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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/07/158-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Die Gewährung eines freiwilligen Zuschusses zu den Kosten für die Betreuung in Tagespflege wurde zum 01.01.2007 beschlossen. Umsetzungsschwierigkeiten machten einigen Änderungen der seinerzeit erlassenen Richtlinie erforderlich. Diese wurden in der Sitzung des Ausschusses für Jugend, Sport, Soziales, Kultur und Bildungswesen am 23.04.2007 beraten und der Ratsversammlung zum Beschluss empfohlen.

Die Richtlinie lautet nach Einarbeitung der Änderungsvorschläge wie folgt:

 

R I C H T L I N I E

der Stadt Tornesch

zur freiwilligen Bezuschussung der Betreuung

von Tornescher Kindern in Tagespflege gemäß

§ 2 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz

 

 

 

I.              Gemäß § 24 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII/Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG) hält die Stadt Tornesch für Kinder im Alter von 0 bis 10 Jahren bedarfsgerechte Angebote in Kindertagesstätten (Krippe / Elementar / Hort) vor, die durch eine qualifizierte Tagespflege für Kinder ergänzt werden, sofern der Bedarf an Betreuung das Angebot in den Kindertagesstätten übersteigt.

 

              Die Stadt Tornesch fördert nachrangig zu den Richtlinien der wirtschaftlichen Jugendhilfe des Kreises Pinneberg die Betreuung von Kindern mit Hauptwohnsitz in Tornesch durch von der Familienbildungsstätte Wedel ausgebildete und vermittelte Tagespflegestellen und durch Tagespflegepersonen mit Pflegeerlaubnis des Kreises Pinneberg, wenn die Betreuung in der Tagespflege erforderlich ist.

 

II.              Die Erforderlichkeit der Betreuung ist nachzuweisen und wird anerkannt:

 

Bei einem angemessenen Verhältnis von Betreuungsstunden zur Arbeitszeit

zuzüglich Wegezeit,

 

1.              bei Alleinerziehenden, die aufgrund von Erwerbstätigkeit, Schule, Studium, Ausbildung oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit die Betreuung ihres Kindes nicht selbst sicherstellen können, oder

 

2.              wenn beide Sorgeberechtigten wegen Erwerbstätigkeit, Schule, Studium, Ausbildung oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit die Betreuung des Kindes nicht selbst sicherstellen können und

 

wenn die Tagespflegeperson eine gültige, von der Fachaufsicht für Kindertagesstätten des Kreises Pinneberg ausgestellte Pflegeerlaubnis hat und nicht in gerader Linie mit dem Kind verwandt ist oder mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebt.

 

III.    

              Sofern keine  Förderung des Kreises Pinneberg nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz und den hierzu erlassenen Richtlinien erfolgt, gewährt die Stadt Tornesch auf Antrag der Sorgeberechtigten einen Zuschuss in Höhe von 0,80 € pro Betreuungsstunde, wobei der verbleibende Elternbeitrag den für eine vergleichbare Krippenbetreuung zu leistenden Beitrag nicht unterschreiten darf. Zudem ist eine Zuschussgewährung ausgeschlossen, sofern eine analoge Betreuung in Kindertagesstätten angeboten werden kann. Der Zuschuss der Stadt Tornesch gehört nach gegenwärtigen steuerrechtlichen Bestimmungen zu den steuerfreien Leistungen, jedoch entbindet die Förderung die Leistungsempfänger nicht von der Erklärungspflicht, sofern Kinderbetreuungskosten steuermindernd bei der Steuererklärung in Ansatz gebracht werden.

 

 

IV.              Die Tagespflegepersonen wie auch die Sorgeberechtigten unterliegen der Mitwirkungspflicht nach §§ 60 ff SGB I.

 

              Die Antragsteller haben jede Änderung im Betreuungsverhältnis umgehend mitzuteilen.

 

              Eine unterlassene Mitwirkungspflicht kann zu einer unverzüglichen Beendigung und zu einer Rückforderung des Zuschusses führen.

 

V.              Der Zuschuss wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt.

 

              Der Antrag ist von den Sorgeberechtigten unter Beifügung des Pflegevertrages und der Nachweise über die Beschäftigung zu stellen.

 

              Die Gewährung des Zuschusses erfolgt ab dem Monat, in dem der schriftliche Antrag bei der Stadt Tornesch, Amt für soziale Dienste, Wittstocker Str. 7, 25436 Tornesch vorliegt. Nachgewiesene vor Antragstellung entstandene Betreuungskosten werden nicht bezuschusst.

 

              Die Auszahlung erfolgt ab 01.01.2007 jeweils nachträglich halbjährlich nach Vorlage des Nachweises über die Betreuungskosten im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel, also erstmals ab 01.07.2007. Sollten sich zwischenzeitlich Änderungen ergeben, die Einfluss auf die Förderung haben, sind die Antragsteller verpflichtet, diese unverzüglich schriftlich der Stadt mitzuteilen. Die zweite Auszahlung erfolgt im Oktober für die Zeit vom 01.07. bis 31.12. des Jahres. Die Förderung ist zunächst auf das Jahr 2007 befristet. Neben dieser Förderung erhalten die Sorgeberechtigten im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel auch den Kita-Taler der Stadt Tornesch, jedoch ausschließlich einmal pro Kind und Monat und sofern keine Förderung durch die wirtschaftliche Jugendhilfe des Kreises Pinneberg erfolgt.

 

              Sollte sich ein Verstoß gegen die Richtlinien und den Mitwirkungspflichten ergeben, ist die Stadt berechtigt, den freiwilligen Zuschuss zurückzufordern und gegebenenfalls auch für die Zukunft einzustellen.

 

Tornesch, den

(Krügel)

Bürgermeister

 

 

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

 

Der Richtlinie der Stadt Tornesch zur Bezuschussung der Betreuung von Tornescher Kindern in Tagespflege gemäß § 2 Abs. 1 Kindertagesstättengesetz wird in der vorliegenden Form zugestimmt. Die Förderung danach ist zunächst auf den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2007 befristet. Zur Sicherstellung der Zahlung an alle Antragsteller werden die bereitgestellten Haushaltsmittel um 10.000,-- € auf 12.500,-- € erhöht. Die Mehrkosten sollen durch Minderausgaben bei den Kindertagesstätten aus den Jahresrechnungen 2006 gedeckt werden. Sofern dies nicht möglich ist, soll die Deckung durch Steuermehreinnahmen oder Minderausgaben im Rahmen der Korrekturen bei der Erstellung des Nachtragshaushaltes für 2007 erfolgen.

 

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