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Bausachverständige / Bausachverständiger (allgemein): Anerkennung
[Nr.99140002016000 ]

Leistungsbeschreibung

In jedem Gewerk gibt es Bausachverständige, die den Bauherrn oder die Bauaufsichtsbehörde bei technischen Prüfungen unterstützen können, wie beispielsweise Prüfingenieure für Baustatik (Statiker) oder Sachverständige des Brandschutzes. Sie werden hinzugezogen, wenn sich Bauherr, Architekt und Handwerker nicht einigen können, ob eine Arbeit Mängel aufweist. So lässt sich unter Umständen ein Rechtsstreit vermeiden.

Anerkannte Bausachverständige müssen eine staatliche Prüfung nach den Bauprüfverordnungen des jeweiligen Landes absolvieren.

An wen muss ich mich wenden?

Je nach Gewerk und davon abhängigem Bausachverständigen an die:

  • Architekten- und Ingenieurkammer (AIK) oder
  • Industrie- und Handelskammer (IHK).

Rechtsgrundlage

  • § 36 Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO),
  • Landesverordnung über die Ermächtigung der Architekten- und IngenieurkammerSchleswig-Holstein zur öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen gemäß § 36 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO§36ArchV SH).

Zuständig

Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
Bergstraße 2
24103 Kiel
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Telefon: +49 431 5194-0
Fax: +49 431 5194-234
E-Mail
Internet

Öffnungzeiten:
Öffnungszeiten
Mo-Do 8:00-17:00
Fr 8:00-15:30

Aufzug vorhanden: ja

Rollstuhlgerecht: ja

Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein
Düsternbrooker Weg 71
24105 Kiel
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Telefon: +49 431 57065-0
Fax: +49 431 57065-25
E-Mail
Internet

Öffnungzeiten:
Montag - Donnerstag: 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr