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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/09/678

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                            2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Der B-Plan 29 wurde am 15.06.93 rechtskräftig und ist vollständig bebaut. Nun werden vermehrt Wintergärten angebaut. In einigen Bereichen hindert jedoch die festgesetzte Baugrenze solche Baumaßnahme, daher soll eine Überschreitung der Baugrenze um 5 m Abhilfe schaffen.

 

Es soll also die folgende textliche Festsetzung aufgenommen werden:

„Für Wintergärten ist eine Überschreitung der Baugrenzen um max. 5 m zulässig.“

Solche Planergänzung berührt nicht die Grundzüge der Planung und kann daher im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

 

 

Zu C: Prüfungen
1. Umweltverträglichkeit

Das Maß der baulichen Nutzung bleibt unverändert, eine Überarbeitung grünordnerischer Maßnahmen wird nicht erforderlich.

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

Die Erarbeitung der Planung erfolgt durch den hiesigen Fachdienst Planung, die Mittel stehen im Haushalt bereit.

 

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

1.  Für das Gebiet zwischen Wilhelmstraße, Gadebuschweg, Boizenburger Straße, Wismarring, Thujaweg und Ahrenloher Straße, wie aus dem anliegenden Plan ersichtlich, wird eine 2. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans 29 aufgestellt. Planungsziel ist die Zulässigkeit der Überschreitung von Baugrenzen für Wintergärten.

 

2.  Der anliegende Plan wird Beschlussbestandteil.

 

3.  Die Ausarbeitung der Planung erfolgt durch den Fachdienst Planung.

 

4.  Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

5. Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung wird gem. § 13 Abs. 2 Nr. 1 abgesehen.

 

6. Der Entwurf der 2. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans 29 wird mit der Begründung beschlossen und zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Die Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

 

7. Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.

 

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Anlagen

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