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Hauptsatzung der Stadt Tornesch

Am 11. Dezember 2018 hat die Ratsversammlung die Neufassung der Hauptsatzung beschlossen. Nach Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde wird sie nachstehend veröffentlicht:

Hauptsatzung

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Ratsversammlung vom 11.12.2018 mit Genehmigung des Landrates des Kreises Pinneberg vom 22.01.2019 folgende Hauptsatzung für die Stadt Tornesch erlassen:


Inhalt
§ 1 Wappen, Flagge, Siegel
§ 2 Ratsversammlung
§ 3 Bürgervorsteherin/Bürgervorsteher
§ 4 Bürgermeisterin, Bürgermeister
§ 5 Gleichstellungsbeauftragte
§ 6 Ständige Ausschüsse
§ 7 Ratsversammlung
§ 8 Aufgaben und Entscheidungen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
§ 9 Aufgaben und Entscheidungen des Hauptausschusses
§ 10 Entscheidungen der ständigen Ausschüsse
§ 11 Einwohnerversammlung
§ 12 Verträge nach § 29 Abs. 2 GO
§ 13 Verpflichtungserklärungen
§ 14 Höchstbetrag für die Übertragung der Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben
§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 16 Veröffentlichungen
§ 17 Inkrafttreten


§ 1 Wappen, Flagge, Siegel
(zu beachten: § 12 GO)


(1) Das Wappen der Stadt Tornesch zeigt in blau einen goldenen, freistehenden Zinnenturm aus Ziegeln mit offenem Tor, beiderseits begleitet von je einem goldenen Eschenblatt.
(2) Die Stadtflagge zeigt auf blauem Grund einen goldenen, freistehenden Zinnenturm aus Ziegeln mit offenem Tor, beiderseits begleitet von je einem goldenen Eschenblatt.
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen mit der Umschrift „Stadt Tornesch, Kreis Pinneberg“.
(4) Die Verwendung des Stadtwappens durch Dritte bedarf der Zustimmung der/des Bürgermeisters/in. Diese/r kann die Verwendung für bestimmte Zwecke auch allgemein übertragen.


§ 2 Ratsversammlung


(1) Die Stadtvertretung führt die Bezeichnung Ratsversammlung.
(2) Die Stadtvertreterinnen führen die Bezeichnung Ratsfrau, die Stadtvertreter die Bezeichnung Ratsherr.


§ 3 Bürgervorsteherin / Bürgervorsteher
(zu beachten: §§ 10, 16 a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41 und 42 GO)

(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Ratsversammlung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als verwaltungsleitendes Organ der Stadt.
(2) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrer oder seiner ersten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem ersten Stellvertreter, ist auch diese oder dieser verhindert, von ihrer oder seiner zweiten Stellvertreterin oder ihrem oder seinem zweiten Stellvertreter vertreten.


§ 4 Bürgermeisterin / Bürgermeister
(zu beachten: §§ 57 bis 57 d GO, §§ 5, 10 Kommunalbesoldungsverordnung)

(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.


§ 5 Gleichstellungsbeauftragte
(zu beachten: § 2 Abs. 3 und 4 GO)


(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig.
(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung von Frauen und Männern und Gender in der Stadt Tornesch bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
• Einbringung frauen- männer- und genderspezifischer Belange in die Arbeit der Ratsversammlung und der von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister geleiteten Verwaltung,
• Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, Männer und Gender, z.B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes,
• Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen, Männer und Gender in der Stadt,
• Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen, Männer und Gender,
• Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauen-, männer- und genderspezifische Belange wahrzunehmen.
(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht gebunden.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.
(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an den Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse teilnehmen. Das gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.


§ 6 Ständige Ausschüsse
(zu beachten: §§ 16 a, 45, 45 a, 45 b, 46, 59 Abs. 4, 94 Abs. 5, 95 n Abs. 5 GO)


(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1, § 45 a Abs. 1 GO werden gebildet:
a) Hauptausschuss
Zusammensetzung: 9 Ratsfrauen und -herren und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ohne Stimmrecht.
Aufgabengebiet:
• Nach § 45 b GO, § 9 Hauptsatzung,
• Grundstücksangelegenheiten,
• Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung,
• Wirtschaftliche Beteiligungen,
• Feuerwehrwesen.
b) Finanzausschuss
Zusammensetzung: 9 Mitglieder
Aufgabengebiet:
• Finanzwesen,
• Abgaben,
• Eigenbetriebe,
• Abwasserangelegenheiten.
c) Ausschuss für Jugend, Sport, Soziales, Kultur und Bildung
Zusammensetzung: 9 Mitglieder
Aufgabengebiet:
• Sozialwesen,
• Gesundheitswesen,
• Wohnungswesen,
• Förderung und Pflege des Sports,
• Jugendwesen,
• Angelegenheiten der Kinderbetreuung,
• Schulwesen,
• Kultur- u. Gemeinschaftswesen,
• Büchereiwesen,
• Archivwesen,
• Seniorenangelegenheiten,
• Städtepartnerschaften.
d) Bau- und Planungsausschuss
Zusammensetzung: 9 Mitglieder
Aufgabengebiet:
• Bau- und Planungswesen,
• Verkehrswesen.
e) Umweltausschuss
Zusammensetzung: 9 Mitglieder
Aufgabengebiet:
• Umweltschutz,
• Naturschutz,
• Landschaftspflege,
• ÖPNV,
• Kleingärten,
• Energie und Klima,
• Radverkehrsplanung,
• Integrierte Stadtentwicklungsplanung.
f) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
Zusammensetzung: 4 Mitglieder
Aufgabengebiet:
• Prüfung der Jahresrechnung
In die Ausschüsse b) bis e) können Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Ratsversammlung angehören können; ihre Zahl darf die der Ratsfrauen und -herren im Ausschuss nicht erreichen.
(2) Neben den in Abs. 1 genannten ständigen Ausschüssen der Ratsversammlung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildendende Ausschüsse bestellt.
(3) Jede Fraktion kann bis zu fünf stellvertretende Ausschussmitglieder für jeden Ausschuss vorschlagen. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, die der Ratsversammlung angehören können.
(4) Die Anzahl der Ausschusssitze kann sich durch die Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO
(Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen. Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO, einschließlich deren Stellvertretende, können in die Ausschüsse b) bis e) auch Bürgerinnen und Bürger entsandt werden, die der Ratsversammlung angehören können.


§ 7 Ratsversammlung
(zu beachten: §§ 27, 28, 65 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 GO)


Die Ratsversammlung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie diese nicht auf die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, den Hauptausschuss oder andere Ausschüsse übertragen hat.


§ 8 Aufgaben und Entscheidungen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters
(zu beachten: §§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 55, 56, 64, 65, 76 Abs. 4 82, 84, 95 d, 95 f GO)


(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenden Aufgaben.
(2) Sie oder er entscheidet ferner über:
1. Stundungen,
2. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 25.000 € nicht überschritten wird,
3. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000 € nicht überschritten wird,
4. den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes den Wert von 15.000 € nicht übersteigt,
5. den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit der jährliche Mietzins 12.000 € nicht übersteigt,
6. die Veräußerung und Belastung von Stadtvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 25.000 € nicht übersteigt. Bei Abschluss von Grundstückskaufverträgen im innerörtlichen Bereich ist vor Vertragsabschluss der Hauptausschuss zu informieren,
7. die Annahme von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 25.000 €,
8. die Annahme von positiven Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000 €,
9. die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,
10. die Vergabe von Aufträgen, wenn der Vergabe ein Ausschreibungsverfahren nach den maßgeblichen Vergabevorschriften vorausgegangen ist,
11. die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 60.000 €,
12. die Erklärung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB für Bauvorhaben bis 500 m³ umbauten Raum.
13. die Ausübung von Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten der Stadt nach naturschutzrechtlichen Vorschriften. Der Umweltausschuss ist über die Mitwirkung und dessen Inhalt unverzüglich zu informieren.
14. die Ausübung der der Stadt nach der Landesbauordnung obliegenden Einvernehmenserklärungen sowie sonstigen Mitwirkungs- und Beteiligungsrechten. Der Bau- und Planungsausschuss ist über die Mitwirkung und dessen Inhalt unverzüglich zu informieren.
15. die Ausübung bzw. die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 bis 28 BauGB, soweit keine Vorkaufsrechtssatzung besteht. Das Vorliegen einer Vorkaufsrechtssatzung ist unschädlich, wenn der Kaufpreis 15.000 € nicht übersteigt.


§ 9 Aufgaben und Entscheidungen des Hauptausschusses
(zu beachten: §§ 27, 28, 45 b, 45 c, § 76 Abs. 4 GO)


(1) Dem Hauptausschuss obliegen die ihm gesetzlich übertragenden Aufgaben.
(2) Der Hauptausschuss entscheidet über
1. die unmittelbare oder mittelbare Gründung von Gesellschaften, Genossenschaften und anderen privatrechtlichen Vereinigungen sowie die Beteiligung an diesen und anderen Gründung, soweit die Beteiligung der Gemeinde 49,9 v.H. nicht übersteigt,
2. die Erhöhung solcher Beteiligungen oder ein Rechtsgeschäft nach § 103 GO sowie wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung von Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen privatrechtlichen Vereinigungen, insbesondere des Gesellschaftszwecks, soweit die Beteiligung der Stadt einen Betrag von 49,9 v.H. nicht übersteigt,
3. die Bestellung von Vertreterinnen und Vertretern der Stadt in privatrechtlichen Vereinigungen, an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die Beteiligung der Stadt 49,9 v.H. nicht übersteigt,
4. die Errichtung, die Umwandlung des Zwecks, und die Aufhebung einer Stiftung, einschließlich der Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, soweit der Anteil der Stadt am Stiftungsvermögen oder bei einer Entscheidung über dessen Verbleib der Wert dieses Vermögens den Betrag von 200.000 € nicht übersteigt,
5. Festlegung der Ziele und Grundsätze der wirtschaftlichen und privatrechtlichen Beteiligungen der Stadt,
6. den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen über einem Betrag von 25.000 €,
7. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, über einem Wert von 25.000 €,
8. den Erwerb von Vermögensgegenständen einschließlich Grundstücken über einem Betrag von 15.000 € bis zu einem Betrag von 500.000 €,
9. den Abschluss von Leasing-Verträgen über einem jährlichen Mietzins über 12.000 €,
10. die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen einschließlich Grundstücken über einem Wert von 25.000 € bis 500.000 €,
11. Wahl der Beisitzerinnen und Beisitzer für den Gemeindewahlausschuss gem. § 12 Abs. 3 und 4 GKWG,
12. Wahlvorschläge und Benennung von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern in Gerichten und außergemeindlichen Gremien,
13. die Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und Erbschaften und ähnlichen Zuwendungen ab einem Wert von 25.000 € und immer, wenn die Schenkung, Spende oder Erbschaft mit einer Bedingung oder Auflage verbunden ist,
14. Die Ausübung bzw. die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes im Geltungsbereich einer Vorkaufsrechtssatzung gemäß §§ 24 bis 28 BauGB nach Vorberatung durch den Bau- und Planungsausschuss, bei einem Grundstückskaufpreis von mehr als 15.000 €.
(3) Dem Hauptausschuss wird die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters übertragen.
(4) Der Hauptausschuss entscheidet bei Ratsfrauen und Ratsherren, Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Verletzung der Treupflicht. Er entscheidet weiterhin bei Ratsfrauen und Ratsherren über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht.
(5) Der Hauptausschuss trifft auf Vorschlag der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die Personalentscheidungen für Inhaberinnen und Inhaber von Stellen, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt sind und Leitungsaufgaben erfüllen.
(6) Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Hauptausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Ratsversammlung übertragen.
(7) Der Hauptausschuss nimmt gemäß § 45 b GO die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister halbjährlich über die Geschäftslage der städtischen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält zeitnah neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen, die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzung.


§ 10 Entscheidungen der ständigen Ausschüsse
(zu beachten: 27 Abs. 1 GO)


(1) Folgenden Ausschüssen werden nachstehende Entscheidungen übertragen:
Ausschuss für Jugend, Sport, Soziales, Kultur und Bildung
• Einmalige und laufende Zuschussgewährung, soweit nicht die oder der Bürgermeister/in zuständig ist,
• Gestaltung von Kinderspielplätzen und Freizeitanlagen,
• Gewährung von Zuwendungen für die Errichtung, Erneuerung und Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen und Kindertagesstätten (Investitionszuschüsse),
• Straßenbenennungen
• Verwendung der Mittel aus der Bürgerstiftung i.M. Gerhard Veit.
Bau- und Planungsausschuss
• Alle Entscheidungen in Bauleitverfahren bis auf Erlass, Änderung und Aufhebung der Bebauungssatzungen und sonstiger Satzungen nach dem Baugesetzbuch,
• Beschlussfassung über das Bauprogramm bei dem Neu-, Aus- und Umbau von Gemeindestraßen
• Die Erklärung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB für Bauvorhaben ab 500 m³ umbauten Raum.
• Die Vorbereitung der Ausübung bzw. die Nichtausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts im Geltungsbereich einer Vorkaufsrechtssatzung, bei einem Grundstückspreis von mehr als 15.000 €.
Umweltausschuss
• Verleihung des Umweltschutzpreises.
• Radverkehrsplanung
• Koordination der Klimaschutzaufgaben
• Entscheidungen aus dem Bereich ÖPNV
• Wesentliche Entscheidungen mit Landschaftsbezug
• Beschlüsse zur integrierten Stadtentwicklungsplanung
(2) In förmlichen Vergabeverfahren, die aufgrund nachstehender Umstände kein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellen, entscheiden die Fachausschüsse über die Auftragsvergaben. Das ist der Fall
a) wenn der Zuschlag abweichend vom niedrigsten Angebot unter Berücksichtigung weiterer Kriterien auf das insgesamt wirtschaftlichste Angebot erteilt werden soll,
b) wenn die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nach dem Ausschreibungsergebnis nicht ausreichen,
c) wenn Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Ausschreibungsergebnisses bestehen, die zu einer Aufhebung der Ausschreibung führen können,
d) wenn andere besondere Gründe einen Beschluss der Fachausschüsse über die Zuschlagserteilung erfordern.
(3) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Ratsversammlung übertragen.


§ 11 Einwohnerversammlung
(zu beachten: § 16 b GO)


(1) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher kann eine Versammlung der Einwohnerinnen und Einwohner einberufen. Das Recht der Ratsversammlung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.
(2) Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher eine Tagesordnung aufzustellen Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerschaft ergänzt werden, wenn mindestens 50 Prozent der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
(3) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher leitet die Einwohnerversammlung. Sie oder er kann die Redezeit je Rednerin oder Redner bis zu 5 Minuten beschränken, falls dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie oder er übt das Hausrecht aus.
(4) Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Stadt und stellt diese zur Erörterung. Einwohnerinnen und Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 Prozent der anwesenden Einwohnerinnen und Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Stadtangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.
(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:
1. die Zeit und der Ort der Einwohnerversammlung,
2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde,
5. das Ergebnis der Abstimmung.
Die Niederschrift wird von der Bürgervorsteherin oder dem Bürgervorsteher und der Protokollführerin oder dem Protokollführer unterzeichnet.
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Ratsversammlung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.


§ 12 Verträge nach § 29 Abs. 2 GO


Verträge der Stadt mit Ratsfrauen und -herren, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO, der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Ratsfrauen oder -herren, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 500 € im Monat nicht übersteigt. Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 1 im Wege der freihändigen Vergabe/Verhandlungsvergabe ist der Vertrag ohne Beteiligung der Ratsversammlung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 2.500 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 500 € im Monat nicht übersteigt.


§ 13 Verpflichtungserklärungen
(zu beachten: § 56, 64 GO)


Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 2.000 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 64 Abs. 2 und 3 i.V.m. 56 Abs. 3 GO entsprechen.


§ 14 Höchstbetrag für die Übertragung der Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben


(1) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Ausgaben im Sinne des § 82 GO zu leisten, wenn ihr Betrag im Einzelfall 25.000 € nicht übersteigt. Die Zustimmung der Ratsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist verpflichtet, der Ratsversammlung mindestens viermal jährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Ausgaben zu berichten, soweit sie nicht zwischenzeitlich in einem Nachtragshaushalt veranschlagt worden sind.
(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann die Zustimmung zur Leistung über- und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € übertragen.
(3) Mehreinnahmen aus Versicherungsleistungen, die aus Beschädigungen Dritter an dem beweglichen wie unbeweglichen Vermögen der Stadt resultieren, dienen den entsprechenden Mehrausgaben zur Wiederbeschaffung oder Reparatur und gelten als genehmigt.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen im Sinne des § 84 Abs. 1 GO.


§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten
(zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)


(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Ratsversammlung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden von der Stadt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet.
(2) Darüber hinaus verarbeitet die Stadt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung an Dritte findet nicht statt.
(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann die Stadt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffen vorliegt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.
(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch die Stadt in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Abs. 4 GO.


§ 16 Veröffentlichungen
(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung, §§ 4 a, 6 a und 10 a BauGB)


(1) Satzungen und Verordnungen der Stadt werden im Internet unter der Internetadresse www.tornesch.de bekannt gemacht. Unter Bekanntgabe der Internetadresse wird in der Tageszeitung „Uetersener Nachrichten“ auf die Bereitstellung im Internet hingewiesen.
(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 Satz 1 hinzuweisen.
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1 Satz 1, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachung der Stadt werden in den Uetersener Nachrichten bekannt gemacht. Der Inhalt wird zusätzlich unter der Adresse nach Abs. 1 ins Internet gestellt.


§ 17 Inkrafttreten


Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 20. Juni 2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. Juli 2014, außer Kraft. Die Genehmigungen nach § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein wurde durch Verfügung des Landrates des Kreises Pinneberg vom 22.01.2019 erteilt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Tornesch, den 12. Februar 2019


Sabine Kählert
Bürgermeisterin

Kontakt

Frau Inga Ries
Wittstocker Straße 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572-101
Fax:04122 9572-111
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