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ALLRIS - Vorlage

Schulverband Mitteilungssvorlage - VO/10/812

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

I. Referentenentwurf für ein SchulG-Änderungsgesetz

Die für den Schulverband als Träger der Klaus-Groth-Schule besonders zu würdigenden Änderungen stellen sich in folgenden Punkten dar:

 

1.      Im Gegensatz zum geltenden SchulG wurde im § 43, Abs. 1 des Entwurfs den Schulen die Möglichkeit eröffnet, sowohl Unterricht in binnendifferenzierter Form als auch Unterricht in nach Leistungsfähigkeit und Neigung der Schüler/innen differenzierten Lerngruppen sowie in abschlussbezogenen Klassenverbänden zu erteilen. Dies eröffnet den Gemeinschaftsschulen nun neben dem bisherigen Ansatz mit Betonung auf mehr gemeinsamen schulartübergreifenden Unterrichtseinheiten nun alternativ die Möglichkeit einer Annäherung an das Konzept der Kooperativen Gesamtschulen mit schulartbezogenen Lerngruppen.

2.      Die Gemeinschaftsschule wird in den Kanon der zuständigen Schulen aufgenommen (§ 24, Abs. 1des Entwurfes). Dies waren bislang lediglich die Grund- oder Regionalschulen, Gymnasien oder Förderzentren.

Unter dem Gesichtspunkt der freien Schulwahl, die den Eltern gem. § 24, Abs.1 SchulG bezogen auf alle allgemein bildenden Schulen eingeräumt wird, ist dies in den Fällen relevant, in denen Schüler aufgrund fehlender Aufnahmekapazitäten nicht an der gewünschten Schule aufgenommen werden können. In diesen Fällen muss die zuständige Schule das Kind aufnehmen ungeachtet der Frage, ob die Aufnahmekapazität dieser Schule dies zulässt. Intention dieser Änderung war es, flächendeckend zuständige Schulen zu schaffen, nachdem deutlich wurde, dass es landesweit Bereiche gibt, in denen keine (generell als zuständige Schule vorgesehene) Regionalschule entstanden ist. In einigen Bereichen wurden ausschließlich Gemeinschaftsschulen beantragt und (gegen die Einwände der Kreise) seitens des Ministeriums auch genehmigt. Hier wurde die Bezugnahme auf die Schulentwicklungsplanungsdaten der Kreise, die im Gesetz (§ 51 SchulG) ausdrücklich gefordert wurde, ignoriert.

Um diesen Missstand zu beheben, sieht der vorliegende Entwurf vor, dass Gemeinschaftsschulen nun zuständige Schulen werden. Leider wird hierbei nicht beachtet, dass es wesentliche Unterschiede zwischen Gemeinschaftsschulen ohne gymnasiale Oberstufe (i.d.R. Zusammenschlüsse von Haupt- und Realschulen) und solchen mit gymnasialer Oberstufe (ehem. Integrierte und Kooperative Gesamtschulen) gibt. Sollte die Klaus-Groth-Schule zuständige Schule werden, so sind auch Schüler/innen, die an ihrer „Wunschschule“ abgelehnt wurden, aufzunehmen ohne Rücksicht auf sonstige Auswahlkriterien.

3.      Ein weiterer Gesichtspunkt ist bei der fehlenden Unterscheidung zwischen Gemeinschaftsschulen mit bzw. ohne gymnasiale Oberstufe ebenfalls unberücksichtigt geblieben: Nach dem Referentenentwurf wird ein Realschulabschluss lediglich mit der Versetzung in die 11. Jahrgangsstufe eines Gymnasiums und nicht auch einer Gemeinschaftsschule mit gymnasialer Oberstufe erworben (§ 44, Abs. 2 des Entwurfes. Eine entsprechende Regelung für die Gemeinschaftsschulen bzw. ein Verweis auf eine analoge Anwendung ist im Entwurf nicht vorgesehen.

4.      Schulkostenbeiträge können ab dem 01.01.2012 aufgrund der tatsächlichen Kosten des Verwaltungs- und Hilfspersonals und des Sachbedarfs des Schulbetriebes (§ 48 Abs. 1 und 2 des Entwurfs) vom Schulträger festgelegt werden. Es wurde vom Gesetzgeber auf eine verbindliche Berechnungsvorgabe verzichtet aber ein angemessener Interessenausgleich unter Einbeziehung von Leistungs- und Austauschbeziehungen auf anderen Feldern gefordert. Bis zum 31.12.2011 finden die Richtwerte für Gemeinschaftsschulen Anwendung. Die Berechnung der Höhe der Schulkostenbeiträge ab 2012 durch die Schulträger bewirkt neben einer voraussichtlichen Erhöhung der Schulkostenbeiträge eine Stelleneinsparung im Ministerium für Bildung und Kultur. Ein höherer Verwaltungsaufwand bei den einzelnen Schulträgern wird jedoch verneint.

Für den Schulverband wird es damit endlich möglich, alle Kommunen, die Schüler/innen an die KGS entsenden, gleichermaßen an den Aufwendungen des laufenden Schulbetriebs zu beteiligen und eine vollständige Kostendeckung des Verwaltungshaushalts durch die Schulkostenbeiträge zu garantieren.

 

In der Anlage zu dieser Vorlage erhalten Sie die textlichen Erläuterungen zum Referentenentwurf zur Änderung des Schulgesetzes. Außerdem finden Sie unter dem Link www.tornesch.de/file.php?ID=1056 finden Sie die vollständige Synopse des geltenden Gesetzestextes und der vorgesehenen Änderungen.

 

II. Personalkostenentwicklung des Mensa-Vereins

Der Mensaverein hat mitgeteilt, dass von den mehr als 100 dort tätigen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern mindestens eine feste Mannschaft von 8 – 10 Personen gewährleistet sein muss, um die aufwendigen technischen Anlagen (z. B. Waschstraße) sicher bedienen zu können und den regelmäßigen Betriebsablauf sicher zu stellen. Diese Personen können jedoch nicht dauerhaft ohne zumindest ein geringes Entgelt an die Mensa gebunden werden. Es entsteht so eine Personalkostendeckungslücke von 3.000 €/mtl. im Mensaverein.

Zur Lösung dieser Problematik wurde mit dem Mensaverein darüber Konsens erzielt, dass zum Schuljahr 2010/2011 eine geringe Anhebung der Essensentgelte um 10 Cent bei Essensvorbestellung und um 30 Cent für die spontanen Esser erfolgen soll. Dies könnte zu einer Einnahmeerhöhung von ca. 1.200 €/mtl. führen. Weiterhin soll bei den Trägerkommunen beantragt werden, analog zu der Essensbezuschussung der Stadt Uetersen für die Uetersener Schulen mit 1,50 € pro Essen einen entsprechenden Zuschuss auch für die Klaus-Groth-Schule prozentual zu dem jeweiligen Anteil der dortigen Schüle/innen zu gewähren. Auch die Bereitschaft der Kommunen, die ihre Schüler/innen an die KGS entsenden ohne Mitglied im Schulverband zu sein, einen freiwilliger Mitgliedsbeitrag zur Mensa zu entrichten sollte geprüft werden. Schließlich kommt auch ein Sponsoring durch die Unternehmen im Einzugsbereich der Schule in Betracht.

Ab 01.01.2012 kann der Zuschuss zum Essensgeld als Sachbedarf des Schulbetriebes in die Höhe der Schulkostenbeiträge eingerechnet werden (§ 48, Abs.2 Ziff. 7 SchulG).

 

III. Kunst im öffentlichen Raum; Sachstand

Die Abstimmung mit dem Künstler, Herrn Volker Tiemann, hinsichtlich des endgültigen Standorts des Kunstwerks verdichtet sich zurzeit auf die Fläche im Bereich der Pflanzinsel links vorne auf dem Schulgelände.

 

IV. Überörtliche Prüfung des Schulverbandes für die Jahre 2003 bis 2008

Der Schulverband ist im November 2009 einer überörtlichen Prüfung für die Jahre 2003 bis 2008 durch das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Pinneberg unterzogen worden.

Der Abschlussbericht liegt derzeit noch nicht in schriftlicher Form vor. Im mündlichen Abschlussgespräch wurde jedoch eine durchaus positive Bilanz gezogen.

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

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Anlagen

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