Beschlussvorlage - VO/14/985
Grunddaten
- Betreff:
-
Feststellung des Jahresergebnisses 2013 der Grundstücksgesellschaft Sportpark GGS
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für allgemeine Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Holger Scholz
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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11.02.2015
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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17.03.2015
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
A: Sachbericht
B: Stellungnahme der Verwaltung
C: Prüfungen:1.Umweltverträglichkeit
2.Kinder- und Jugendbeteiligung
D: Finanzielle Auswirkungen
E: Beschlussempfehlung
Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Jahresabschlüsse von Kommunen und Eigenbetrieben sind innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres aufzustellen (§ 95m Abs. 2 Gemeindeordnung – GO bzw § 24 Abs. 1 Eigenbetriebsverordnung - EigVO) und bis spätestens 1. Mai der Kommunalaufsichtsbehörde und Prüfungsbehörde vorzulegen (§ 44 Abs. 4 Gemeindehaushaltsverordnung Doppik –GemHVO-Doppik). Der prüfungsfähige Jahresabschluss der GGS für das Wirtschaftsjahr 2013 lag jedoch erst im Juni 2014 vor und wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BDO im September geprüft. Diese Verspätung liegt hauptursächlich in der Klärung und Aufarbeitung von steuerlichen Gesichtspunkten im Frühjahr 2014.
Die Schlussbesprechung fand am 09.12.2014 statt und ergab folgende Prüfungsergebnisse:
- Offenkundige Verstöße gegen Vergaberegelungen wurden nicht festgestellt; es werden Konkurrenz- bzw. Vergleichsangebote eingeholt
- Die Prüfung der Wirtschaftspläne ergab keine Beanstandungen
- Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 HGrG wird bestätigt
- Die Wirtschaftlichen Verhältnisse sind geordnet; mittelfristig muss sich die Ertragslage einpendeln, mit Anlaufverlusten muss gerechnet werden (Risiko der Bauverzögerung und Baukostenüberschreitung)
- Es bestehen keine entwicklungsbeeinträchtigenden oder bestandsgefährdenden Tatsachen unter der Voraussetzung, dass die laufenden Aufwendungen durch Miet- und Pachteinnahmen gedeckt werden
- Es wurden keine Unregelmäßigkeiten festgestellt
- Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung ist gegeben
- Es wird ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt
Der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk hat folgenden Wortlaut:
„Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers
Wir haben den Jahresabschluss - bestehend aus Bilanz, Ergebnisrechnung sowie Anhang - unter Einbeziehung der Buchführung und den Lagebericht des Grundstücksgesellschaft Sportpark Tornesch (GGS), Tornesch, für das Haushaltsjahr vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2013 geprüft. Durch § 13 Abs. 1 Nr. 3 KPG SH wurde der Prüfungsgegenstand erweitert. Die Prüfung erstreckt sich daher auch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes i. S. v. § 53 Abs. 1 Nr. 2 HGrG. Die Buchführung und die Aufstellung dieser Unterlagen nach den gemeinderechtlichen Vorschriften von Schleswig-Holstein und die wirtschaftlichen Verhältnisse liegen in der Verantwortung der Werkleitung des Eigenbetriebes. Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung und über den Lagebericht sowie über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes abzugeben.
Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung nach § 95n GO und entsprechend § 317 HGB sowie § 13 Abs. 1 Nr. 3 KPG SH unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit
erkannt werden und dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes Anlass zu Beanstandungen geben. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die Kenntnisse über die Tätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Eigenbetriebes sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen der Werkleitung sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse haben wir darüber hinaus entsprechend den vom IDW festgestellten Grundsätzen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 53 HGrG vorgenommen. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Eigenbetriebes. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt insgesamt ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage des Eigenbetriebes und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Eigenbetriebes geben nach unserer Beurteilung keinen Anlass zu wesentlichen Beanstandungen.“
Das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Pinneberg trifft gemäß Schreiben vom 18.12.2014 keine ergänzenden Feststellungen zu dem Prüfungsbericht.
Der Jahresabschluss besteht gem. § 44 GemHVO-Doppik aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, der Bilanz, dem Lagebericht und dem Anhang. Dem Anhang sind gem. § 51 Abs. 3 GemHVO-Doppik der Anlagenspiegel, der Forderungsspiegel sowie der Verbindlichkeitenspiegel beizufügen. Übertragene Haushaltsermächtigungen (Aufwendungen und Auszahlungen) sowie Beteiligungen bei Sondervermögen, Zweckverbände, Gesellschaften, Kommunalunternehmen, andere Anstalten und Wasser- und Bodenverbände bestehen nicht, so dass diese Übersichten entfallen.
Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Behandlung des Jahresergebnisses ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) von der Ratsversammlung zu beschließen. Das Geschäftsjahr 2013 (01.04.2013 bis 31.12.2013) schließt mit einem Verlust von 14.437,49 Euro ab. Die Bilanz schließt in Aktiva und Passiva mit je 257.593,45 Euro. Die Eigenkapitalquote beträgt 79,6 % (bezogen auf die um Investitionszuschüsse gekürzte Bilanzsumme).
Von der Verwaltung wird vorgeschlagen, den erwirtschafteten Jahresverlust auf das neue Wirtschaftsjahr vorzutragen.
Zu C: Prüfungen
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt
Beschlussvorschlag
Zu E: Beschlussempfehlung
Der Jahresabschluss 2013 der Grundstücksgesellschaft Sportpark (GGS) wird in der vorgelegten und von der BDO geprüften Fassung mit einer Bilanzsumme von 257.593,45 Euro festgestellt. Die Ergebnisrechnung schließt mit Erträgen in Höhe von 5.679,87 Euro und mit Aufwendungen in Höhe von 20.117,36 Euro ab. Der Jahresverlust in Höhe von 14.437,49 Euro wird auf das Wirtschaftsjahr 2014 vorgetragen.