Direkt zu:
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/12/431

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:1.Umweltverträglichkeit

2.Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Der B-Plan 75 ist seit dem 22.12.2009 in Kraft. Durch den B-Plan soll in erster Linie die Bebauung der rückwärtigen Grundstücksbereiche ermöglicht und geregelt werden. Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans sehen für die rückwärtigen Bereiche – also für die „Hintergrundstücke“, die nicht direkt an einer öffentlichen Erschließungsstraße liegen, sondern nur über das „Vordergrundstück“ erreichbar sind - eine Beschränkung der Anzahl der Wohneinheiten auf 2 WE vor. Für die direkt an der Wilhelmstraße gelegenen Grundstücke bzw. Grundstücksbereiche gibt es zwar eine Festsetzung der zulässigen Bauweise (hier: Einzel- und Doppelhäuser), jedoch keine Beschränkung der Anzahl der darin zulässigen Wohneinheiten.

Ein Eigentümer beabsichtigt den Abriss eines an der Wilhelmstraße gelegenen Gebäudes und den Neubau eines Einzelhauses mit 7 Wohneinheiten. Dies kann auf Grund der erforderlichen Stellplätze (mind. 7 Stellplätze) und des damit verbundenen Bauvolumens als städtebaulich problematisch betrachtet werden, auch wenn die Festsetzungen des B-Plans eingehalten werden.

Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung vor, den B-Plan zu ändern und auch für die an der Wilhelmstraße gelegenen Grundstücksbereiche die Anzahl der Wohneinheiten zu begrenzen. Die Begrenzung der Anzahl der Wohneinheiten kann differenziert nach den im B-Plan bereits definierten Quartieren erfolgen. Dabei ist zu berücksichtigen, wie viele Wohneinheiten sich heute in den Gebäuden befinden.

Mit Ausnahme von drei Adressen (Hausnr. 13,15 (Quartier 15) und Hausnr. 51 (Quartier 6)) sind innerhalb des Geltungsbereichs des B-Plan 75 nicht mehr als 2 WE je Wohngebäude vorhanden.

Eine Änderung könnte in diesen Quartieren (Qu. 5, 7, 8, 9, 10,11, 12, 13, 14, 16) eine Begrenzung auf z.B. 3 WE je Wohngebäude vorsehen.

Da durch diese Änderung die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans nicht berührt werden, kann die Änderung im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) durchgeführt werden.

 

 

Zu C: Prüfungen

 

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

entfällt

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

1. Für das Gebiet westlich der Wilhelmstraße in einer Tiefe von ca. 80 m, wie aus dem anliegenden Plan ersichtlich, wird die 1. Änderung des Bebauungsplans 75 aufgestellt. Planungsziel ist die Ordnung der baulichen Entwicklung zur Vermeidung städtebaulicher Missstände.

2. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

Reduzieren

Anlagen

Loading...