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Kommunalpolitik – Auch Bürgerinnen und Bürger können sich einbringen

Man muss nicht gleich Mitglied der Ratsversammlung, eines Ausschusses oder einer Partei sein, um sich vor Ort  einzubringen. Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein bietet hier einige Möglichkeiten der Beteiligung.

Einwohnerinnen und Einwohner sind alle, die in der Stadt Tornesch leben, Bürgerinnen  und Bürger sind diejenige, die in Tornesch leben und wahlberechtigt sind. Das unterscheidet die Gemeindeordnung in einigen Vorschriften.

Die Rechte der Einwohnerinnen und Einwohner sind im Wesentlichen in den "16ern der Gemeindeordnung beschrieben.

§ 16 a GO: Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

    Die Stadt Tornesch muss ihre Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft unterrichten und fördert das Interesse an der kommunalen Selbstverwaltung. Die Unterrichtung erfolgt durch den oder die Vorsitzende/n des entscheidenden Gremiums, sprich Bürgervorsteher oder Ausschussvorsitzende/r. In allen anderen Fällen unterrichtet der Bürgermeister.  In Tornesch fertigt die Verwaltung für die Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse Berichte über bedeutsame Angelegenheiten an, die öffentlich im Bürgerinformationssystem nachgelesen werden können.

    § 16 b GO: Einwohnerversammlung

      Der oder die Bürgervorsteher/in kann zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Stadt Tornesch eine Einwohnerversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn die Ratsversammlung dies beschließt. Die Vorschrift will die Einwohnerbeteiligung fördern und eine stärkere Bürgernähe der kommunalen Selbstverwaltung erreichen und den Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit eröffnen, am kommunalen Geschehen stärker als bisher teilzunehmen und zur Lösung kommunaler Probleme beizutragen.

      Vorschläge und Anregungen aus der Versammlung müssen in einer angemessenen Frist von den zuständigen Organen behandelt werden.

      § 16 c, Abs. 1 GO: Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde

        Die Ratsversammlung muss bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten.

        Die Stadt Tornesch hat diese Verpflichtung auch auf ihre Ausschüsse übertragen. Zu  Beginn der Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse gibt es einen Tagesordnungspunkt „Einwohnerinnen- und Einwohnerfragestunde“. Die Ratsversammlung der Stadt Tornesch hat in ihrer Geschäftsordnung das Verfahren so einfach wie möglich festgelegt:

        § 9 der Geschäftsordnung der Ratsversammlung

          Einwohnerfragestunde

          (1) In jeder Sitzung der Ratsversammlung findet vor der Beratung von Sachthemen eine Einwohnerfragestunde statt. In der Einwohnerfragestunde können Fragen zu Beratungsgegenständen oder zu anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gestellt werden. Es können auch Vorschläge und Anregungen unterbreitet werden. Dazu berechtigt sind Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Zu Tagesordnungspunkten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden sollen oder müssen, sind Fragen unzulässig.

          (2) Die Einwohnerfragestunde dauert höchstens 30 Minuten. Sie kann durch Beschluss der Ratsversammlung um 30 Minuten verlängert werden.

          (3) Die Fragen müssen kurz und sachlich sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Der/die Fragesteller/in ist berechtigt, nach Beantwortung einer Frage bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen. Die Zusatzfragen müssen in Zusammenhang mit der vorangegangenen Antwort stehen. Für das Vorbringen einer Frage, Anregung oder Vorschlag stehen maximal 3 Minuten zur Verfügung. Die Fragen sollen mündlich beantwortet werden. Kann eine Frage nicht sofort beantwortet werden, erfolgt die Beantwortung schriftlich an den/die Fragesteller/in und wird den Ratsmitgliedern zur Kenntnis gegeben.

          (4) Die Fragen werden, soweit sie Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung betreffen, vom/von der Bürgermeister/in, soweit sie Selbstverwaltungsaufgaben betreffen, von der/dem Bürgervorsteher/in oder von der/dem jeweiligen Fachausschussvorsitzenden, beantwortet. Es sind auch Fragen an einzelne Mitglieder der Ratsversammlung zulässig.

          (5) Die/der Bürgervorsteher/in hat das Recht, einem/r Fragesteller/in das Wort zu entziehen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nicht erfüllt sind.“

          Gerne können Sie Ihre Fragen, Anregungen und Vorschläge vor der jeweiligen Ausschusssitzung bei der Verwaltung in Schriftform einreichen, sie wird dann entsprechend weitergeleitet.

          § 16 e GO: Anregungen und Beschwerden

            Die Einwohnerinnen und die Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller sind über die Stellungnahme der Ratsversammlung zu unterrichten.

            § 16 f GO: Einwohnerantrag

              Einwohnerinnen und Einwohner ab dem 14. Lebensjahr können beantragen, dass die Ratsversammlung oder ein bestimmter Fachausschuss über ihr obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet. Hierfür gibt es ein bestimmtes formelles Verfahren. Hierüber berät Sie die Verwaltung gerne, wenn Sie planen, einen Einwohnerantrag zu stellen. Dieses Instrumentarium ist relativ neu in der Gemeindeordnung und wurde in Tornesch bislang noch nicht durchgeführt.

              § 16 g GO: Bürgerentscheid/Bürgerbegehren

                Das weitreichendste Instrumentarium der Bürgerechte ist der Bürgerentscheid/Bürgerbegehren. Ein erfolgreich durchgeführter Bürgerentscheid ersetzt einen Beschluss der Ratsversammlung. Diese ist an den Bescheid gebunden und muss ihn durchführen. Sie darf innerhalb von 2 Jahren keinen anderslautenden Beschluss fassen.

                Für die Durchführung eines Bürgerentscheides/Bürgerbegehrens gibt es ebenfalls viele formelle Erfordernisse. Er kann durch die Ratsversammlung oder von Bürgerinnen und Bürgern initiiert werden. Er kann nur in bestimmten Selbstverwaltungsangelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft durchgeführt werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihr Rathaus.

                Im Jahr 2013 wurde ein von der Ratsversammlung initiierter Bürgerentscheid zum Thema Zusammenschluss mit der Nachbarstadt Uetersen durchgeführt. Er führte zur Ablehnung der Stadt Tornesch zum Zusammenschluss mit Uetersen.

                § 47 f GO: Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

                   Die Gemeindeordnung hat eine spezielle Vorschrift für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Die Stadt Tornesch muss bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Sie hat in angemessener Weise darzulegen, wie sie diese Interessen berücksichtigt hat.

                  Die Ratsversammlung hat hierfür 2003 eine Richtlinie erlassen. Seitdem werden bei Projekten, die Kinder und Jugendliche betreffen, eine Beteiligung durchgeführt. Dieses geschieht regelmäßig bei der Überplanung von Spiel- und Sportflächen oder bei der Gestaltung von Schulhöfen.  Die entsprechenden Planungen werden über die Ortsjugendpflege den betroffenen Kinder und Jugendlichen vorgestellt. Viele der Vorschläge konnten bei der späteren Durchführung der Maßnahmen berücksichtigt werden.

                  Kontakt

                  Frau Inga Ries
                  Wittstocker Straße 7
                  25436 Tornesch
                  Telefon:04122 9572-101
                  Fax:04122 9572-111
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