16.11.2016 - 10 Beratung und Beschlussfassung über den doppisch...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 10
- Datum:
- Mi., 16.11.2016
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Finanzen
- Bearbeiter:
- Dirk Goldau
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird
1. im Ergebnisplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.647.300 EUR |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.720.600 EUR |
einem Jahresfehlbetrag von | 73.300 EUR |
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2. im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 3.322.000 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 3.103.700 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
0 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
384.900 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaß- maßnahmen | 0 EUR |
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2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 EUR |
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3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 1.000.000 EUR |
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4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 0,00 Stellen |
§ 3
(1) Nach § 20 Abs. 1 GemHVO-Doppik i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden folgende
Produktgruppen (PG) bzw. Unterproduktgruppen zu Budgets verbunden:
>Budget 1:PG 218 Gesamtschulen/Gemeinschaftsschulen
>Budget 2:PG 612 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft
(2) Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsverrechnung, der Abschreibungen und der Zuführung zu den Rückstellungen und Rücklagen gegenseitig deckungsfähig.
(3)Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik sind Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, und die dazugehörigen Auszahlungen, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Aufwendungen übertragbar.
§ 4
Die Schuldendiensthilfe in der Form einer Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2017 beträgt im Verhältnis der in § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung genannten Zahl 989.700 €. Für das Haushaltsjahr 2017 entfallen demnach auf die einzelnen Verbandsmitglieder folgende Beträge:
Stadt Tornesch754.100 €
Stadt Uetersen235.600 €.
§ 5
Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 95 d Abs. 1 GO zu leisten, wenn ihr Betrag im Einzelfall 50.000 € nicht überschreitet. Die Zustimmung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu berichten.
Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am erteilt.
25436 Tornesch, Schulzweckverband Tornesch-Uetersen
Der Verbandsvorsteher
gez. Roland Krügel
Beratungsverlauf:
Frau Fischer-Neumann schlägt vor, dass Fragen zu den einzelnen Punkten gestellt werden. Daraufhin möchte Herr Bergmann wissen, welche Konsequenzen das negative Eigenkapital für den Schulverband hat. Herr Krügel antwortet, dass es erst einmal keine gibt. Auf Rückfrage von Herrn Lichte, erklärt er, dass das Eigenkapital im zweiten Schritt irgendwann auszugleichen ist.
Herr Bergmann fragt, wie Schüler und Schülerinnen von externen Gemeinden über die Schulkostenbeiträge hinaus beteiligt werden können. Herr Krügel berichtet von Halstenbek, die die Zins-und Tilgungsraten für die PPP-Finanzierung der Schule voll mit eingerechnet haben und dennoch den Investitionskostenanteil i.H.v. 325 € berechnet haben.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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