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Satzung der Stadt Tornesch über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schleswig-Holstein S. 57 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 (GVOBl. S. 6), § 23 Abs. 1 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. 2003 Nr. 16 S. 631-647), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.01.2019 (GVOBl. S. 30), wird nach Beschlussfassung der Ratsversammlung vom 28.04.2020 für die Stadt Tornesch folgende Satzung erlassen:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht an folgenden dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (öffentliche Straßen):

a)    Landesstraßen innerhalb von Ortsdurchfahrten,
b)    Kreisstraßen innerhalb von Ortsdurchfahrten,
c)     Gemeindestraßen,
d)    sonstige öffentliche Straßen.

§ 2
Erlaubnispflichtige Sondernutzungen und Nutzungen nach bürgerlichem Recht

(1) Sondernutzung ist die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch im Sinne des § 20 StrWG hinaus. Sie liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:

  1. Auf- und Abstellen von Bauzäunen, Gerüsten, Baumaschinen, Containern, Lagerung von Baustoffen und Bauabfällen,
  2. Plakatierungen,
  3. Aufstellen von Informations- und Verkaufsständen,
  4. Abstellen von nicht zugelassenen aber zulassungspflichtigen sowie nicht betriebsfähigen Fahrzeugen und Anhängern,
  5. Abstellen von zugelassenen Fahrzeugen, Anhängern sowie sonstigen Verkehrsmitteln zum ausschließlichen Zweck der Werbung,
  6. Aufstellen von Stellschildern, Warenauslagen, Warenständern, Tischen und Stühlen sowie dekoratives oder abgrenzendes Zubehör von Gewerbebetrieben,
  7. Parken von Fahrzeugen zum Zwecke des Verkaufs von im Fahrzeug mitgeführten Waren.

(2) Soweit die Nutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt oder soweit sie der öffentlichen Versorgung dient, richtet sie sich nach bürgerlichem Recht. Es handelt sich dann nicht um Sondernutzung im Sinne dieser Satzung, sondern um zivilrechtliche Vereinbarungen. Dies kann insbesondere bei der Nutzung öffentlicher Plätze für öffentliche Abfallcontainer in Betracht kommen.

(3) Die Sondernutzung öffentlicher Straßen bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis wird von der Stadt nur auf Antrag und nur befristet oder auf Widerruf erteilt und kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Art und Umfang der Auflagen und Bedingungen sowie die Dauer der Befristung kann die Stadt im Einzelfall bestimmen. Sie hat dabei das öffentliche Interesse gegen die Interessen des Antragstellers/der Antragstellerin abzuwägen. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis.

(4) Die Sondernutzungserlaubnis wird nicht erteilt, wenn trotz entsprechender Auflagen und Bedingungen

  1. die Sondernutzung den Gemeingebrauch in unzumutbarer Weise einschränkt oder behindert,
  2. die Sondernutzung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schäden an der öffentlichen Straße verursachen wird, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigt werden können,
  3. die Sondernutzung die Umwelt in unzumutbarer Weise belastet oder schädigt,
  4. die Sondernutzung in sonstiger Weise Belangen der öffentlichen Sicherheit entgegensteht.

 § 3
Verfahren zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis und Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis

(1)   Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. Dem Antrag sind auf Verlangen der Stadt folgende Unterlagen bzw. Nachweise beizufügen:

  1. maßstabsgerechte Zeichnung der geplanten Sondernutzung,
  2. textliche Beschreibung der geplanten Sondernutzung,
  3. Angaben zu den geplanten Vorkehrungen zur Sicherstellung des unbehinderten Gemeingebrauchs während der Sondernutzung,
  4. Angaben zu den geplanten Vorkehrungen zum Schutz der öffentlichen Straße.

(2)   Die Sondernutzungserlaubnis erlischt

  1. nach Ablauf der in ihr verfügten Befristung,
  2. im Falle des Widerrufs,
  3. bei Einziehung der genutzten öffentlichen Straße,
  4. wenn der Erlaubnisinhaber/die Erlaubnisinhaberin mehr als sechs Monate keinen Gebrauch von ihr gemacht hat.

(3)   Die Sondernutzung ist mit dem Erlöschen der Sondernutzungserlaubnis zu beenden. Sämtliche Verunreinigungen sind durch den Erlaubnisinhaber/die Erlaubnisinhaberin zu beseitigen. Der genutzte Bereich der öffentlichen Straße ist in seinem ursprünglichen Zustand zu verlassen.

§ 4
Sonderregelungen zum Plakatieren und zum Aufstellen von Stellschildern

(1) Stellschilder- und Plakatwerbung darf für einen Zeitraum von maximal 21 Tagen bewilligt werden.

(2) Plakatierungsgenehmigungen können für Veranstaltungen innerhalb des Stadtgebietes und der benachbarten Städte und Gemeinden für einen Zeitraum von 21 Tagen erteilt werden. Gleiches gilt für andere Veranstaltungen von großem überörtlichem Interesse. Gewerbliche Werbung für Betriebe durch Plakatierung ist nicht zulässig. Eine Plakatierungsgenehmigung für Gewerbebetriebe kann bei Neueröffnungen erteilt werden.

(3) Stellschilder und Plakate dürfen eine Größe von maximal DIN A 0 haben. Für einen Werbezweck wird das Aufstellen bzw. Anbringen von Stellschildern bzw. Plakaten an maximal 50 Standorten genehmigt. Dabei können an einem Standort bis zu zwei Stellschilder bzw. Plakate angebracht werden. Bei mehreren parallel laufenden Werbevorhaben kann die Zahl der Standorte entsprechend reduziert werden.

(4) Stellschilder und Plakate dürfen nicht

  1. mit unbeschichtetem Draht an Bäumen,
  2. an Bushaltestellen,
  3. an Schaltkästen,
  4. in der Ahrenloher Str. über der Fahrbahn im Tunnel,
  5. im Einmündungsbereich Esinger Str. / Jürgen-Siemsen-Str.

aufgestellt werden.

(5) Stellschilder und Plakate dürfen nicht so angebracht werden, dass sie die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigen. Sie dürfen insbesondere nicht so angebracht werden, dass sie

  1. Ampeln oder Verkehrsschilder verdecken,
  2. den Gemeingebrauch einschränken oder die Verkehrsteilnehmer/ Verkehrsteilnehmerinnen gefährden oder beeinträchtigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Stellschilder oder Plakate wesentlich in den Straßenraum hineinreichen und ein uneingeschränkter Gemeingebrauch daher nicht mehr möglich ist.

(6) Die Aufstellung von Großflächenplakaten und deren Standorte ist mit der Stadt im Einzelfall abzustimmen.  

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Aufstellen von Stellschildern und das Anbringen von Plakaten durch Parteien anlässlich von Wahlen.

§ 5
Kosten

Für Sondernutzungen werden Gebühren nach einer besonderen Gebührensatzung erhoben.

§ 6
Erstattung von Mehrkosten

Soweit für die Sondernutzung die öffentliche Straße verändert oder aufwändiger hergestellt werden muss als es der Gemeingebrauch erfordert, darf dies ausschließlich durch die Stadt veranlasst werden. Die der Stadt hieraus entstehenden Mehrkosten sind durch den Inhaber/die Inhaberin der Sondernutzungserlaubnis zu erstatten. Die Stadt kann Sicherheiten und Vorschüsse verlangen.

§ 7
Haftung

Die Stadt ist von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Sondernutzung entstehen, durch den Erlaubnisinhaber/die Erlaubnisinhaberin freizuhalten. Die Haftung für sämtliche durch die Sondernutzung entstehende Ansprüche trifft den Erlaubnisinhaber/die Erlaubnisinhaberin, ihren Rechtsnachfolger/ihre Rechtsnachfolgerin und denjenigen/diejenige, der/die die Sondernutzung ausübt oder in seinem/ihrem Interesse ausüben lässt.

§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Stadt Tornesch ist berechtigt, die für die Regelung der Sondernutzung sowie die Erstattung von Mehrkosten erforderlichen personenbezogenen Daten bei den Betroffenen gemäß § 3 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz zu erheben.

 § 9
Ordnungswidrigkeiten

(1)   Für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten  gilt über § 56 StrWG hinaus folgendes:

Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Absatz 5 GO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 3 dieser Satzung sämtliche Verunreinigungen nicht beseitigt beziehungsweise den genutzten Bereich der öffentlichen Straße nicht in seinem ursprünglichen Zustand zurück lässt;
  2. entgegen § 4 Abs. 5 dieser Satzung Stellschilder oder Plakate so anbringt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs beeinträchtigt wird.

(2)   Die in Abs. 1 aufgeführten, zusätzlich zu den in § 56 StrWG genannten Ordnungswidrigkeiten, können mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach erfolgter Bekanntmachung am 04.05.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Tornesch über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Gemeinde vom 11.12.2002 außer Kraft.

Tornesch, den 29.04.2020

Stadt Tornesch
Die Bürgermeisterin

Sabine Kählert

Kontakt

Frau Julia Trabe
Wittstocker Straße 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572-141
Fax:04122 9572-199
E-Mail oder Kontaktformular
Frau Regina Runde
Wittstocker Straße 7
25436 Tornesch
Telefon:04122 9572-126
Fax:04122 9572-199
E-Mail oder Kontaktformular