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Öffentlich-rechtlicher Vertrag Wohngeld/Standesamt

Die Städte Uetersen und Tornesch wollen ihre erfolgreiche gemeinsame Zusammenarbeit im Bereich des Standesamtes und des Wohngeldwesens fortsetzen und haben dafür einen neuen öffentlich-rechtlichen Vertrag geschlossen, der nachstehend abgedruckt ist:

Öffentlich-rechtlicher Vertrag über
die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen der Stadt Uetersen und der Stadt Tornesch

Aufgrund der §§ 18, 19 a des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.06.2016 (GVOBl. S. 528) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung Uetersen vom 25.03.2019 und der Ratsversammlung Tornesch vom 02.04.2019 folgender öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Städten Uetersen und Tornesch geschlossen:

Präambel

Die Städte Uetersen und Tornesch streben weiterhin eine enge interkommunale Zusammenarbeit mit dem Ziel der Verwaltungsverschlankung und der wirtschaftlichen sowie ortsnahen Aufgabenerfüllung an. Die beiden Städte sind angehalten, in allen Bereichen Möglichkeiten der Zusammenarbeit zu suchen, um kostengünstige, effektive und bürgernahe Verwaltungsdienstleistungen für die Region anzubieten. Durch diesen Vertrag soll der bisherige öffentlich-rechtliche Vertrag, in dem die Standesaufgaben der Stadt Tornesch durch das Standesamt Uetersen wahrgenommen wurden und im Gegenzug die Stadt Tornesch die Wohngeldangelegenheiten für die Stadt Uetersen wahrgenommen hat, fortgeführt werden. Dieser Vertrag ist jederzeit für weitere Kooperationen erweiterbar.

§ 1
Vertragspartner

Vertragspartner dieses Vertrages sind die Stadt Uetersen, vertreten durch die Bürgermeisterin, und die Stadt Tornesch, ebenfalls vertreten durch die Bürgermeisterin.

§ 2
Gegenstand des Vertrages

Für eine ortsnahe, wirtschaftliche Aufgabenerfüllung werden gemäß § 18 GkZ Aufgaben der Stadt Uetersen auf die Stadt Tornesch sowie die Zuständigkeit der Bürgermeisterin der Stadt Uetersen auf die Bürgermeisterin der Stadt Tornesch und umgekehrt zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen.

§ 3
Umfang der Aufgaben- und Zuständigkeitsübertragung, Personal, Kosten


1. Die Stadt Tornesch gehört zum Standesamtsbezirk der Stadt Uetersen. Die Führung der Geschäfte wird weiterhin der Stadt Uetersen übertragen. Die Stadt Uetersen stellt nach wie vor sicher, dass Tornescher Brautpaare auch die Möglichkeit haben, im Stadtgebiet der Stadt Tornesch, vorzugsweise im Heimathaus, zu heiraten.
Gebühren aus der Standesamtstätigkeit für die Stadt verbleiben als Einnahme bei der Stadt Uetersen.
2. Die Stadt Tornesch bearbeitet weiterhin alle Aufgaben nach den Wohngeldgesetz für die Stadt Uetersen.
3. Die Städte Uetersen und Tornesch stellen jeweils eigenes Personal für die Aufgabenerfüllung zur Verfügung.
4. Ein Kostenausgleich findet nicht statt.

§ 4
Verwaltungshandeln

Für die nach § 3 übertragenden Aufgaben und Zuständigkeiten sind die Bürgermeisterinnen der Städte Uetersen und Tornesch jeweils örtlich und sachlich zuständige Behörde nach dem Landesverwaltungsgesetz.

§ 5
Übertragung weiterer Aufgaben, Berichtspflicht, Vertragsdauer

1. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, mit diesem Vertrag die Zusammenarbeit als nicht abgeschlossen anzusehen, sondern als dauernden Diskussionsprozess über die Zusammenarbeit und die Übertragung weiterer Aufgaben und Zuständigkeiten anzusehen.
2. Die Städte Uetersen und Tornesch berichten sich einmal jährlich über die im jeweiligen Aufgabenbereich erledigten Fallzahlen und ggfs. über die gesetzlichen Änderungen im Personenstandswesen und im Wohngeldrecht.
3. Die Vertragsparteien gleichen die Personalbemessungen bei Bedarf ab. Fällt der Personalbedarf erheblich auseinander, so ist über ein Kostenausgleich zu verhandeln. Führen strukturelle Änderungen wie z.B. Gesetzesänderungen im Bereich der Sachkosten dazu, dass die Aufgabenerfüllung erheblich höhere Kosten verursacht, die nicht von anderer Seite erstattet werden, ist ebenfalls über ein Kostenausgleich zu verhandeln.
4. Mit dem Inkrafttreten dieses öffentlich-rechtlichen Vertrages tritt der öffentlich-rechtliche Vertrag vom 10. Mai 2006, in der Fassung des 3. Nachtrags vom 21./22. Juni 2012 außer Kraft.


§ 6
Kündigung des Vertrages

Der Vertrag kann nur unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Dieser Vertrag soll zum 01.05.2019 in Kraft treten und eine Vertragsdauer von fünf Jahren haben. Danach verlängert er sich automatisch um ein Jahr, sofern er nicht ein Jahr vor Vertragsende gekündigt wird.

§ 7
Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so soll dennoch der übrige Inhalt des Vertrages wirksam bleiben. Die unwirksamen Bestandteile sollen vielmehr durch Regelungen ersetzt werden, welche dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gerecht werden.

§ 8
Inkrafttreten


Dieser öffentlich-rechtliche Vertrag tritt zum 01.05.2019 in Kraft.


Uetersen / Tornesch, den 24. April 2019


Stadt Uetersen
Die Bürgermeisterin

Andrea Hansen

Stadt Tornesch

Die Bürgermeisterin

Sabine Kählert