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Die Anlage von "Schottergärten" ist unzulässig!

Nach einem neuen Erlass des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein wurde in einem kürzlich erschienenen Erlass klargestellt, dass die sogenannten Schottergärten im Zusammenhang der Landesbauordnung (LBO) unzulässig sind. Dort heißt es in § 8 Abs. 1 Satz 1, dass „die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke

1. wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen und

2. zu begrünen oder zu bepflanzen sind,

soweit dem nicht die Erfordernisse einer anderen zulässigen Verwendung der Flächen entgegenstehen.“

Neben den baurechtlichen Vorgaben beeinträchtigen Schottergärten die ökologische Artenvielfalt in einem besonderen Maße. Zusätzlich ist die Regenwasserkanalisation nicht darauf ausgelegt, über das zulässige Maß hinaus versiegelte Grundstücke zu entwässern. Bei länger anhaltendem Niederschlag kann dies dazu führen, dass es zu Überschwemmungen - auch im Bereich weit entfernt liegender Grundstücke - kommt.

Tipps zu wirklich pflegeleichten Alternativen zu den nur vermeintlich pflegeleichten Schottergärten finden Sie z.B. in der Broschüre »Mein Garten in Tornesch« (S.14)

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