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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/09/725

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Nach der EG-Dienstleistungsrichtlinie sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dazu verpflichtet, ihr gesamtes dienstleistungsbezogenes Recht einer Prüfung auf seine Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Richtlinie zu unterziehen. Damit verbunden ist das Ziel, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt zu beseitigen und einen echten Binnenmarkt für Dienstleistungen bis 2010 zu schaffen. Es sollen Verfahrensformalitäten vereinfacht und die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit erleichtert werden.

 

Um den Prüfungsaufwand für die Kommunen so gering wie möglich zu halten, hat eine Arbeitsgruppe von Vertretern aus Städten, Gemeinden, eines Amtes und eines Kreises, der kommunalen Landesverbände sowie Mitarbeitern des Innen und Finanzministeriums den Normenbestand einiger Gemeinden und eines Kreises musterhaft überprüft. Die Ergebnisse dieser Überprüfung sind in den Entwurf einer Handlungsempfehlung eingeflossen.

 

Die Arbeitsgruppe hat im Rahmen dieser Prüfung festgestellt, dass die vom Land erarbeitete Musternorm, die von den meisten Kommunen in Schleswig-Holstein als Vorlage für eigene Verwaltungsgebührensatzungen verwendet wurde, in einem Punkt nicht konform zur EG-Dienstleistungsrichtlinie ist. Diese sieht im Artikel 13 u.a. vor, dass Kosten für Genehmigungsverfahren und –formalitäten die Kosten des Verfahrens nicht übersteigen dürfen (Kostendeckungsprinzip).

 

Bisher galt für die Festsetzung von Verwaltungsgebühren das Äquivalenzprinzip. Nach diesem war die Höhe der Gebühr auch unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens einer erteilten Genehmigung etc. festzusetzen.

 

Die Arbeitsgruppe empfiehlt daher in ihrem Leitfaden zur kommunalen Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie folgende Anpassung:

 

Bisherige Vorschrift

Geänderte Vorschrift

§ 4 Höhe der Gebühren

(1)    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2)    Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für die gebührenpflichtige Person, des Umfangs, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.

§ 4 Höhe der Gebühren

(1)    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil dieser Satzung ist.

(2)    Soweit für den Ansatz der Gebühr ein Spielraum gelassen wird, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung der Bedeutung, des wirtschaftlichen Wertes oder des sonstigen Nutzens für den Gebührenpflichtigen, und des Umfangs, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.

Sofern ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorschreibt, dass eine Gebühr die Kosten der Verfahren nicht übersteigen darf, ist die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeiten und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen. Sie darf die Kosten des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes vergleichbarer Verfahren nicht übersteigen.

 

 

Auch in der Stadt Tornesch wurde das o.g. Muster als Vorlage für die Verwaltungsgebührensatzung herangezogen. Um diese an die neue EG-Dienstleistungsrichtlinie anzupassen, empfiehlt es sich, die von der Arbeitsgruppe vorgeschlagene Änderung ebenfalls umzusetzen.

 

In der Praxis ergeben sich keine gravierenden Änderungen. Der Großteil der Gebühren, für die ein Spielraum gelassen wird, ergibt sich aus dem Bundes- bzw. Landesrecht.

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

 

Es ergeben sich geringe finanzielle Auswirkungen, deren Höhe allerdings nicht abzuschätzen ist.

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

1.       Die Ratsversammlung beschließt, die der Vorlage anliegende 3. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren zu erlassen.

2.       Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und bekannt zu machen.

 

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Anlagen

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