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Satzung über die Nutzung und Erhebung von Gebühren für Gebäude, Räume, Sportstätten und Flächen der Stadt Tornesch (Nutzungs- und Gebührensatzung)

Diese Satzung regelt die Vergabe und Nutzung aller städtischer Gebäude, Räume, Sportstätten und Flächen, die im Eigentum der Stadt Tornesch stehen oder von ihr angemietet wurden und für die keine gesonderte Nutzungs- oder Gebührenordnung erlassen wurde.

 

Satzung über die Nutzung und Erhebung von Gebühren für Gebäude, Räume, Sportstätten und Flächen der Stadt Tornesch

(Nutzungs- und Gebührensatzung)

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung vom 28. Februar 2003 ( GVOBl. 2003, 57) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 ( GVOBl. 2005, 27) wird nach Beschlussfassung durch die Ratsversammlung am 10.10.2017 vom folgende Satzung erlassen:

Übersicht:

§ 1 Vergabe der Räume

§ 2 Nutzer

§ 3 Antrag und Genehmigung

§ 4 Vergabe von Dauernutzungen

§ 5 Nutzungszeiten

§ 6 Nutzungsumfang

§ 7 Nutzungsentgelte

§ 8 Verpflichtungen des Veranstalters

§ 9 Verpflichtungen der Nutzer

§ 10 Hausrecht

§ 11 Haftung

§ 12 Inkrafttreten

Anlage 1 Räume und Schulhöfe der Fritz-Reuter-Schule und Johannes-Schwennesen-Schule

Anlage 2 Sportstätten der Fritz-Reuter-Schule und Johannes-Schwennesen-Schule

Anlage 3: Begegnungsstätte für Alt und Jung POMM 91

Anlage 4: Stadtteilbüro

 

§ 1 Vergabe der Räume

(1) Diese Satzung regelt die Vergabe und Nutzung aller städtischer Gebäude, Räume, Sportstätten und Flächen, die im Eigentum der Stadt Tornesch stehen oder von ihr angemietet wurden (nachstehend Räume genannt) und für die keine gesonderte Nutzungs- oder Gebührenordnung erlassen wurde. In der Satzung werden die für alle Räume geltenden Regelungen erlassen und in den zu dieser Satzung gehörenden Anlagen ergänzt. Vor Ort regelt eine Hausordnung die weitere Nutzung.

(2) Die Räume werden von der Stadt Tornesch vergeben. Schulische oder andere wichtige öffentliche Belange dürfen durch die Vergabe nicht beeinträchtigt werden. Ihnen gebührt in jedem Fall Vorrang. Ein Rechtsanspruch auf dieNutzung von Räumen besteht nicht.

(3) Die Räume werden den an der Veranstaltung teilnehmenden Personen (siehe § 2) zur Nutzung überlassen. Verantwortlich ist der Veranstalter (siehe § 9).

 

§ 2 Nutzer

(1) Nutzer sind die an der Nutzung bzw. Veranstaltung teilnehmenden Personen.

(2) Den Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Tornesch sowie den ortsansässigen Personenvereinigungen und juristischen Personen können im Rahmen dieser Satzung Räume zur Nutzung überlassen werden, soweit dies dem in der Anlage festgelegten Nutzungszweck des jeweiligen Raumes entspricht und dieser nicht bereits anderweitig vergeben ist. Nachrangig können Räume an ortsfremde Interessenten vergeben werden. Eine Bereitstellung für private Feiern ist nur möglich, wenn dies in der Anlage besonders zugelassen ist. Die Nutzung der Räume für Parteienveranstaltungen ist nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.

(3) Die Räume werden grundsätzlich nur überlassen, wenn die Nutzung durch die in der Anlage festgelegten Mindestnutzerzahl gewährleistet ist. Kleinere Gruppen können ausnahmsweise berücksichtigt werden, wenn Anträge größerer Gruppen für den jeweiligen Raum nicht vorliegen.

 

§ 3 Antrag und Genehmigung

(1) Die einmalige Nutzung oder regelmäßige Nutzung (nachstehend Dauernutzung genannt) der Räume setzt eine Genehmigung durch schriftlichen Bescheid oder Vertrag mit der Stadt voraus. Diese können mit Auflagen versehen werden.

(2) Der Nutzungsantrag mit den erforderlichen Nachweisen soll mindestens 21 Tage vor dem Nutzungstermin gestellt werden.

Sofern dieser in die Schulferien fällt und schulische Räume genutzt werden sollen, ist der Antrag spätestens 21 Tage vor Beginn der betreffenden Ferien zu stellen.

(3) Die Nutzungsgenehmigung wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt. Dieser gilt insbesondere dann, wenn die Räume zu mehr als einer einmaligen Nutzung überlassen werden.

(4) Ein Widerruf ist nur zulässig, wenn

a) die betreffenden Räume für eine Veranstaltung im Rahmen des eigentlichen Nutzungszweckes (z. B. Schulveranstaltung) dringend benötigt werden,

b) betriebliche Gründe (z. B. Instandsetzungs- u. Verschönerungsarbeiten) dies zwingend erfordern,

c) die Mindestnutzerzahl des jeweiligen Raumes für eine regelmäßige Nutzung nicht mehr gegeben ist,

d) der Veranstalter mit der Entrichtung des für die Nutzung zu zahlenden Entgelts in Verzug ist oder

e) die Nutzer in grober Weise oder wiederholt gegen die nach dieser Ordnung zu beachtenden Bestimmungen verstoßen haben und der Veranstalter wiederholt nicht in der Lage war, für die Einhaltung zu sorgen.

(5) Die Stadt hat jederzeit das Recht, Räume oder Teile davon, ganz oder für bestimmte Nutzungsarten zu sperren. Die durch die Sperre betroffenen Veranstalter und Nutzer haben keinen Anspruch auf Entschädigung oder auf Zuweisung eines Ersatzplatzes.

§ 4 Vergabe von Dauernutzungen

(1) Die Vergabe der Nutzungszeiten in Räumen erfolgt durch einen Belegungsplan, der von der Stadt erstellt wird. Die Stadt kann einen Dritten mit der Planung und/oder Vergabe der Dauernutzung beauftragen.

(2) Die Genehmigung zur Nutzung wird für längstens ein Schuljahr gewährt. Als Schuljahr gilt die Zeit vom 01.08. bis 31.07. jeden Jahres. Die Genehmigung erlischt spätestens am 31.07. jeden Jahres und ist für das kommende Jahr spätestens bis zum 30.06. neu zu beantragen. Dies gilt auch für Genehmigungen, die erst im Laufe eines Schuljahres erteilt werden.

(3) Anträge auf Dauernutzungen sind mit den Belegungswünschen bis zum 30.06. eines jeden Jahres bei der Stadt zu beantragen. Dabei sind zur Fortschreibung des Belegungsplanes folgende Angaben mitzuteilen:

a) die Gesamtmitgliederzahl bzw. die Anzahl der erwarteten Nutzer im Durchschnitt

b) ggf. die Zahl der aktiv sportausübenden Mitglieder, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Sportarten bzw. Abteilungen

c) ggf. die Anzahl der in den einzelnen Abteilungen gemeldeten Mannschaften nach Leistungsklassen

d) ggf. die durchschnittliche Zahl der aktiven Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Übungsbetrieb in geschlossenen Sportstätten.

(4) Bei der Vergabe von Sportstätten sind die sportartspezifischen Bedürfnisse (z.B. Hallengröße), die Leistungsklassen und die aktiven Mitglieder der Sportarten der einzelnen Vereine und deren Abteilungen zu berücksichtigen.

(5) Sportarten, für die eine Hallennutzung nicht zwingend erforderlich ist, erhalten Hallennutzungszeiten nur ausnahmsweise aus wichtigem Grund. Sportarten, die üblicherweise im Freien ausgeübt werden können, sind den typischen Hallensportarten nachzuordnen.

(6) Bei der Vergabe werden Übungseinheiten (60 Minuten) gebildet.

(7) Die Stadt kann jederzeit bei unzureichender Ausnutzung, bei Wegfall des Bedarfs oder aus besonderen Gründen die Zuteilung ändern.

(8) Zugewiesene Belegungszeiten dürfen nicht an andere Nutzer weitergegeben werden. Ein Tausch ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt möglich. Unterschreitet die Zahl der aktiven Nutzer die Mindestnutzerzahl oder können Belegungszeiten vorübergehend nicht genutzt werden (z. B. Sommerhalbjahr), so ist dieses der Stadt unverzüglich mitzuteilen. Die Stadt oder von ihr Beauftragte können jederzeit die Nutzung überprüfen.

§ 5 Nutzungszeiten

(1) Soweit sich aus den Anlagen nichts anderes ergibt, werden die Räume grundsätzlich an Werktagen von montags bis freitags bis spätestens 22.00 Uhr zur Nutzung überlassen. Die Nutzung nach 22:00 Uhr, an Wochenenden, Feiertagen und in den Ferien soll nachrangig erfolgen.

(2) Beginn und Dauer der beabsichtigten Nutzung sind jeweils mit der Stadt abzustimmen.

§ 6 Nutzungsumfang

(1) Die Nutzung von Räumen schließt grundsätzlich die Nutzungsmöglichkeit des darauf bzw. darin befindlichen Inventars ein, sofern dies nicht besonders verwahrt wird oder das Nutzungsrecht von der Stadt nicht ganz oder teilweise ausgeschlossen wird.

(2) Änderungen an dem bestehenden Zustand dürfen nur mit Zustimmung der Stadt bzw. der mit der Ausübung des Hausrechts beauftragten Person (z. B. Schulleitung, Hausmeister/in) vorgenommen werden und sind nach Beendigung der Nutzung zu beseitigen. Ein Anspruch auf einen vom Inventar geräumten Raum besteht nicht.

(3) Auf einen gesonderten Antrag des Veranstalters hin können zusätzliche Ausstattungsgegenstände zur Verfügung gestellt werden. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.

(4) Die überlassenen Räumlichkeiten werden beheizt, wenn es die Wetterlage erfordert. An Feiertagen und in den Ferien kann eine Beheizung der Schulräume und Sporthallen nicht gefordert werden. Außerdem beschränkt sich die Reinigung dann nur auf die angrenzenden sanitären Einrichtungen.

 

§ 7 Nutzungsentgelte

(1) Für die Nutzung der Räume sowie ggf. für die Bereitstellung zusätzlicher Ausstattungsgegenstände wird eine in der Anlage festgesetzte Gebühr erhoben.

Soweit die Räume kommerziell genutzt werden sollen, wird eine besondere vertragliche Regelung getroffen, die auch Bestimmungen über die Gebühr, den Auf- und Abbau, die Bestuhlung, Beschallung, den Rücktritt vom Vertrag usw. enthalten können. Die Höhe der Gebühr bemisst sich an dem zu erwarteten Gewinn, ggf. dem besonderen Interesse der Stadt und deckt mindestens den der Stadt entstehenden Aufwand.

(2) Mit dem Nutzungsentgelt sind die üblichen Kosten für die Abnutzung, Heizung, Beleuchtung und Reinigung der Räume und deren Ausstattung sowie der dazugehörenden sanitären Einrichtungen und Verkehrsflächen abgegolten.

(3) Zusätzlich kann für besondere Aufwendungen (z. B. überdurchschnittlicher Reinigungsaufwand, Vor- oder Nachbereitung durch städtische Beschäftigte außerhalb der festgesetzten Arbeitszeit) eine Zusatzgebühr in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen für Material- und Personalkosten erhoben werden.

(4) Werden die Räume für eine halbe Stunde genutzt, so beträgt die Nutzungsgebühr die Hälfte des o. g. Betrages. Jede angefangene halbe Stunde der Nutzungszeit wird als halbe Stunde angerechnet.

(5) Die Nutzungsentgelte entstehen

  • · mit der Erteilung der Nutzungsgenehmigung bzw. Vertragsabschluss
  • · bei unbefugter Nutzung mit Nutzungsbeginn.

(5) Werden Räume für mehrere Tage (Mehrfachnutzung) bzw. für eine regelmäßig stattfindende Veranstaltung (Dauernutzung) überlassen, kann die Stadt anstelle der an sich anfallenden Gebühr eine angemessene Pauschale vereinbaren. Gleiches gilt für eintägige karitative und sportliche Veranstaltungen von besonderer Bedeutung. Für Veranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt liegen, kann das Nutzungsentgelt mit Genehmigung des Bürgermeisters ermäßigt oder der Veranstalter von der Zahlung befreit werden.

(5) Ausgenommen von der Erhebung von Nutzungsgebühren sind die Angebote der örtlichen Vereine und Verbände im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit sowie der Wettkampfbetrieb der örtlichen Vereine an den Wochenenden, wenn es sich um Tagesveranstaltungen handelt.

§ 8 Verpflichtungen des Veranstalters

(1) Die Person, die den für die Nutzungsgenehmigung erforderlichen Antrag im eigenen bzw. fremden Namen unterschrieben hat oder in deren/dessen Namen der Antrag gestellt wird, ist die Veranstalterin/ der Veranstalter. Er/Sie ist für die Nutzung organisatorisch und finanziell verantwortlich ist und hat für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen (nachstehend Veranstalter genannt).

(2) Die Nutzungsentgelte werden vom Veranstalter geschuldet. Mehrere Veranstalter haften als Gesamtschuldner.

(3) Wenn der Veranstalter nicht selbst anwesend sein kann, benennt er der Stadt eine für die Durchführung der Nutzung verantwortliche Person. Diese Person muss volljährig und während der gesamten Dauer der Nutzung am Veranstaltungsort anwesend sein. Diese Person übernimmt alle Aufgaben und Pflichten des Veranstalters während der Nutzung.

(4) Der Veranstalter hat sich vor Beginn der Nutzung von dem ordnungsgemäßen Zustand der betreffenden Räume und des darin bzw. darauf befindlichen Inventars sowie der ggf. zur Verfügung gestellten zusätzlichen Ausstattungsgegenstände zu überzeugen, festgestellte Schäden der Stadt oder der mit der Ausübung des Hausrechts beauftragten Person (§11) unverzüglich zu melden sowie sicherzustellen, dass schadhafte Räume bzw. schadhafte Ausstattungsgegenstände nicht benutzt werden. Die Übergabe gilt als ordnungsgemäß erfolgt, wenn Beanstandungen insoweit nicht unverzüglich geltend gemacht werden.

(5) Die überlassene Räumlichkeit und die zur Verfügung gestellten Gegenstände dürfen nur zu dem vereinbarten Zweck benutzt werden.

(6) Die im Laufe einer Nutzung verursachten Schäden sind der Stadt bzw. der/dem von diesem mit der mit der Ausübung des Hausrechts beauftragten Person (§11) unverzüglich zu melden. Nach Beendigung der Nutzung verlässt der Veranstalter als letzter die Räume, nachdem er sich überzeugt hat, dass diese ordnungsgemäß hinterlassen werden.

(7) Für die Erfüllung aller aus Anlass der Nutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlichen Maßnahmen hat der Veranstalter auf seine Kosten zu sorgen. Er ist überdies dafür verantwortlich, dass

a) die nach dieser Ordnung zu beachtenden Bestimmungen und die Hausordnung der jeweiligen Räume nicht verletzt,

b) die ggf. erforderlichen behördlichen Anmeldungen, Erlaubnisse und Genehmigungen vorgenommen bzw. eingeholt und

c) die ggf. zu berücksichtigenden Jugendschutzvorschriften eingehalten werden.

(8) Der Veranstalter hat die ihm überlassenen Räume nach jeder Nutzung in einem ordnungsgemäßen Zustand zu hinterlassen, für deren Grobreinigung und, soweit die Inanspruchnahme von Mobiliar anderer Räume gestattet wurde, für deren entsprechenden Auf- und Abbau zu sorgen und ihm möglicherweise überlassene Schlüssel/Transponder an die Stadt zurückzugeben.

(9) Der Genuss und Verkauf von alkoholischen Getränken und Tabak ist verboten. Der Verkauf und Genuss von alkoholischen Erfrischungsgetränken kann im Einzelfall auf Antrag gestattet werden. Alle dafür erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen hat der Veranstalter zu beschaffen. Für alkoholische Getränke und Tabakwaren darf nicht geworben werden.

(10) Die elektrischen Anlagen (z.B. Steuerungsanlage, Zähl- und Lautsprecheranlage, Verstärker, Abruf- und Telefonanlage, Mikrophon, Musikanlage) dürfen nur von einer sachkundigen Person bedient werden.

(11) Die für eine Nutzung notwendigen Aufbauarbeiten (Geräte, Hinweise, Markierungen usw.) sind durch den Veranstalter durchzuführen. Veränderungen von Anlagen und Einrichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt. Soweit Zusatzaufbauten genehmigt werden, trägt der Veranstalter die Kosten für den Auf- und Abbau und für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes.

(12) Veranstalter- oder Nutzereigene Geräte und Gegenstände dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt und auf eigene Gefahr eingebracht werden. Sie sind so unterzubringen, dass der Betrieb in den Räumen nicht behindert wird.

§ 9 Verpflichtungen der Nutzer

(1) Die Nutzer der Räume haben diese schonend und pfleglich zu behandeln und deren Hausordnung zu beachten. Für sportliche Nutzungen darf der Hallenboden nur mit Hallenturnschuhen mit abriebfester, nicht färbender Sohle (nicht Straßenschuhen) betreten werden. Bei sonstigen Nutzungen behält es sich die Stadt vor, Auflagen bezüglich der Nutzung von Hallenturnschuhen zu erteilen. In und auf den Sportstätten, insbesondere in den Umkleide- und Sanitärräumen, ist auf Sauberkeit zu achten. Die Nutzer sind verpflichtet, auf einen sparsamen Energieverbrauch zu achten.

(2) Benutzte Geräte und Einrichtungsgegenstände müssen in die dafür vorgesehenen Räume bzw. Schränke zurückgestellt werden.

(3) Die Notausgänge dürfen nur bei Gefahr geöffnet werden. Die Fluchtwege sind stets freizuhalten. Kraftfahrzeuge und Fahrräder dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgestellt werden.

(4) Sie sind verpflichtet, verursachte oder von ihnen festgestellte Schäden unverzüglich dem Veranstalter bzw. dessen Beauftragten zu melden.

(5) Das Rauchen und der Genuss von alkoholischen Getränken ist in den Räumen nicht gestattet.

(6) Das Mitbringen von Tieren, mit Ausnahme von Blindenhunden, ist nicht gestattet.

§ 10 Hausrecht

(1) Das Hausrecht in den Räumen wird durch den Bürgermeister und der von ihm jeweils dazu beauftragten Person ausgeübt. Gegenüber den Nutzern steht das Hausrecht darüber hinaus auch dem Veranstalter bzw. dessen Beauftragten zu.

(2) Während des Schulbetriebs übt die Schulleitung das Hausrecht aus.

(3) Dem mit der Ausübung des Hausrechts beauftragten Person ist der Zutritt zu den Veranstaltungen zur Feststellung der ordnungsgemäßen Nutzung jederzeit zu gestatten. Diese sind berechtigt, die Weiternutzung der betreffenden Räume zu untersagen, wenn gegen diese Nutzungsordnung, der darauf basierenden Genehmigung oder die Hausordnung von dem Veranstalter bzw. dessen Beauftragten, den Nutzern in grober Weise oder wiederholt verstoßen wird. Im Übrigen ist ihren Anordnungen uneingeschränkt Folge zu leisten.

 

§ 11 Haftung

(1) Der Veranstalter haftet der Stadt für alle im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Nutzung entstandenen Schäden, es sei denn, dass diese auf Abnutzung oder Materialfehler zurückzuführen oder trotz des ordnungsgemäßen Gebrauchs der betreffenden Räume und ihrer Ausstattungsgegenstände eingetreten sind.

(2) Mehrere Veranstalter haften der Stadt gesamtschuldnerisch für die anlässlich der Nutzung eingetretenen Schäden. Dieses gilt auch dann, wenn ein individuelles Verschulden nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen werden kann.

(3) Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten.

(4) Darüber hinaus verzichtet der Veranstalter in Schadensfällen gegenüber der Stadt und deren Beschäftigte auf etwaige eigene Ersatz- oder Rückgriffsansprüche und stellt ferner die Stadt und deren Beschäftigte von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Räume stehen, es sei denn, dass der jeweilige Schadensfall allein auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Stadt bzw. eines ihres Beschäftigten zurückzuführen ist.

(5) Von dem Veranstalter kann vor Erteilung der Nutzungsgenehmigung ein Nachweis dafür gefordert werden, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche etwaige, im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Räume stehende Schadensersatzansprüche abgedeckt werden. Ferner kann die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit verlangt werden.

(6) Bei Verlust von Schlüsseln und Transpondern hat der Veranstalter den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Nutzungsordnung tritt am 01.08.2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten folgende Ordnungen außer Kraft:

  • · Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Nutzung der Turn- und Sporthallen sowie der Klassenräume der Schulen der Gemeinde Tornesch vom 11.12.2002
  • · Satzung über die Benutzung der Altentagesstätte der Gemeinde Tornesch und die Erhebung von Benutzungsgebühren vom 27.06.2003

 

Tornesch, den 14.11.2017

 

 

 

Roland Krügel

Bürgermeister der Stadt Tornesch

 

Stand: 01.05.2017

Anlage 1 Räume und Schulhöfe der Fritz-Reuter-Schule und Johannes-Schwennesen-Schule

Liegenschaft

  • · Fritz-Reuter-Schule

Königsberger Str. 7, 25436 Tornesch

  • · Johannes-Schwennesen-Schule Esinger Str. 102, 25436 Tornesch

Nutzungszeiten:

Werktags an Schultagen von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr, wenn sie von der Schulleitung nicht für schulische Zwecke benötigt werden.

Nutzerkreis

Keine besondere Einschränkung

Besondere Regelungen:

Vergabe für private Zwecke zugelassen:

¨ja xnein

Mindestnutzerzahl (Durchschnitt):

8

Gebühren:

  • · Fritz-Reuter-Schule:

6,68€/60 Minuten

  • · Johannes-Schwennesen-Schule:

5,11 €/60 Minuten

 

 

Stand: 01.05.2017

Anlage 2 Sportstätten der Fritz-Reuter-Schule und Johannes-Schwennesen-Schule

Liegenschaft

  • · Fritz-Reuter-Schule

Königsberger Str. 7, 25436 Tornesch

  • · Johannes-Schwennesen-Schule Esinger Str. 102, 25436 Tornesch

Lage Am Schützenplatz

Nutzungszeiten:

Werktags an Schultagen von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr, wenn sie von der Schulleitung nicht für schulische Zwecke benötigt werden.

Nutzerkreis

Nur für sportliche Zwecke.

Es dürfen nur die Sportarten betrieben werden, für die der Sportplatz zugewiesen ist. Fahrübungen jeglicher Art sind auf dem Sportplatz sowie innerhalb des eingefriedeten Sportplatzterrains verboten.

Besondere Regelungen:

Vergabe für private Zwecke zugelassen:

¨ ja x nein

Mindestnutzerzahl (Durchschnitt):

8

Gebühren:

  • · Fritz-Reuter-Schule- große Halle:

26,36 €/60 Minuten

  • · Fritz-Reuter-Schule- kleine Halle:

17,90€/60 Minuten

  • · Johannes-Schwennesen-Schule- Sporthalle: 11,90 €/60 Minuten
  • · Johannes-Schwennesen-Schule-Sportplatz:25,25 €/60 Minuten

 

 

 

 

Stand: 01.05.2017

Anlage 3: Begegnungsstätte für Alt und Jung POMM 91

Liegenschaft

Pommernstraße 91, 25436 Tornesch 

Nutzungszeiten:

Werktags von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr.

Nutzerkreis

Vorrangig allen Wohlfahrtsverbänden zur Durchführung von Freizeitangeboten für Seniorinnen und Senioren und zur Erfüllung von sozialen Aufgaben.

In Zeiten, die die Wohlfahrtsverbänden nicht nutzen, können die Volkshochschule, sowie die örtlichen Vereinen und Verbänden die Räume nutzen.

Besondere Regelungen:

Vergabe für private Zwecke zugelassen:

¨ ja x nein

Mindestnutzerzahl (Durchschnitt):

8

Gebühren:

Großer Saal: 23,50 €/60 Minuten

Kleiner Saal: 6,73 €/60 Minuten

 

 

Stand: 01.05.2017

Anlage 4: Stadtteilbüro

Liegenschaft

Pommernstraße 99, 25436 Tornesch 

Nutzungszeiten:

Werktags von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Nutzerkreis

Vorrangig der Volkshochschule Tornesch-Uetersen, sowie die örtlichen Vereinen und Verbänden zur Durchführung von Freizeitangeboten für Familie oder Bildungsangeboten.

Besondere Regelungen:

Vergabe für private Zwecke zugelassen:

¨ ja x nein

Mindestnutzerzahl (Durchschnitt):

8

Gebühren:

8,44 €/60 Minuten