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Satzung der Stadt Tornesch über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.03.2003 (GVOBl Schl.H. S. 57) – zuletzt geändert am 04.01.2018 und der §§ 1 Abs. 1 und 5 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein – KAG – vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.H. S. 27) – zuletzt geändert am 13.11.2019 – wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung vom 28.04.2020 folgende Satzung erlassen:

 § 1
 Gegenstand der Gebühr

(1) Für die in der anliegenden Gebührentabelle aufgeführten besonderen Leistungen (Amtshandlungen oder sonstigen Tätigkeiten) der Stadt Tornesch in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die von Beteiligten beantragt oder sonst von ihnen im eigenen Interesse veranlasst werden, sind Verwaltungsgebühren nach dieser Gebührensatzung zu entrichten.

(2) Die im Zusammenhang mit der Leistung entstandenen Auslagen sind in der Gebühr enthalten, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 5 KAG erstattungsfähig sind. Die erstattungsfähigen Auslagen werden auch gefordert, wenn für die Leistung keine Gebühr erhoben wird.

(3) Die Erhebung von Verwaltungsgebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

 § 2
Gebührenfreie Leistungen

Gebührenfrei sind:

  1. Mündliche Auskünfte,
  2. schriftliche Auskünfte, die nach Art und Umfang und unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes oder ihres sonstigen Nutzens für Anfragende eine Gegenleistung nicht erfordern,
  3. Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
  4. Leistungen, die von im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beamtinnen, Beamten oder Beschäftigten der Stadt Tornesch beantragt werden und das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend,
  5. Leistungen, deren gebührenfreie Vornahme gesetzlich vorgeschrieben ist,
  6. Leistungen, die eine Behörde in Ausübung öffentlicher Gewalt veranlasst, es sei denn, dass die Gebühr einem Dritten als mittelbarem Veranlasser aufzuerlegen ist,
  7. Leistungen, die im Bereich des Sozialwesens die Voraussetzung für die Erfüllung gesetzlicher Ansprüche schaffen sollen,
  8. Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Trägerin oder Mitträgerin die Stadt Tornesch ist,
  9. Bescheinigungen für Fahrkarten oder Ausweise für Schülerinnen bzw. Schüler,
  10. Gebührenentscheidungen.

§ 3
Gebührenbefreiung

(1) Von Verwaltungsgebühren sind befreit:

a) die Behörden des Bundes und der Länder sowie die Gemeinden, Kreise und Ämter, sofern die Amtshandlung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft und soweit Gegenseitigkeit besteht;

b) Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbereich betrifft; die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen;

c) Kirchen, sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben.

(2) Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 besteht nur, wenn die gebührenpflichtige Verwaltungsleistung notwendig ist, um Aufgaben zu erfüllen, die den in Abs. 1 genannten nach ihren Satzungen oder ihren sonstigen Rechtsvorschriften obliegen und, soweit sie nicht berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen.

(3) Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.

(4) Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dieses im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.

§ 4
Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der anliegenden Gebührentabelle, die Bestandteil der Satzung ist. Soweit sich die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes richtet, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend.

(2) Soweit ein Gebührenrahmen besteht, ist die Höhe der Gebühr unter Berücksichtigung des Umfangs, der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes für die Amtshandlung festzusetzen.

 § 5
Gebühr bei Ablehnung oder Zurücknahme von Anträgen und bei Widersprüchen

(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, wird keine Verwaltungsgebühr erhoben. Dasselbe gilt bei Rücknahme eines Antrages, wenn mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen ist.

(2) Die vorgesehene Verwaltungsgebühr ermäßigt sich um ein Viertel, wenn

  1. ein Antrag zurückgenommen wird, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist;
  2. ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird oder
  3. eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

Im Falle der Ziff. 1 kann Gebührenfreiheit gewährt werden, wenn der Antrag aus entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse gestellt wurde.

(3) In den Fällen des Abs. 2 wird die Gebühr nur erhoben, wenn sie sich auf mindestens 2,50 € errechnet.

(4) Eine Gebühr für Widerspruchsbescheide darf nur erhoben werden, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Sie darf höchstens die Hälfte der Gebühr für den angefochtenen Verwaltungsakt betragen.

 § 6
Gebührenpflichtige oder Gebührenpflichtiger

Zur Zahlung der Gebühr und zur Erstattung der Auslagen ist die- oder derjenige verpflichtet, die oder der die Leistung beantragt oder veranlasst hat oder die Kosten durch eine ausdrückliche Erklärung übernommen hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.

 § 7
Entstehen der Gebührenpflicht, Erstattung und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen richtet sich nach § 5 Abs. 5 KAG.

(3) Die Gebühr und die Auslagenerstattung werden fällig, wenn die Leistung unbeschadet des § 5 vollendet ist und wenn die Entscheidung, Genehmigung etc. ausgehändigt wird.

(4) Die Gebühr kann vor Vornahme der Amtshandlung als Sicherheit verlangt werden.

(5) Der/Die Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebührenpflicht hingewiesen werden.

 § 8 Beitreibung

Rückständige Gebühren und Auslagen werden im Verwaltungswege beigetrieben.

§ 9 Datenverarbeitung

(1) Zur Ermittlung der Gebührenschuldner/innen und zur Festsetzung der Verwaltungsgebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Stadt Tornesch berechtigt, die erforderlichen personenbezogenen Daten gem. § 13 des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein (LDSG) in der jeweils geltenden Fassung aus folgenden Datenquellen zu erheben und weiterzuverarbeiten. Es handelt sich hierbei um Angaben, die im Laufe des gebührenpflichtigen Verfahrens bekannt geworden sind.

  1. Angaben der Gebührenpflichtigen
  2. Einwohnermeldedaten
  3. Gewerbedatei
  4. Angaben aus Steuerakten
  5. Angaben aus Bauakten

(2) Die Stadt ist befugt, über die anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenschuldner/-innen mit denen für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese für die Erhebung von Verwaltungsgebühren nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten. Soweit die Gebührenrechnung nicht Bestandteil eines zu archivierenden Vorgangs ist, werden die Daten unmittelbar nach Abschluss des Verfahrens gelöscht bzw. vernichtet.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt nach erfolgter Bekanntmachung am 04.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Tornesch über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 13.03.2007 außer Kraft.

Tornesch, den 29.04.2020

Stadt Tornesch
Die Bürgermeisterin

Sabine Kählert

Kontakt

Frau Julia Trabe
Wittstocker Straße 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572-141
Fax:04122 9572-199
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