Direkt zu:
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/08/459

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                            2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Der B-Plan wurde zuletzt beraten im Bau- und Planungsausschuss am 07.04.08 mit einer ersten Entwurfsberatung und dem Aufstellungsbeschluss.

 

Am 03. Juni fand die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt, über deren inhaltliche Anregungen hier die Abwägung zu treffen ist. Daneben gingen zwei Schreiben mit Anregungen ein, die ebenso der Abwägung unterzogen werden sollen. Im Ergebnis entsteht so der Entwurf zur öffentlichen Auslegung.

 

In anderem Zusammenhang erreicht uns eine Stellungnahme des Innenministeriums vom 15.07.08, die auch hier beachtlich wird und abzuhandeln ist.

 

Im Folgenden werden zunächst die Anregungen der Einwender zitiert (Auszug aus der Niederschrift zur Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. Anschreiben) und dazu dann die Abwägung vorgeschlagen. Zum besseren Verständnis sind die Bezüge zur Planzeichnung redaktionell mit Buchstaben gekennzeichnet, z. B.: (Skizze A)

 

 

 

Claudia Riemenschneider, Innenministerium, Referat IV 64, Städtebau und Ortsplanung, Städtebaurecht, Email vom 15.07.08:

 

Für Neuplanungen kommt eine Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten auf max. 1 Einheit nur für sehr spezifische Planungsansätze in Betracht, zumal das BauGB u. a. auch den städtebaulichen Grundsatz eines schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden formuliert. Die Festsetzung einer höchstzulässigen Zahl von nur einer WE je Wohngebäude sieht das Innenministerium als Rechtsaufsichtsbehörde regelmäßig als städtebaulich (fast) nicht begründbar und damit als nicht zulässig an.

Stellungnahme der Verwaltung:              Die Aussage betrifft auch die vorliegende Planung. Nach Rücksprache mit Frau Riemenschneider wird verwaltungsseitig davon ausgegangen, dass städtebauliche Gründe für die Begrenzung auf eine Wohnung je Wohngebäude in dieser Siedlungsstruktur nicht gefunden werden können. Damit würde der Plan juristisch angreifbar. Daher wird vorgeschlagen, die Anzahl Wohnungen je Gebäude auf 2 festzusetzen. Dies gilt auch für zulässige Doppelhäuser. Das bedeutet, dass in dem einen Gebäude Doppelhaus nur 2 Wohnungen zugelassen werden, also je Haushälfte eine Wohnung. Ein Hinweis solchen Inhalts ist wegen der rechtlichen Auswirkungen nicht abwägbar und sollte daher in jedem Falle zu der vorgeschlagenen Festsetzung führen.

 

 

Franz-Josef Büker, Elmshorn (Interessenvertreter des Grundeigentümers an der Königsberger Straße), Schreiben vom 23.05.08:

 

„Straßenplanung:

Zur Sicherung der Planung sollte das Flurstück 209/74 , Königsberger Str. 2a in den Plangeltungsbereich aufgenommen werden. (Skizze A)

Nach meinen Feststellungen befinden sich vor dem Wohnhaus Königsberger Str. 2a zwei mächtige gesunde Bäume. Diese sollten erhalten und in den privaten Pflanzstreifen gem. B-Planentwurf integriert werden. Es macht wenig Sinn, die Bäume in den künftigen Gehweg zu platzieren. Die Straßengradiente müsste dann entsprechend angepasst werden.“

 

Abwägungsvorschlag:                            Zur Sicherung der Planung bedarf es der Einbeziehung des Flurstücks nicht. Das bebaute Flurstück bedarf keiner weiteren planungsrechtlichen Ordnung. Die Bäume stehen auf öffentlichem Grund und sind daher gesichert. Straßenbaumaßnahmen werden in diesem Abschnitt nicht erforderlich.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

Baugrenzen:

Bei Aufnahme des Flurstücks 209/74 in den B-Plan würde die Baugrenze entlang der Königsberger Str. das vorhandene Wohnhaus umfassen. Insofern ergibt sich eine klare logische Planfestsetzung.

Sollte das Plangebiet nicht erweitert werden, so sollte die Baugrenze im Bereich der Königsberger Str. entsprechend der vorhandenen Bebauung entlang dieser Straße festgesetzt werden. Der überwiegend vorhandene Grenzabstand beträgt hier 3,00 m. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet für das Flurstück 209/70 ein doppelter Bauwich festgesetzt werden soll. (Skizze B) Auch nachbarliche Belange können einem üblichen Grenzabstand von 3,00m nicht entgegenstehen, zumal das vorhandene Wohnhaus auf dem Flurstück 209/74 nach Osten hin ebenfalls nur den üblichen Bauwich einhält, zum Westen hin, zur attraktiven Wohnseite hin einen großzügigen Grenzabstand von ca. 10,00 m einhält. Auch die künftigen Bewohner des Wohnhauses auf dem Flurstück 209/70 möchten und sollten möglichst viel von der Westseite in Anspruch nehmen. Das Grundstück 209/70 ist ohnehin im Vergleich zu allen übrigen Nachbarn durch die Nordlage zur Königsberger Str. und eine nur geringe Südausdehnung benachteiligt. Diese Benachteiligung sollte nicht noch durch einen übermäßigen Ostabstand verschärft werden.

Die Planbegründung für die Festsetzung der Baugrenze für die zweite Bauzeile (innere Bebauung) ist korrekt und nachvollziehbar. Sie trifft jedoch nicht, wie oben ausgeführt die Straßenrandbebauung entlang der Königsberger Str.

 

Abwägungsvorschlag:                            Die Baugrenze wurde aufgrund von nachbarlichem Wunsch in 6 m Abstand zur Grenze festgesetzt. Die nachbarschützenden Belange sind in der Landesbauordnung (LBO) festgelegt, danach reicht der übliche Grenzabstand von 3 m aus. Ohne Bebauungsplan wäre hier der Grenzabstand von 3 m zulässig gewesen, insoweit ist die Anregung hier gerechtfertigt. Städtebauliche Gründe für einen 6 m Abstand liegen nicht vor. In der Abwägung der privaten Belange Grundstücksnutzung gegenüber Nachbarschutz ist hier der Einwendung Vorrang zu geben. Der Verlauf der Baugrenze wird auf 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze festgesetzt.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Anregung wird  berücksichtigt.

 

Im Quartier soll eine Traufhöhe von nur 4,50m festgesetzt werden, eine Einzel-Spezialfestsetzung nur für dieses Quartier. (Skizze C)

Das Straßenbild der Königsberger Str. wird geprägt durch einen Wechsel von trauf- und giebelständigen Gebäuden.

Eine Traufhohe von 6,00 m würde hier gut ins Bild passen. Die geplante Festsetzung würde unnötigerweise zu einer Mansard — Winkelarchitektur führen, welche die künftigen Bewohner zu ertragen hätten.

 

Abwägungsvorschlag:                            Die Traufhöhe ist in diesem Quartier festgesetzt, um die städtebauliche Einbindung eines neuen Baukörpers in das Bild der Königsberger Straße sicherzustellen. Diese Einbindung würde mit der angeregten Traufhöhe von 6 m nicht erreicht. Für den Grundstücksbereich Ecke Königsberger Straße – Wilhelmstraße (Qu. 3) ist die Traufhöhe nicht festgesetzt, hier kann die Orientierung zum benachbarten Wohnhaus an der Wilhelmstraße mit größerer Traufhöhe erfolgen.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

 

Franz-Josef Büker, Elmshorn (Interessenvertreter des Grundeigentümers an der Königsberger Straße), Schreiben vom 03.07.08:

 

die Berichterstattung der Uetersener Nachrichten vom 25.06.08 über die Änderung des B 62 veranlasst mich, ergänzend zu meinen Anregungen vom 23. 05.08 folgendes anzuregen:

 

Die Plangebiete der Bebauungspläne 62 und 74 sind hinsichtlich ihrer städtebaulichen innergemeindlichen Bedeutung als völlig gleichbedeutend einzuordnen. Im B 62 wurden bzw. werden die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen geändert, um ein beantragtes Gebäude mit Staffelgeschoss zu ermöglichen. Ich habe bereits darauf hingewiesen, dass eine Traufhöhe von nur 6,00 m zu einer bewohnerfeindlichen Mansard-Winkelarchitektur führt. Da beide Wohnquartiere städtebaulich gleichwertig sind, wäre hier eine Ungleichbehandlung nicht vertretbar. Ich rege daher an, auf die Festsetzung von Traufhöhen zu verzichten.

 

Abwägungsvorschlag:                            Die Gebiete der B-Pläne 62 und 74 sind städtebaulich völlig unterschiedlich, gerade auch hinsichtlich der räumlichen Lage im Stadtgebiet. Der B-Plan 62 beinhaltet Kern- und Mischgebiete, dem gegenüber der B-Plan 74 Allgemeine und Reine Wohngebiete als Art der  baulichen Nutzung festsetzt. Auch sind die städtebaulichen Rahmenbedingungen des Gebäudebestands völlig anders. Insoweit ist die Ungleichbehandlung städtebaulich erforderlich und in jedem Falle zu rechtfertigen.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

Der Bau- und Planungsausschuss begrüßt eine städtebauliche Verdichtung, die im übrigen auch landesplanerisch durchaus begründet ist. Dieses Planungsziel wird erfolgreicher erreicht, wenn die GRZ mit 0,4 im gesamten Plangebiet festgesetzt wird.

 

Folgerichtig sollte auf die Festsetzung von Mindestgrundstücksgrößen verzichtet werden. Sollte jedoch eine solche Einschränkung weiterhin Bestand haben, so rege ich an, die Mindestgrundstücksgröße je Gebäude mit 380 qm festzusetzen.

 

Abwägungsvorschlag:                            Die städtebauliche Verdichtung, die „der Bau- und Planungsausschuss begrüßt“, drückt sich hier durch die Schaffung der zweiten Bautiefe mit den wohnbaulich angemessenen Festsetzungen aus. Die Festsetzungen zur baulichen Dichte bleiben am umgebenden Siedlungsbereich mit  Einfamilienhauscharakter orientiert (GRZ 0,3; MGG 420 m²; max. 2 Whg./Gebäude) und sollen nicht die innerstädtischen Dichtewerte für Geschäftsnutzung und Single-Haushalte des B-Plans 62 übernehmen. Die gewählte Mindestgrundstücksgröße sichert mit der festgesetzten Grundflächenzahl dieses Ziel. Die angeregten 380 m² Mindestgrundstücksgröße würde je Bestandsgrundstück 3 anstelle der vorgesehenen 2 Bauplätze ermöglichen und die umgebenden Dichtewerte sprengen.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

Die Baugrenze zur Königsberger Str. sollte zum künftigen Straßenverlauf einen gleichmäßigen Abstand von 2,50m haben, im mir vorliegenden Vorentwurf ist dieser Abstand ungleichmäßig.

Die Festsetzung einer Baugrenze im Quartier 4 zum Flurstück 209/74 von 6,00m ist willkürlich und nicht nachvollziehbar. Im Gegensatz zum Quartier 2 entsteht im Quartier 4 keine zweite Bauzeile. Die Bebauung entlang der Königsberger Str. ist eindeutig geprägt durch normale Grenzabstände (Bauwiche) gemäß LBO.

 

Abwägungsvorschlag:                            Die Baugrenze hat einen gleichmäßigen Abstand von 2,50 m, der Abstand ist in der Planzeichnung mit einer Maßzahl gekennzeichnet. Im Übrigen gilt die Abwägung zuvor.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Anregung wird berücksichtigt.

 

 

Herr Geldmacher bemängelt, dass im Bebauungsplan eine maximale Fristhöhe von 9 m festgesetzt wurde. Er stellt fest, dass sein Haus mit einer Fristhöhe von 8 m das höchste Gebäude in der Umgebung ist. (Skizze D)

 

Abwägungsvorschlag:                            Die Höhenangabe stimmt. Der Trend in jüngerer Zeit geht hin zu größeren Raumhöhen. Die Menschen werden größer und die Architekten stoßen häufiger auf den Wunsch nach lichten Höhen bis 2,80 m. Mit den erforderlichen Konstruktionshöhen wird bei einer Zweigeschossigkeit und Mindestdachneigung 25° eine Firsthöhe von 9 m erreicht. Insoweit sollte es bei der festgesetzten Höhe von 9 m bleiben. Dies müsste auch im eigenen Interesse des Einwenders liegen, da sein Hinterland damit besser bebaut werden kann.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Anregung wird nicht berücksichtigt.

 

 

Herr Geldmacher möchte wissen, warum die westliche Baugrenze (Wilhelmstraße) auf dem Grundstück „Wilhelmstraße 46“ einen Versatz aufweist. Frau Schloß befürchtet, dass durch den Verlauf der Baugrenze die Ecke Wilhelmstraße / Königsberger Straße schlecht einsehbar ist und damit eine Gefahrensituation für alle Verkehrsteilnehmer z. B. Kinder auf dem Schulweg, Fußgänger und Radfahrer entsteht. Herr Geldmacher und Frau Schloß sprechen sich dafür aus, den Versatz in der Baugrenze zu entfernen und damit den Abstand Grundstücksgrenze und Baugrenze auf allen Grundstücken anzugleichen. (Skizze E)

 

Abwägungsvorschlag:                            Das Argument ist nachvollziehbar, der Versatz wird aufgehoben.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Anregung wird berücksichtigt.

 

 

Herr Schliephacke führt aus, dass sich der zu erhaltende Baum an den hinteren Grundstücken „Wilhelmstraße 36“ und „Wilhelmstraße 38“ mit seinem Stamm nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet (Skizze F). Herr Oppermann bemerkt, dass nur für den Teil des Baumes im Plangeltungsbereich ein Schutzbereich festgesetzt wurde. Auf die erneute Nachfrage von Herrn Schliephacke sagt Herr Oppermann eine rechtliche Überprüfung zu.

 

Abwägungsvorschlag:                            In der Entwurfsüberarbeitung wird zeichnerisch ein klar definierter Schutzbereich festgesetzt.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Anregung wird berücksichtigt.

 

 

Herr Schliephacke regt an, die Anzahl zulässiger Vollgeschosse in den bebauten Quartieren dem tatsächlichen Bestand entsprechend festzusetzen. Der Hintergrund dazu ist das geltende Erschließungsbeitragsrecht der Stadt.

 

Abwägungsvorschlag:                            Nach Ausbaubeitragsrecht (wird bei Erneuerung der Wilhelmstraße bzw. Königsberger Straße angewendet, die Abrechnungsmaßstäbe sind denen der Erschließungsbeitragssatzung jedoch gleich) werden die Beiträge entsprechend der Festsetzungen im B-Plan erhoben, nicht nach tatsächlichem Bestand. Angesichts der zu erwartenden Wärmedämmmaßnahmen (Energiepass) sollte hier gleichzeitig die Möglichkeit geschaffen werden, die Dachgeschosse als zweites Vollgeschoss mit senkrechten Wänden und geringer geneigtem Dach auszubauen. Dies würde zu 30 % höheren Beiträgen führen als bei der bestehenden Eingeschossigkeit. Angesichts solcher Differenz wird hier vorgeschlagen, der Anregung zu folgen. Bei Bedarf kann dann im Einzelfall eine B-Planänderung vorgenommen werden. Ein Zeitpunkt für Straßenerneuerungsmaßnahmen ist nicht in Sicht.

 

Abwägungsergebnis:                            Die Anregung wird berücksichtigt.

 

 

Der so überarbeitete Entwurf wird zur Sitzung vorgestellt und kann zur öffentlichen Auslegung beschlossen werden.

 

 

Zu C: Prüfungen

1. Umweltverträglichkeit              Die Planung wird im Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) betrieben, die Umweltauswirkungen sind in einer Vorprüfung abgearbeitet und als nicht erheblich eingestuft. Auf eine Umweltprüfung mit Umweltbericht kann daher verzichtet werden.

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung              ./.

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

1. Die Abwägung zu A/B wird beschlossen.

 

2. Das Planverfahren wird gem. § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) durchgeführt, von einer Umweltprüfung wird abgesehen.

 

3. Der Entwurf des B-Plans 74 wird mit der Begründung beschlossen und zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Die Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

Loading...