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Gebührensatzung der Stadt Tornesch über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungsgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. S. 6), des § 26 Abs. 1 und 6 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung vom 25.11.2003 (GVOBl. 2003 Nr. 16 S. 631-647), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.01.2019 (GVOBl. S. 30) und des § 5 der Satzung der Stadt Tornesch über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vom 29.04.2020 wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung vom 28.04.2020 folgende Gebührensatzung für die Stadt Tornesch erlassen:

 § 1
Gegenstand, Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

(1) Für die Sondernutzung im Sinne des § 2 Absatz 1 der Satzung der Stadt Tornesch über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

(2) Die Gebührenpflicht entsteht

  1. durch die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis,
  2. bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung.

(3) Die Gebühren werden fällig mit Bekanntgabe der Festsetzung. Abweichende Fälligkeiten können vereinbart bzw. festgesetzt werden.

(4) Die Gebühren können rückwirkend festgesetzt werden.

 § 2
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner

Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist

  1. die Antragstellerin oder der Antragsteller,
  2. die Erlaubnisnehmerin oder der Erlaubnisnehmer bzw. die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger,
  3. wer die Sondernutzung in ihrem oder seinem Interesse durch eine andere Person ausüben lässt.

Mehrere Gebührenschuldnerinnen und/oder Gebührenschuldner haften gesamtschuldnerisch.

 § 3
Gebührenfreiheit

(1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit:

  1. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben,
  2. Sondernutzungen durch die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Sondernutzung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft,
  3. Sondernutzungen durch politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes sowie Wählergruppen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes – jeweils in der gültigen Fassung - für die Werbung durch Großflächentafeln, Stellschildern und Plakaten bis zu einer Größe von DIN A 0 sowie für das Verteilen von Flugblättern, Handzetteln oder sonstigen Schriften politischen Inhalts und das Aufstellen von Informationsständen sechs Wochen vor Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen. Dies gilt entsprechend für die Bewerberinnen und Bewerber bei den Wahlen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Tornesch,
  4. mobile Dekorationsgegenstände wie Zierpflanzen, Vasen, Kübel und dergleichen, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt,
  5. Sondernutzungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke.

(2) Im Übrigen kann eine Befreiung gewährt werden, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht und die Nutzung ohne kommerzielle Absicht ausgeübt wird.

§ 4
Gebührenbemessung

(1) Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Gebühr sind die Zeitdauer, der Umfang, der wirtschaftliche Vorteil der Sondernutzung sowie die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs des öffentlichen Straßenraums durch die Sondernutzung.

(2) Die Höhe des Entgelts ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Gebührensatzung.

§ 5
Gebührenberechnung

(1)   Bei nach Metern oder Quadratmetern zu berechnenden Gebühren werden angefangene Maßeinheiten voll gerechnet.

(2)   Bei Gebühren, die auf tägliche, wöchentliche oder monatliche oder jährliche Nutzung abstellen, tritt bei kürzerer Nutzungsdauer keine Gebührenermäßigung ein.

(3)   Alle errechneten Endgebühren werden auf volle Euro-Beträge aufgerundet.

 § 6
Gebührenerstattung

 (1)   Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren.

(2)   Widerruft die Stadt die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden die im Voraus entrichteten Gebühren auf Antrag anteilig erstattet. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Sondernutzung gestellt werden. Beträge unter 25,00 EUR werden nicht erstattet.

§ 7
Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Stadt Tornesch ist berechtigt, die zur Gebührenermittlung und -festsetzung erforderlichen personenbezogenen Daten wie Name und Anschrift bei den Betroffenen gemäß § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz zu erheben.

§ 8
Übergangsbestimmungen

Auf Sondernutzungen, für die eine Erlaubnis oder Genehmigung vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung erteilt worden ist, finden die Gebührenvorschriften mit Inkrafttreten dieser Satzung Anwendung.

 § 10
Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt nach erfolgter Bekanntmachung zum 04.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 11.12.2002 außer Kraft.

Tornesch, den 29.04.2020

Stadt Tornesch
Die Bürgermeisterin

Sabine Kählert

Kontakt

Frau Julia Trabe
Wittstocker Straße 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572-141
Fax:04122 9572-199
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Regina Runde
Wittstocker Straße 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572-126
Fax:04122 9572-199
E-Mail oder Kontaktformular