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Informationen zum neuen Hundegesetz

Seit dem 1.1.2016 gelten neue Bestimmungen für Hundehalter. Verschaffen Sie sich hier einen Überblick über die Änderungen

Das neue Hundegesetz ersetzt das alte Gefahrhundegesetz. Auch wenn die meisten Regelungen für Halterinnen- und Halter sich nicht geändert haben, so gibt es doch einige neue Bestimmungen, die Beachtung verdienen.

Was ist neu ab 1.1.2016?

Die aktuell geltenden Regeln sind in dem in der Randspalte verlinkten Merkblatt für Sie übersichtlich zusammengeasst. Neu sind u.a.

Kennzeichnungspflicht

Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen elektronisch gekennzeichnet werden. Die Tierärztin oder der Tierarzt setzt dafür einen etwa reiskorngroßen Mikrochip unter der Haut des Hundes ein. Der Transponder muss dem ISO-Standard 11784 entsprechen und mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden können.

Gefährliche Hunde

Hunde werden zukünftig dann als gefährlich eingestuft, wenn sie auffällig geworden sind, z.B. weil sie Menschen oder Tiere verletzt haben oder unkontrolliert Tiere hetzen oder reißen.

Aufgrund ihrer Rasse dürfen Hunde nicht mehr als gefährlich eingestuft werden. Für Hunde, auf die das aktuell zutrifft, wird die zuständige Behörde die Einstufung zum 1.1.2016 automatisch widerrufen.

Haftpflichtversicherung

Der Hundehalter soll für sein Tier eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden abschließen. Das bedeutet: Wer die Möglichkeit hat, muss seinen Hund versichern.

Halter von als gefährlich eingestuften Hunden sind in jedem Fall verpflichtet eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

"Amnestie-Regelung"

Hunde, die aktuell - unabhängig von ihrer Rasse - als gefährlich eingestuft sind, können von fachkundigen Spezialisten erneut beurteilt werden. Nach positiver Bewertung können die Ordnungsbehörden die Gefährlichkeitseinstufung zurücknehmen.

Geldbußen

Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Darunter fallen u.a. Verstöße gegen die besonderen Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde, aber auch Verstöße gegen die allgemeinen Pflichten, wie die Anleinpflicht oder die Pflicht zur Kennzeichnung oder zur Entsorgung des Hundekotes.

Kontakt

Frau Julia Trabe
Wittstocker Straße 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572-141
Fax:04122 9572-199
E-Mail oder Kontaktformular

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