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ALLRIS - Vorlage

Fraktionsantrag der SPD - VO/14/854

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Der Hautpausschuss und der Bau- und Planungsausschuss haben sich jeweils in ihren letzten Sitzungen über die Zuständigkeiten zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 bis 28 BauGB beraten. Kern der Beratung war der Wunsch der Kommunalpolitik, im innerstädtischen Entwicklungsbereich das Instrumentarium des Vorkaufsrechtes nutzen zu können. Laut Hauptsatzung ist zur Zeit der Bürgermeister alleinentscheidend für die Ausübung bzw. Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes. Der Bau- und Planungsausschuss berät noch weiter über die Festlegung des Gebietes. Gemeint ist jedoch das besondere Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB Abs. 1 Nr. 2, das eine Gemeinde dann in Gebieten ausüben kann, „in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnet, an denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht“. Daher schlägt die Verwaltung vor, in der Hauptsatzung den Begriff des innerstädtischen Entwicklungsbereiches zu verwenden. Gleichlautend wie der Antrag der SPD-Fraktion schlägt die Verwaltung vor, die Ausübung bzw. Nichtausübung des Vorkaufsrechtes in diesem Gebiet dem Hauptausschuss zu übertragen. Weitergehend schlägt die Verwaltung aber vor, den Bau- und Planungsausschuss vorberaten zu lassen. Da beide Ausschüsse fast immer monatlich tagen, können i.d.R. auch die gesetzlichen Fristen eingehalten werden.

 

 

Zu C: Prüfungen

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1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt
 

 

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

Bei der Ausübung des Vorkaufrechtes müssen die erforderlichen Grunderwerbskosten meistens außerplanmäßig zu Verfügung gestellt werden. Wenn diese Gebäude zunächst auch mit Bestand bleiben sollen, müssen dann auch zusätzliche Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten (mit entsprechenden Personalkostenanteilen) bereitgestellt werden.

 

 

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung 


Die Ratsversammlung beschließt die anliegende 7. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Tornesch in der Fassung der 6. Nachtragssatzung vom 19.04.2013 und beauftragt den Bürgermeister, die erforderliche Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde einzuholen.
 

 

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Anlagen

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