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ALLRIS - Auszug

08.11.2017 - 14 Beratung und Beschlussfassung über den doppisch...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Beschluss:
 

Haushaltssatzung

des Schulverbandes Tornesch-Uetersen

für das Haushaltsjahr 2018

 

 

Aufgrund des §§ 111 SchulG in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 GkZ und der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom  - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird

 

1. im Ergebnisplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

3.857.000  EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

3.857.000  EUR

 

   einem Jahresfehlbetrag von

0  EUR

 

 

 

2. im Finanzplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

3.590.100  EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

3.248.200  EUR

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

0  EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

413.900  EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und

    Investitionsförderungsmaßnahmen auf

0  EUR

 

 

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0  EUR

 

 

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

2.000.000 EUR

 

 

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

0  Stellen

 

 

 

§ 3

 

(1)     Nach § 20 Abs. 1 GemHVO-Doppik i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden       folgende Produktgruppen (PG) bzw. Unterproduktgruppen zu Budgets verbunden:

 

>Budget 1:PG 218 Gesamtschulen/Gemeinschaftsschulen

>Budget 2:PG 612 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft.

 

 

 

(2)    Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsverrechnung, der Abschreibungen und der Zuführung zu den Rückstellungen und Rücklagen gegenseitig deckungsfähig.

 

(3)Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik sind Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, und die dazugehörigen Auszahlungen, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Aufwendungen übertragbar.

 

 

§ 4

 

Die Schuldendiensthilfe in der Form einer Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2018 beträgt im Verhältnis der in § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung genannten Zahl 989.700 €. Für das Haushaltsjahr 2018 entfallen demnach auf die einzelnen Verbandsmitglieder folgende Beträge:

 

Stadt Tornesch754.100 €

Stadt Uetersen235.600 €.

 

§ 5

 

Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 95 d Abs. 1 GO zu leisten, wenn ihr Betrag im Einzelfall  50.000 € nicht überschreitet. Die Zustimmung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu berichten.

 

 

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am  erteilt.

 

 

 

 

 

25436 Tornesch, Schulzweckverband Tornesch-Uetersen

                 Der Verbandsvorsteher

       gez. Roland Krügel

 

 

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Dokument nicht im Bestand.
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Beratungsverlauf: Es werden keine Fragen gestellt, so dass Frau Fischer-Neumann die Vorlage zur Abstimmung bringt.
 

 

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Anlagen zur Vorlage