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ALLRIS - Auszug

12.05.2014 - 7 Neufassung der Satzungen der Gemeinde Tornesch ...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Beschlussvorschlag

 

  1. Die Verwaltung soll bis zur ersten Sitzung nach den Sommerferien die rechtliche Umsetzung der in dieser Sitzung gefassten Neufassung der Satzungen der   Gemeinde Tornesch über das besondere Vorkaufsrecht gemäß § 25 Absatz 1, Nr. 2. BauGB prüfen und ihre Bedenken vorlegen.
  2. Alle aktuell gültigen Vorkaufsrechtssatzungen sind jährlich vom Bau- und      Planungsausschuss zu beraten und zu bestätigen.
  3. Jeder Verkauf eines Gebäudes oder Grundstücks in den jeweils gültigen      Satzungen über das besondere Vorkaufsrecht ist dem Bau- und Planungs-ausschuss in einem gesonderten TOP vorzulegen, der über die Ausübung die Entscheidung trifft.

 

 

 

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Beratungsverlauf: Herr Stümer trägt den Beschlussvorschlag der CDU vor und erläutert ihn. Herr Früchtenicht sieht für diese Satzungen die Zuständigkeit des Hauptausschusses. Er ist außerdem der Ansicht, es mache keinen Sinn, nur einmal im Jahr dem Bau- und Planungsausschuss die Grundstücksverkäufe vorzulegen, da seitens der Stadt Fristen einzuhalten seien. Herr Krügel fasst die jetzige Rechtslage zusammen, die Zuständigkeit sei aber eine organisatorische Frage, die man auch neu regeln könne.

 

Herr Stümer erklärt, dass die CDU beantrage, die Satzungen einmal jährlich zu überprüfen. Einzelfälle nach den Satzungen sollen dem Ausschuss fristgerecht zur Entscheidung         vorgelegt werden.

 

Herr Früchtenicht hält den Antrag für überflüssig, da die Stadt bei jedem Grundstücksverkauf ein Vorkaufsrecht ausüben könne. Herr Krügel erklärt, dass dies nach einer Gesetzes-änderung nicht mehr der Fall sei.

 

Herr Mörker möchte, dass die Hauptsatzung entsprechend geändert wird.

 

Herr Stümer erklärt, dass eine Abstimmung zur Zeit nicht erforderlich ist. Der Antrag wird an den Hauptausschuss verwiesen. Dort soll auch die Zuständigkeit für die von der CDU        beantragte jährliche Prüfung der Satzungen und die Einzelfallprüfung geregelt werden.
 

 

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Anlagen zur Vorlage