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ALLRIS - Vorlage

Schulverband Mitteilungssvorlage - VO/06/131

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Im Februar 2007 soll die derzeit in der parlamentarischen Beratung befindliche Schulgesetznovelle in Kraft treten. Der Gesetzesentwurf vom 26.09.2006 liegt nach Einigung im Koalitionsausschuss am 24.09.06 vor.

 

In der hierzu ergangenen Hintergrund-Informationen des Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein wird auf die vier zentralen Bereiche der geplanten Reform eingegangen:

1.      Weiterentwicklung der Schulentwicklungsplanung, Reform der Schulträgerschaft und Verbesserung des Schullastenausgleichs

2.      Weiterentwicklung der beruflichen Bildung, Aufbau Regionaler Berufsbildungszentren (RBZ)

3.      Reform der gymnasialen Oberstufe und Verkürzung der Schulzeit am Gymnasium

4.      Weiterentwicklung des allgemein bildenden Schulwesens und Einführung der Gemeinschaftsschule.

 

Außerdem ist ein Eckpunktepapier zur Gestaltung der Schulartordnungen mit Regelungen zur Frage des Aufsteigens nach Jahrgangsstufen in der Grundschule und der Sekundarstufe I und zum Schulwechsel ergangen (Anlage 1).

 

Hier die wesentlichen, für den Schulverband Tornesch-Uetersen relevanten Neuregelungen im Gesetzentwurf in der Zusammenfassung:

 

Weiterentwicklung der Schulentwicklungsplanung, Reform der Schulträgerschaft und neuer Schullastenausgleich

 

Ø      In § 53 SchulG-Entwurf wird die Schulentwicklungsplanung der Kreise dahingehend geregelt, dass die Kreise zur Sicherung eines gleichmäßigen, wohnortnahen und alle Schularten umfassenden Angebots verpflichtet werden, eine Schulentwicklungsplanung unter Berücksichtigung der Jugendhilfeplanung aufzustellen und fortzuschreiben. Die Schulentwicklungsplanung ist mit den Schulträgern im Kreis und kreisübergreifend abzustimmen.

Ø      § 55 SchulG-Entwurf regelt die Schulträgerschaft grundlegend neu. Dort heißt es nun: „Die Gemeinden sind die Träger der allgemeinbildenden Schulen (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2). Die Trägerschaft soll Schulen unterschiedlicher Schularten umfassen, von denen mindestens eine die Möglichkeit bietet, den mittleren Schulabschluss zu erreichen.“

(§ 9 Abs.1 und 2 umfasst folgende Schularten: Grundschule, Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule und Gemeinschaftsschule.)

Ø      Die bislang in § 74 SchulG festgelegten Verteilungsschlüssel der Schullasten im Schulverband entfallen zugunsten der Formulierung in Abs. 2 des § 58 SchulG-Entwurf „In Schulverbänden werden die mit dem Schulverband verbundenen Lasten nach der im Durchschnitt der letzten drei Jahre der die Schulen besuchenden Anzahl der Schülerinnen und Schüler auf die einzelnen Mitglieder verteilt, sofern nicht die Verbandssatzung einen anderen Verteilungsmaßstab bestimmt.“

 

 

Durch die Bildung von „Nahbereichs-Schulverbänden“ soll die Zahl der Schulträger wesentlich reduziert werden. In einer Übergangsfrist bis zum 31.07.2009 sollen sich die kommunalen Schulträger selbst neu organisieren. Das Ministerium hat danach die Möglichkeit, Pflichtschulverbände zu bilden. Soweit Kreise heute Träger allgemein bildender Schulen sind, geht die Trägerschaft zum 01.08.2009 von den Kreisen auf die Standortgemeinde über, es sei denn, die Standortgemeinde und der Kreis verständigen sich darauf, dass der Kreis Schulträger bleibt.

 

Ø      Schullastenausgleich und Schülerbeförderung ist in den §§ 113 ff SchulG-Entwurf geregelt. Hierbei ist der besonderen Belastung der Trägerkommunen von Schulen durch Verwaltungs- und Investitionskosten erstmalig Rechnung getragen worden. „Die Höhe der Verwaltungskosten wird nach Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Personal- und Sachmittel, die den Schulträgern bei der Wahrnehmung der Aufgaben () entstanden sind, durch das für Bildung zuständige Ministerium festgesetzt. Die Höhe des Investitionskostenanteils wurde nach der Anhörung der Landesverbände der Gemeinden und Kreise unter Berücksichtigung des erkennbaren Finanzbedarfs für Maßnahmen zum Werterhalt, zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Schulgebäude und Schulanlagen und zum Schulneubau sowie einer angemessenen Eigenbeteiligung der Schulträger auf 250 € pro Schüler/in festgesetzt. Bis zum 31.12.2012 gibt es eine Übergangsregelung mit einer Beteiligung von 125 €.

Dies bedeutet für den Schulverband Tornesch-Uetersen, dass er in Zukunft Rücklagen für Investitionskosten bilden muss, da die bisher geltenden Vorschriften über Zuschüsse zu Schulbauten ersatzlos entfallen sind.

 

 

Reform der gymnasialen Oberstufe und Verkürzung der Schulzeit am Gymnasium

 

Ø      Verkürzung der Schulzeit bis zum Abitur von neun auf acht Jahre. Aufwachsend ab dem Schuljahr 2008/2009 werden in fünf Jahrgangsstufen und einer anschließenden dreijährigen Oberstufe die bisher festgelegten Unterrichtsinhalte vermittelt. Es wird daher zu einer höheren Unterrichtsstundenzahl pro Woche für die Schülerinnen und Schüler kommen. Die zweite Fremdsprache wird im verkürzten Bildungsgang in der Sekundarstufe I ab Klasse 6 (bisher 7) und die dritte (als Wahlpflichtfach) ab Klasse 8 (bisher 9) unterrichtet. Der dem Realschulabschluss gleichwertige mittlere Abschluss wird weiterhin am Ende von Klasse 10 erteilt.

Ø      Eine Verkürzung der Schulzeit an Gesamtschulen und Gemeinschaftsschulen ist nicht festgeschrieben.

 

Weiterentwicklung des allgemein bildenden Schulwesens und Einführung der Gemeinschaftsschule.

Kernpunkt der Gesetzesvorlage ist der mittelfristige Umbau des schleswig-holsteinischen Schulsystems. Statt der bisherigen Haupt- und Realschule soll es ab Schuljahr 2010/2011 die Regionalschule geben, die die Bildungsgänge der Haupt- und Realschule zusammenfasst. Daneben wird es auf Antrag der Schulträger die Gemeinschaftsschule geben, die alle Bildungsgänge umfasst, sowie das Gymnasium. Bestehende Gesamtschulen sollen sich bis 2010/2011 zu Gemeinschaftsschulen weiterentwickeln (§ 46 Abs.2). Hier wird eine Verbesserung der Bildungschancen und des Leistungsniveaus der Schülerinnen und Schüler angestrebt durch Förderung der einzelnen Schülerin und des einzelnen Schülers als das zentrale Ziel aller schulischen Arbeit und als durchgängiges Unterrichtsprinzip.

Jede Schule wird verpflichtet, ein Förderkonzept zu entwickeln.

Es wird eine Verstärkung der frühen Förderung in Kindertageseinrichtungen und Grundschulen initiiert.

 

Ø      Grundsätzlich wird kein Kind mehr vom Schulbesuch zurückgestellt. Es entfallen die Absätze 3 - 5 des bisher geltenden § 42 SchulG, die die Zurückstellung regeln. § 22 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs sieht eine verpflichtende Sprachförderung vor, sofern das Kind die deutsche Sprache nicht hinreichend beherrscht, um am Unterricht teilnehmen zu können.

 

Ø      Die Eltern bestimmen (nun auch im Grundschulbereich), welche Schule ihr Kind besucht. § 4 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 SchulG-Entwurf räumt den Eltern die freie Wahl aus dem Angebot der vorhandenen Schulen ein und schränken dies nur insofern ein, als die Schule der Wahl keine Aufnahmekapazitäten mehr hat. Dann ist das Kind an der zuständigen Schule aufzunehmen.

Dies macht die Auslastung einzelner Schulen eines Schulträgers schwer planbar und kann durch potentielle Lehrstände von Schulraum zu erhöhten Kosten für einzelne Schulträger führen.

 

Ø      Die Hauptschule schließt mit einer Prüfung ab (§ 41 Abs. 3 SchulG-Entwurf). Schülerinnen und Schüler, die ein Gymnasium besuchen, erhalten hier jeweils nach einer Prüfung den Hauptschulabschluss, wenn sie die Schule nach der Jahrgangsstufe neun verlassen und den Realschulabschluss, wenn sie die Schule nach der Jahrgangsstufe zehn verlassen. Es gilt „kein Schulabschluss ohne Prüfung“.

 

Ø      In kooperativen Gesamtschulen soll gem. § 45 Abs. 2 SchulG-Entwurf für die Jahrgangsstufen fünf und sechs eine gemeinsame Orientierungsstufe gebildet werden)

 

Ø      Es wird eine neue Schulform, die „Gemeinschaftsschule“ in § 46 SchulG-Entwurf etabliert. Hierin „können Abschlüsse der Sekundarstufe I (Jahrgangsstufe fünf bis zehn) in einem gemeinsamen Bildungsgang ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schularten erreicht werden. In der Gemeinschaftsschule werden die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen fünf und sechs gemeinsam unterrichtet; die Gemeinschaftsschule entwickelt Formen und Angebote für ein weitgehend gemeinsames Lernen bis zum Ende der Sekundarstufe I“. Sie “entstehen auf Antrag der Schulträger durch die Verbindung von Schulen verschiedener Schularten oder durch eine Schulartänderung insbesondere bei Gesamtschulen auf der Grundlage eines von der Schule zu erarbeitenden pädagogischen Konzepts. Die Schulträger hören die betroffenen Schulen vor Antragstellung an. Die Gemeinschaftsschule kann eine gymnasiale Oberstufe entsprechend § 43 Abs. 3 haben.“

 

 

Ø      Die organisatorische Verbindung von Schulen derselben oder unterschiedlicher Schulart ist in § 62 SchulG-Entwurf geregelt. Sie stellt nicht mehr vordringlich darauf ab, dass die Schulen in engem räumlichen Bezug zueinander stehen. „Befinden sich allgemein bildende Schulen und Förderzentren in einem Gebäude oder sind deren Gebäude benachbart, sollen sie zu einer Schule verbunden werden, auch wenn sie verschieden Träger haben.“ Die kann durch die Gründung eines Schulverbandes oder den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages geschehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Außenstelle mit der Schule eines anderen Trägers organisatorisch verbunden werden soll.

 

Weiterhin haben sich die Koalitionspartner auf die in der Anlage 2 beigefügten Eckpunkte einer Mindestgrößenverordnung für die öffentlichen allgemein bildenden Schulen und Förderzentren verständigt.

Die Auswirkungen auf die Mitgliedskommunen durch eine andere Berechnung der Schulkostenbeiträge können derzeit nicht beziffert werden, da lediglich eine Einigung über den Investitionskostenanteil in Sicht ist, der Verwaltungskostenanteil jedoch noch nicht feststeht.

 

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