Beschlussvorlage - VO/13/726
Grunddaten
- Betreff:
-
Widmung von Straßen
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für allgemeine Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Sven Reinhold
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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25.11.2013
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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10.12.2013
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
A: Sachbericht
B: Stellungnahme der Verwaltung
C: Prüfungen: 1. Umweltverträglichkeit
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
D: Finanzielle Auswirkungen
E: Beschlussempfehlung
Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Öffentliche Straßen sind gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) zu widmen. Hierbei handelt es sich um einen formellen Akt, mit welchem die Straße in eine Straßengruppe eingestuft wird und Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke festzulegen sind.
Bereits im Jahre 2007 wurde festgestellt, dass eine Vielzahl von Straßen im Stadtgebiet nicht formell gewidmet, sondern lediglich de facto dem öffentlichen Verkehr übergeben wurde. Dieses lässt sich im Nachhinein schwerer nachvollziehen als eine Widmung. Es ist daher sinnvoll, den formellen Akt der Widmung – soweit noch nicht erfolgt - nachzuholen. Nunmehr sollen die fehlenden Widmungen für alle Straßen in den innerörtlichen Bereichen ‚Thujaweg‘ und ‚Pinnauring‘ nachgeholt werden.
Die Zuordnung der einzelnen Straßen richtet sich dabei nach den bereits vorhandenen Einstufungen des Katasteramtes, welche zwischen Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen unterscheiden. Im Rahmen der formellen Widmung wird diese Einstufung nunmehr konkretisiert und die jeweilige Straße einer der fünf verschiedenen Untergruppen zugeordnet.
Gemeindestraßen sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen. Zu ihnen gehören:
a) die Ortsstraßen,
das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3) oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten;
b) die Gemeindeverbindungsstraßen,
das sind Straßen, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes vermitteln.
Sonstige öffentliche Straßen sind
a) die öffentlichen Feld- und Waldwege,
die ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen;
b) die beschränkt öffentlichen Straßen,
das sind Straßen, die einem beschränkten öffentlichen Verkehr dienen, insbesondere die Friedhofs-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege sowie die selbständigen Geh- und Radwege;
c) (andere) Straßen, Wege und Plätze,
die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.
Die Einordnung in einer der Untergruppen erfolgt jeweils anhand der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten.
Vor- oder Nachteile für die jeweiligen Anlieger ergeben sich aus der Widmung nicht.
Zu C: Prüfungen
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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76,6 kB
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