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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/06/117

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer Entscheidung vom 13. April 2005 die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen präzisiert, unter denen die Spielautomatensteuer als Pauschalbetrag nach der Zahl der aufgestellten Geräte bemessen werden darf.

 

In mehreren Verfahren haben sich die Automatenaufsteller gegen die Steuer für das Aufstellen von Spielautomaten gewandt und haben dabei vor allem geltend gemacht, dem in der kommunalen Steuersatzung verwendeten Stückzahlmaßstab fehle der erforderliche Bezug zu dem eigentlichen zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler und sie würden unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz belastet. Nachdem seit 1997 sämtliche Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten mit elektronischen Zählwerken ausgestattet seien, die auch bei der Umsatzbesteuerung als manipulationssicher anerkannt würden, sei es möglich und aus Gründen der Steuergerechtigkeit auch geboten, die Spielautomatensteuer als Prozentsatz auf die Einspielergebnisse zu erheben.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat nach eigener Aussage die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass der Charakter der Spielautomatensteuer nach Art. 105 Abs. 2 a GG eine zumindest lockere Beziehung zwischen dem Steuermaßstab und dem Spielaufwand der Benutzer erfordere. Diese Beziehung ist, wie das Gericht entschieden hat, nicht mehr gewahrt, wenn über einen längeren Zeitraum gemittelte Einspielergebnisse einzelner Automaten mehr als 50 % von den durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in einer Gemeinde abwichen. Sei dies der Fall, so könnten auch Praktikabilitätserwägungen den Stückzahlmaßstab nicht mehr tragen. Die Kommune müsse dann einen auf die Einspielergebnisse der Spielgeräte bezogenen oder einen anderen, die Aufwendungen der Spieler vergleichbar widerspiegelnden Steuermaßstab wählen. Die Einhaltung der genannten Anforderungen könne bisher allerdings nur für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten überprüft werden, da nur sie seit 1997 über ausreichend manipulationssichere Zählwerke verfügen; für die Besteuerung der übrigen Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeiten verbleibe es bei der bisherigen Zulässigkeit des Stückzahlmaßstabes.

 

Diese Anforderungen sind in den Satzungsentwurf eingearbeitet worden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den anliegenden Entwurf der Satzung der Stadt Tornesch über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuer) zu beschließen. Der Satzungsentwurf entspricht mit den Erhöhungen zum 01.01.2007 der neuen Satzung der Stadt Uetersen.

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

 

Durch den Erlass der neuen Satzung wird das Steueraufkommen in etwa dem bisherigen Steueraufkommen entsprechen.

 

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

 

1.      Die der Vorlage anliegende Satzung der Stadt Tornesch über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten (Spielgerätesteuer) wird beschossen.

 

2.      Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und bekannt zu machen.

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Anlagen

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