die Verfahrensvoraussetzungen für die Anordnung des Schutzbereichs erfüllt sind.

Nach Abwägung der vorgebrachten Bedenken mit den militärischen Interessen wird die Anordnung des Schutzbereichs für notwendig erachtet. Das Bundesministerium der Verteidigung hat daher die Aufrechterhaltung für den Schutzbereich der Verteidigungsanlage Appen am 2. Januar 2018 angeordnet.

Schleswig-Holstein und die Stadt Harnburg mit Schreiben vom 24. Februar 2017 Az. 45-70-04/005 SH unterrichtet, dass die Aufrechterhaltung der Anordnung des Schutzbereichs für die Verteidigungsanlage Appen beabsichtigt sei und um Durchführung des gemäß § 2 Abs. 4 i. V. m. § 1 Abs. 3 SchBG vorgesehenen Anhörungsverfahrens gebeten.

Die nach Abschluss des Anhörungsverfahrens abgegebene Stellungnahme des Landes Schleswig - Holstein vom 13. Juli 2017 Zeichen: StK 333/LPW 10 - 18302/2017 lautet dahingehend, dass gegen die Aufrechterhaltung keine Bedenken erhoben werden.

Die nach Abschluss des Anhörungsverfahrens abgegebene Stellungnahme der Stadt Harnburg vom 6. April2017 Gz. A 447/230.53.:1-00001 lautet dahingehend, dass gegen die Aufrechterhaltung keine Bedenken erhoben werden.

Die Deutsche Bahn äußerte keine Bedenken. Die Bundesnetzagentur, die Wasser­ und Schifffahrtsverwaltung und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben äußerten sich nicht innerhalb der gesetzten Frist, so dass davon ausgegangen werden kann, dass keine Bedenken bestehen.

111.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass

  • der Schutzbereich auch weiterhin auf unbestimmte Zeit benötigt wird, eine Alternative zum Schutzbereich mit geringeren Auswirkungen auf die Betroffenen nicht gegeben ist,
  • die Verfahrensvoraussetzungen für die Anordnung des Schutzbereichs erfüllt
    sind.

Nach Abwägung der vorgebrachten Bedenken mit den militärischen Interessen wird die Anordnung des Schutzbereichs für notwendig erachtet. Das Bundesministerium der Verteidigung hat daher die Aufrechterhaltung für den Schutzbereich der Verteidigungsanlage Appen am 2. Januar 2018 angeordnet.

Im Auftrag

Marsau

Anlage 4 zur Schutzbereichanordnung BMVg lUD I 6 - Anordnung-Nr.: 1/005 SH/2 vom 2. Januar 2018

Auszug aus dem Schutzbereichgesetz

§3

(1) Wer innerhalb der Schutzbereiche

1. bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der

Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen,

2. Inseln, Küsten und Gewässer verändern,

3. in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodennutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verän(iern
will, bedarf hierzu der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit

es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist.

(2) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.

§8

Wer ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muss auf Verlangen der zuständigen

Behörde den ursprünglichen Zustand wiederherstellen.

§9

(1) Der Bundesminister für Verteidigung erklärt die Gebiete zu Schutzbereichen.

(2) Die übrigen innerhalb der Schutzbereiche notwendigen und nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen werden von den Schutzbereichbehörden getroffen und überwacht.
(3) Schutzbereichbehörden sind die Kompetenzzentren Baumanagement des· Bundesamts für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Der Bundesminister der Verteidigung kann·Aufgaben der Schutzbereichbehörden auf die unteren Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen.

§ 27

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Handlung nach § 3 oder § 5 Abs. 2 ohne Genehmigung vornimmt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 oder § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

3. eine Handlung stört, die nach § 6 oder § 10 zu dulden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach

Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 gebraucht worden oder bestimmt gewesen

sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bildliehe Darstellungen, auf die sich eine solche Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über

Ordnungswidrigkeiten ist die Schutzbereichbehörde.

Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Kompetenzzentrum Baumanagement Kiel
- Schutzbereichbehörde -

24106 Kiel, 11.Januar 2018
Feldstraße 234

Mitteilung über Befreiungen nach § 3 Abs. 2 Schutzbereichgesetz (SchBG)

Betr. : Schutzbereich für die Verteidigungsanlage Appen, 005 SH
Bezug: Öffentliche Bekanntmachung des BAIUDBw - KompZBauMgmt Kiel - Schutzbereichbehörde - vom 11. Januar 2018

Gemäß § 3 Abs. 2 SchBG wird hiermit für folgende Vorhaben Befreiung von der Verpflichtung nach § 3 Abs. 1 SchBG, die Genehmigung der Schutzbereichbehörde einzuholen, erteilt:

  • in einem Umkreis von 50 m bis 1.000 m um die Verteidigungsanlage für die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Bauten und sonstigen baulichen Hindernissen, deren Höhe eine Ebene nicht überragt, die 30 m über Grund verläuft.
  • in einem Umkreis von 1.000 m bis 8.000 m steigt diese Untergrenze um ca. 2 m pro
    100 m Entfernung von der Verteidigungsanlage. ln 8.000 m Entfernung befindet sie sich bei 170 m über Grund

Metallische Zäune, die eine Höhe von 10 m über Grund überschreiten, sowie Windkraftanlagen bleiben in jedem Fall genehmigungspflichtig.