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Anordnung für ein Abbrennverbot von Feuerwerkskörpern

Da Reetdachhäuser aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet gelten, wird, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen, gemäß § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts angeordnet:

Das ohnehin vom 2. Januar bis zum 30. Dezember bestehende Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 wird für das Gebiet der Stadt Tornesch hinsichtlich der Verwendung (Abbrennen) von Feuerwerksraketen in einem Abstand von 180 m zu Reetdachhäusern auch auf den 31. Dezember und den 1. Januar ausgedehnt. Andere pyrotechnische Gegenstände der Klasse II bzw. Kategorie 2 dürfen nur in einem Abstand von mindestens 50 m zu den Reetdachhäusern abgebrannt werden.

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit geltenden Fassung wird die sofortige Vollziehung angeordnet, so dass ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da zum Jahreswechsel verhindert werden soll, dass durch das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II, insbesondere Feuerwerksraketen, Brände verursacht werden. Dabei überwiegt das Interesse der Eigentümer und Bewohner von reetgedeckten Häusern, vor Brandgefahren geschützt zu werden, gegenüber dem nur in geringem Umfang eingeschränkten Vergnügen, pyrotechnische Gegenstände wie Feuerwerksraketen in der Silvesternacht abzubrennen.

Zuwiderhandlungen können gemäß § 46 Nr. 9 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben bei der Bürgermeisterin der Stadt Tornesch als Ordnungsbehörde, Rathaus, Wittstocker Straße 7, 25436 Tornesch. Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei dem Landrat des Kreises Pinneberg, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn, erhoben wird.

Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen.

Tornesch, den 16. Dezember 2019

Stadt Tornesch

 

Sabine Kählert
Bürgermeisterin

Kontakt

Frau Julia Trabe
Wittstocker Straße 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572-141
Fax:04122 9572-199
E-Mail oder Kontaktformular