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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/14/807

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:1.Umweltverträglichkeit

2.Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Gemäß § 45 b Abs. 4 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein –GO - obliegt dem Hauptausschuss die Steuerung der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligungen im Rahmen des Berichtswesens und näherer Regelungen in der Hauptsatzung. Diese Steuerung erfolgt dadurch, indem der Hauptausschuss Berichte entgegen nimmt und den Vertretern der Stadt in den Organen und Gremien der Gesellschaften ggfs. Weisungen erteilt. Hierzu ist der Hauptausschuss gemäß § 25 Abs. 1 GO berechtigt.

 

In den Richtlinien zum Berichtswesen der Stadt Tornesch vom 17.03.2008 hat die Ratsversammlung unter Punkt 1.8. festgelegt, dass dem Hauptausschuss einmal jährlich ein aktueller Sachstandsbericht über die Eigenbetriebe, Kommunalunternehmen, Gesellschaften und andere privatrechtliche Vereinigungen, sowie Beteiligungen an diesen, vorzulegen ist. In welcher Form dies zu geschehen hat, wurde in den Richtlinien nicht festgelegt.

 

Die Hauptsatzung legt u.a. in § 9 – Aufgaben des Hauptausschusses  - folgendes fest:

 

Abs. 2 Pkt. 4: Der Hauptausschuss legt die Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen Beteiligung und privatrechtlichen Beteiligungen fest.

 

Abs. 7 „Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45 b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet der Bürgermeister halbjährlich über die Geschäftslage der gemeindlichen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammen gefassten  Geschäftsergebnissen, die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere auf deren Umsetzung. Der Hauptausschuss ist für die Weisungsbeschlüsse für die kommunalen Gesellschafter der Stadtwerke Tornesch GmbH und der Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH zuständig.“

 

Für diese Aufgabenstellung ergeben sich für den Hauptausschuss folgende Fragen:

 

  1. Welche Berichte sind dem Hauptausschuss wann vorzulegen, um seine Steuerungsfunktion gerecht werden zu können:
  2. Wem kann der Hauptausschuss Weisungen erteilen?

 

 

Zu a.: Die Hauptsatzungsregelung ist im Wesentlichen schon sehr konkret.

 

Die Stadtwerke Tornesch GmbH haben in der Regel zwei Aufsichtsratssitzungen und eine Gesellschafterversammlung pro Jahr. Bei der Aufsichtsratssitzung im Sommer des Jahres geht es im Kern um die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates als Beschlussempfehlung an die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung tagte bisher im Anschluss an die Aufsichtsratssitzung. Gesellschaftervertreter der Stadt Tornesch soll der gesetzliche Vertreter, sprich der hauptamtliche Bürgermeister sein. Im Innenverhältnis unterliegt die Geschäftsführung den Weisungen der Gesellschafter.

 

In der Aufsichtsratssitzung zum Jahresende werden in der Regel neben den Berichten der Geschäftsführung zur Wassersparte, zum Vertrieb und zur Technik die Wirtschaftspläne, bestehend aus dem Investitionsplan, dem Finanzplan und der GuV, beschlossen. Weiterhin werden bei Bedarf operative Beschlüsse gefasst (z.B. Strompreisanpassung).

 

Die Stadtwerke Tornesch-Netzt GmbH ist eine 100%-ige Tochter der Stadtwerke Tornesch GmbH. Bei den Stadtwerken Tornesch-Netz GmbH gibt es keinen Aufsichtsrat. Die Gesellschafterversammlung tagt i.d.R. zweimal im Jahr. In der Sommersitzung geht es auch um die Feststellung des Jahresabschlusses und um die Entlastung der Geschäftsführung. In der Herbstsitzung geht es auch hier neben dem Bericht der Geschäftsführung um die Genehmigung des Wirtschaftsplanes. In der Gesellschafterversammlung sind seitens der Stadt Tornesch fünf von der Ratsversammlung gewählte Vertreter/innen (deckungsgleich mit den Mitgliedern des Aufsichtsrates der Stadtwerke Tornesch GmbH).

 

Da der Hauptausschuss den kommunalen Gesellschaftervertretern Weisungen erteilen kann, sollte er über die Geschäftslage in Kenntnis gesetzt werden. Auf die Inhalte der Berichte wird auf die Hauptsatzungsregelung verwiesen. Bei Bedarf sollte der Inhalt näher in den Richtlinien zum Berichtswesen definiert werden.

Die Tagesordnungen mit den Beschlussempfehlungen für die  Gesellschafterversammlungen sind dem Hauptausschuss so rechtzeitig zugänglich zu machen, dass er ggfs. von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen kann.

 

Zu b.: Die Vorschriften für diese Frage finden sich in der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein als auch in dem GmbH und in dem Aktiengesetz.

 

Der Aufsichtsrat einer GmbH ist vorrangig Kontroll- und Beratungsorgan der Gesellschaft. Die Kommune hat das Recht, Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden und auch wieder abzuberufen. Die Aufsichtsratsmitglieder haben ein ungebundenes, freies und höchstpersönliches Mandat und sind nach überwiegender Rechtsprechung nicht an die Weisungen ihrer entsendenden Körperschaft gebunden. Sie sind dem Wohl der Gesellschaft verpflichtet. Die Stadt Tornesch ist im Aufsichtsrat der Stadtwerke Tornesch GmbH nicht als Rechtsperson vertreten.

 

Anders sieht die Rechtslage in den Gesellschafterversammlungen der beiden GmbH´s aus. Die Gesellschafter sind an die Weisungen der kommunalen Körperschaft gebunden. (§§ 25 Abs. 1, § 104 Abs. 1 GO). Dies geschieht durch vorherigen Weisungsbeschluss durch den Hauptausschuss. Er beschließt inhaltlich das Stimmverhalten des Vertreters in der Gesellschafterversammlung.

 

Zudem ist der Hauptausschuss gemäß § 14 Abs. 4 des Kommunalprüfungsgesetzes – KPG- davon zu unterrichten, dass die Prüfungsberichte der Jahresabschlüsse  sämtlicher Eigenbetriebe und Beteiligungen an Gesellschaften vorliegen. Die Ratsversammlung hat gemäß § 14 Abs. 4 KPG ebenfalls Kenntnis zu nehmen. 

 

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt
 

 

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

entfällt

 

 

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung 


1. Der Hauptausschuss nimmt von den Ausführungen Kenntnis.

 

2. Die Stadtwerke Tornesch GmbH und die Stadtwerke Tornesch-Netz GmbH werden aufgefordert, ihre Gesellschafterversammlungen so zu terminieren, dass der Hauptausschuss ggfs. Weisungen an die kommunalen Mitglieder der Gesellschafterversammlungen erteilen können. Hierzu sind rechtzeitig die Tagesordnungen mit den Beschlussempfehlungen an die Gesellschafterversammlungen dem Hauptausschuss zuzuleiten.

 

3. Der Beratungsgegenstände „Beteiligungsverwaltung: 1. Berichte der Gesellschaften und 2. mögliche Weisungen an die Gesellschafter“ wird als Standardordnungspunkte auf die nichtöffentliche Tagesordnung des Hauptausschusses gesetzt.
 

 

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