Direkt zu:
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/07/224

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Der am 08. Februar 1972 mit dem DRK geschlossene Trägervertrag wurde zum 31.12.2007 gekündigt mit dem Ziel die Verwaltungskostenpauschale neu festzusetzen. Nach mehreren Verhandlungen wurde in der Sitzung des Ausschusses für Jugend, Sport, Soziales, Kultur und Bildungswesen am 18.06.2007 unter anderem die Verwaltung beauftragt, auf der Grundlage des Angebotes des DRK vom 14.05.2007 einen Entwurf für einen Trägervertrag ab 01.01.2008 für die Laufzeit von 2 Jahren zu erstellen.

Der nachstehende Entwurf wurde mit Schreiben vom 14.08.2007 an den Geschäftsführer des DRK-Kreisverbandes mit der Bitte um Stellungnahme übersandt. 

 

Trägervertrag

 

 

 

zwischen

 

dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Pinneberg e.V.,

vertreten durch den Vorsitzenden Herrn Wolfgang Krohn

und den Kreisverbandsgeschäftsführer Herrn Reinhold Kinle –

im Folgenden als „Träger“ bezeichnet

 

und

 

der Stadt Tornesch,

vertreten durch den Bürgermeister Herrn Roland Krügel

im Folgenden „Stadt Tornesch“ genannt

 

 

§ 1

Grundstück, Gebäude

 

(1)    Die Stadt Tornesch als Grundstückseigentümerin hat dem DRK-Kreisverband Pinneberg e.V. gemäß dem Erbbaurechtsvertrag vom 08.02.1972 ein kostenfreies Erbbaurecht an dem Grundbesitz Flurstück 105/6 der Flur 14, Gemarkung Esingen, gelegen in Tornesch, Friedlandstraße 51 überlassen. Die Grundstücksfläche beträgt rd. 4.000 m² und ist bebaut mit einem zweckgebundenen Gebäude für  den Betrieb einer Kindertagesstätte.

 

(2)    Der Bau des im Jahr 1973 auf dem  Grundstück errichteten Gebäudes wurde seinerzeit wie folgt finanziert:

Zuschuss des Landes Schleswig-Holstein                            102.258,38 €   (200.000,-- DM)

Zuschuss des Kreises Pinneberg                                            40.903,25 €   (  80.000,-- DM)

Zuschuss der Stadt Tornesch                                                        230.081,35 €   (450.000,-- DM)

Eigenanteil des Deutschen Roten Kreuzes                               48.572,73 €  (  95.000,-- DM)

 

(3)    In dem zweckgebundenen Gebäude befinden sich insgesamt fünf Gruppenräume  mit den dazugehörenden Neben- und  Funktionsräumen (Sanitärbereiche, Bewegungsraum, Schlafraum Krippe) sowie einen Wirtschaftstrakt (Küche, Hauswirtschaftsraum, Abstellraum).

(4)    Das Gebäude sowie das vorhandene Inventar ist über den Träger angemessen versichert.

 

§ 2

Betreuungsangebot

 

(1)              Für die Kindertagesstätte ist zur Zeit folgendes Betreuungsangebot vorgesehen:

·         1 Krippengruppe (Ganztägig)

·         1 Vormittagsgruppe „3-6 Jahre“ mit Betreuung bis 14.00 Uhr

·         2 Ganztagesgruppen „3-6 Jahre “ mit Betreuung bis 17.00 Uhr

·         1 Hortgruppe

 

Sammelgruppe für Frühdienst von 6.30 bis 8.00 Uhr

 

 

(2)   Die Betreuung findet in allen Gruppen an regelmäßig fünf Tagen in der Woche statt. Die Gruppenstärke richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung des Kindertagesstättengesetz (KiTaG) sowie der Kindertagesstättenverordnung (KiTaVo).

(3)   Bei Bedarf hat der Träger auf Antrag der Stadt eine Genehmigung für eine auf ein Kindergartenjahr befristete Anhebung der Gruppenstärke bis zur die gesetzlichen Höchstgrenze bei der zuständigen Fachaufsicht für Kindertagesstätten des Kreises Pinneberg einzuholen.

(4)   Die Stadt Tornesch strebt einen bedarfsgerechten Ausbau der Betreuungsangebote zur Vereinbarung von Familie und Beruf an. Deshalb sind die sich aus der von               der Stadt fortgeschriebenen Kindertagesstättenbedarfsplanung ergebenden möglichen weiteren notwendigen Angebote z. Bsp. Früh- und Spätdienste,  Nachmittagsbetreuungen oder flexible Wochenendbetreuungen u.v.m. auf Antrag der Stadt Tornesch vom Träger einzurichten.

(5)   Vor Durchführung von Einzelintegrationsmaßnahmen ist die Stadt Tornesch zu beteiligen.

 

 

§ 3

Träger

 

(1)  Der DRK-Kreisverband Pinneberg e.V. betreibt als beauftragter Träger auf dem in § 1 genannten Grundstück mit aufstehendem Gebäude eine Kindertagesstätte.

Der DRK-Kreisverband Pinneberg e.V. betreibt  die Kindertagesstätte in eigener Verantwortung. Der Träger erfüllt die erzieherische und pflegerische Aufgabe in enger Zusammenarbeit mit der Kindertagesstätte und  den Personensorge-berechtigten. Die Kindertagesstätte soll dazu dienen, den Anspruch auf Erziehung im Sinne des § 22 des SGB VIII zu erfüllen und die Familie in der Erziehung zu unterstützen und zu ergänzen. Das Leistungsangebot der Kindertagesstätte soll zumindest ein gleich hohes Niveau der pädagogischen Arbeit wie das anderer geförderter Einrichtungen in der Stadt Tornesch aufweisen, dies insbesondere auch hinsichtlich Eignung und Ausbildung der Fachkräfte.

 

(2)  Der DRK-Kreisverband Pinneberg e.V.  nimmt die Rechte und Pflichten als Anstellungsträger der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wahr. Er entscheidet über den Einsatz der im Rahmen des Haushaltsplanes bereitgestellten Mittel, er erlässt die Kindertagesstätten-  und die Beitragsordnung für die Kindertagesstätte in Abstimmung mit der Stadt Tornesch.

 

(3)  Die Kindertagesstättenordnung der Einrichtung ist Grundlage für die in der Kindertagesstätte zu leistende Pflege und Erziehung. Sie ist Gegenstand des geschlossenen Betreuungsvertrages zwischen der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten. Für die sachgerechte Umsetzung ist der Träger der Einrichtung den Personensorgeberechtigten gegenüber verantwortlich.

 

 

(4)  Der Träger übernimmt die Rechte und Pflichten des Gebühreneinzugs der Elternbeiträge sowie die Prüfung, Berechnung und Abwicklung der Anträge auf Gebührenermäßigung gemäß der jeweils gültigen Kreissozialstaffelrichtlinien und der geltenden Richtlinien der Stadt Tornesch und rechnet die Kosten mit den jeweiligen Leistungsträgern ab.

 

 

§ 4

Aufnahme der Kinder

 

(1)  Die Kindertagesstätte nimmt in einer Krippengruppe Kinder im Alter von „0 – 3 Jahre“, in drei Elementargruppen Kinder im Alter von 3 – 6 Jahren sowie in einer Hortgruppe Kinder ab Schuleintritt auf. Bei Bedarf können unter Berücksichtigung der Vo zur Änderung der KiTaVO in die Elementargruppen auch Kinder unter 3 Jahren aufgenommen werden.

 

(2)  Bei der Aufnahme sind Kinder mit Wohnsitz im Bereich der Stadt Tornesch bevorzugt zu berücksichtigen. Kinder aus anderen Kommunen können aufgenommen werden, wenn nach Berücksichtigung aller vorliegenden Aufnahmeanträge von Tornescher Kindern noch Plätze frei sind und eine Erklärung zur Leistung des Kostenausgleiches gem. § 25 a Kindertagesstättengesetz (KiTaG) von der Wohnsitzkommune vorliegt. 

 

 

(3)  Soweit auswärtige Kinder in der Einrichtung betreut werden, erhebt der DRK-Kreisverband Pinneberg e.V. den Kostenausgleich gemäß § 25 a Kindertagesstättengesetz.

 

(4)  Die Aufnahme in eine Betreuung der Kindertagesstätte soll den Personensorgeberechtigten möglichst schon 6 Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin zugesagt werden. Davon ausgenommen ist die Aufnahme in der Krippe.

 

§ 5

Personalausstattung

 

(1)              Die Ausstattung mit pädagogischem Fachpersonal erfolgt gruppenspezifisch gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben.

(2)              Der Träger verpflichtet sich, grundsätzlich bei Neueinstellungen als Zweitkräfte sozialpädagogische Assistent/innen/en einzustellen. Eine angemessene Besetzungsquote ist ggfs. mit der Fachaufsicht für Kindertagesstätten abzustimmen.

(3)              Die Stadt Tornesch hat das Recht, bei Neubesetzungen der Leitung der Kindertagesstätte an den Bewerbungsgesprächen teilzunehmen und ein Votum abzugeben.

§ 6

Betriebskosten

 

(1)  Die Betriebskosten der Kindertagesstätte werden gemäß § 25 Abs. 1 KiTaG  durch Teilnahmebeiträge, Zuschüsse der Stadt Tornesch sowie des Kreises Pinneberg und des Landes Schleswig-Holstein aufgebracht.

 

(2)  Der Träger beantragt die laut Haushaltsplan vorgesehenen Zuschüsse Dritter. Zu den Betriebskosten der Kindertagesstätte gehören die Personal- und Sachkosten.

 

(A)  Personalkosten sind insbesondere:

1.     Vergütungen einschl. Sonderleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubs- geld, Beihilfeanteile und ähnliches) des pädagogischen und des gewerblichen Personals gemäß den jeweils gültigen tarifrechtlichen Bestimmungen

 

 

2.     Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung

 

3.     ggfs. Arbeitgeberanteile zur zusätzlichen Altersversorgung

 

4.     Kosten der Fort- und Weiterbildung

 

5.     Kosten der Fachberatung

 

6.     anteilige Kosten der Mitarbeitervertretung einschließlich Reisekosten

 

 

       (B) Sachkosten:

 

1.     Kosten der notwendigen Gebäudeunterhaltung

2.     Bewirtschaftungskosten (Strom, Gas, Wasser usw.)

3.     Unterhaltung / Pflege Außengelände und Spielgeräte

4.     Unterhaltung und Ersatzbeschaffung von Inventar

5.     Gebäudereinigung, soweit nicht unter den Personalkosten erfasst

6.     Versicherungen (u.a. Gebäude, Unfall)

7.     Kosten der Zentralverwaltung (vergleiche § 6)

8.     Lebensmittel

9.     Arzneimittel

10. Pädagogischer Sachbedarf

11. Sachbedarf der Beiräte

12. Bürobedarf, Post- und Fernsprechgebühren, sonstiger Geschäftsbedarf

13. Bücher, Zeitschriften

 

 

(3)  Der Haushaltsplanentwurf der Kindertagesstätte für das Folgejahr ist der Stadt Tornesch bis spätestens zum 01.09. des laufenden Jahres vorzulegen. Der Haushaltsplanentwurf einschließlich Stellenplan sowie Stellenplanveränderungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Tornesch.

 

(4)  Die Stadt Tornesch zahlt den von ihr zu leistenden Betriebskostenanteil nach dem vorgelegten Haushaltsplan für das laufende Jahr in 4 gleichen Raten jeweils bis zum 15.2, 15.05., 15.08. und 15.11. eines Jahres. Die darin nicht enthaltenen Mittel für die bauliche Unterhaltung des Gebäudes und der Außenanlagen werden nach Vorlage der jeweiligen Rechnungen zur Auszahlung gebracht. 

 

(5)  Der Träger ist verpflichtet bis zum 31.03. eines Jahres eine Jahresrechnung für das Vorjahr zu erstellen und vorzulegen. Ausgewiesene Guthaben sind an die Stadt Tornesch zu erstatten.  

 

(6)  Sofern keine einheitliche Regelung im Land / Landkreis über die Festsetzung der Teilnahmebeiträge besteht, bedarf die Änderung der Teilnahmebeiträge der Zustimmung der Stadt Tornesch.

 

 

§ 7

Verwaltungskostenpauschale

 

Für die Verwaltung der Kindertagesstätte im vorgenannten Umfang erhält der Träger eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 29,00 € monatlich pro betreutem Kind. Berechnungsgrundlage hierfür ist die vorhandene Belegung der Kindertragesstätte am 01.10. des Vorjahres.

Sofern auf Antrag der Stadt eine Veränderung der Betreuungsangebote (z. Bsp. Gruppenschließungen) vom Träger vorzunehmen ist, die zu einer weiteren Reduzierung von Betreuungsplätzen führt, soll über eine Anpassung der Pauschale verhandelt werden.

 

 

§ 8

Beirat

 

Solange gemäß Betriebserlaubnis der Kindertagesstätte zwei oder mehr Vormittagsgruppen vorhanden sind, ist gemäß § 18 KiTaG ein Beirat einzurichten.

Dieser ist paritätisch mit Mitgliedern aus der Elternvertretung, der pädagogischen Fachkräfte der Kindertagesstätte, des Trägers sowie der Stadt Tornesch zu besetzen.

Der Beirat wirkt bei wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertageseinrichtung gemäß § 18 Abs. 3 des Kindertagesstättengesetzes mit.

An den Sitzungen des Beirates nimmt der/ die Leiter/in der Kindertagesstätte mit beratender Stimme teil.

 

 

§ 9

Vertragsdauer

 

(1)  Dieser Vertrag wird für die Zeit vom 01.01.2008 bis 31.12.2009 geschlossen.

(2)  Eine Vertragsverlängerung ist grundsätzlich möglich. Sollte diese gewünscht werden, kann der Antrag auf Vertragsverlängerung bis zum 01.01.2009 von jeder Partei gestellt werden.

 

§ 10

Einstellung des Betriebes

 

Vor Einstellung des Betriebes bedarf es einer Kündigung dieses Vertrages. Bei wirksamer Kündigung des Vertrages bzw. einer einvernehmlichen vorzeitigen Einstellung des Betriebes erfolgt zwischen den Vertragsparteien eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung, mit dem Ziel das Erbbaurecht für das Grundstück und das Gebäude der Kindertagesstätte in die Grundstücksgesellschaft der Stadt Tornesch zu überführen bzw. zurückzugeben.

 

 

§ 11

Schlussbestimmungen

 

 

(1)        Sollten Tatbestände durch diesen Vertrag nicht geregelt sein, so verpflichten sich die vertragsschließenden Parteien, jeweils eine Vereinbarung zu treffen, die den Grundsätzen dieses Vertrages entspricht.

 

(2)        Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Stadt und Träger verpflichten sich, für diesen Fall eine Regelung zu treffen, die dem gewollten Zweck entspricht.

 

 

 

 

(3)       Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der schriftlichen Form.

 

(4)  Dieser Vertrag ersetzt den Trägervertrag vom 01.03.1972.

 

 

 

Tornesch, den

 

 

Für den DRK-Kreisverband Pinneberg e.V.

 

 

______________________                                          ______________________

     Wolfgang Krohn                                                                    Reinhold Kinle

     Vorsitzender                                                                                    Geschäftsführer

 

 

 

        Für die Stadt Tornesch

 

 

______________________

                                                           Roland Krügel

              Bürgermeister

 

 

 

 

Der Geschäftsführer des DRK-Kreisverbandes, Herr Kinle hat zwischenzeitlich mit Schreiben vom 29.08.2007 mitgeteilt, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass der gesamte Trägervertrag geändert werden sollte. Da Teile des o.g. Entwurfes nach seiner Auffassung Eingriffe in die Trägerhoheit bedeuten würden, bat er um Fristverlängerung für eine geänderte Fassung. Sobald die Änderungswünsche des DRK-Kreisverbandes in schriftlicher Form vorliegen, werden diese zur Beratung nachgesendet.

 

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

 

Der Beschlussvorschlag wird nach Beratung über die Änderungswünsche, die der DRK-Kreisverband noch bis zur Sitzung vorlegen will, während der Sitzung erarbeitet.

Loading...