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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/07/271

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Für den Bereich östlich der Wilhelmstraße – südlich der Königsberger Straße wurden in der Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 03.09.07 der Aufstellungsbeschluss zum B-Plan 74 gefasst sowie für den gleichen Geltungsbereich eine Veränderungssperre zum Beschluss durch die Ratsversammlung empfohlen. Bei der städtebaulichen Neuordnung des Bereichs erhält die Schulwegsicherung mit der entsprechenden Straßenraumgestaltung besonderes Gewicht.

 

Daher soll das mittlerweile unbebaute Grundstück Ecke Wilhelmstraße – Königsberger Straße mit einer Satzung über das besondere Vorkaufsrecht belegt werden. Im Falle des Grundstücksverkaufs kann dann die Gelegenheit wahrgenommen werden, den potenziellen Gefahrenbereich der Straßeneinmündung Königsberger Straße in die Wilhelmstraße straßenräumlich so zu gestalten, dass die Schulkinder dort gefahrlos ihren Weg gehen bzw. fahren können.

 

Die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht ergänzt damit die städtebaulichen Maßnahmen der B-Planaufstellung sowie der Veränderungssperre zur Sicherung eines gefahrlosen Schulwegs.

 

 

Zu C: Prüfungen
1. Umweltverträglichkeit

entfällt

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

entfällt

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

 

Die Ratsversammlung beschließt folgende Satzung:

 

Satzung der Stadt Tornesch

über das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

 

 

Aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuchs vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S 3316) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 01. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2007 (GVOBl Schl.-H. 2007 S. 271), wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung vom 11.10.2007 folgende Satzung über das besondere Vorkaufsrecht erlassen:

 

 

§ 1

 

(1)  Der Geltungsbereich umfasst das Grundstück Wilhelmstraße 46, wie aus dem folgenden Plan ersichtlich:

 

(2)  Der Plan ist Bestandteil der Satzung.

 

 

§ 2

 

Die Stadt kann in dem Geltungsbereich das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ausüben. Bei dem Erwerb von Flächen für öffentliche Zwecke findet für den zu zahlenden Betrag der § 28 Abs. 3 BauGB Anwendung.

 

 

§ 3

 

Die Satzung tritt mit dem Tag der abgeschlossenen Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Vorstehende Satzung über das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB wird hiermit ausgefertigt.

 

 

Tornesch, ......

 

 

Bürgermeister

Roland Krügel

 

 

 

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