18.02.2015 - 6 Beratung und Beschlussfassung über den doppisch...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Datum:
- Mi., 18.02.2015
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Schulverband Beschlussvorlage
- Federführend:
- Amt für allgemeine Verwaltung und Finanzen
- Bearbeiter:
- Jörg-Andreas Rechter
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschluss:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird
1. im Ergebnisplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Erträge auf | 3.675.500 EUR |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 3.887.200 EUR |
einem Jahresüberschuss von | 0 EUR |
einem Jahresfehlbetrag von | 211.700 EUR |
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2. im Finanzplan mit |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 3.367.200 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 2.931.600 EUR |
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einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
1.478.200 EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
1.841.800 EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf | 0 EUR |
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2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf | 0 EUR |
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3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf | 500.000 EUR |
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4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 0 Stellen |
§ 3
- Nach § 20 Abs.1 GemHVO-Doppik werden alle Teilpläne (Produkte) zu einem Budget verbunden.
- Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsverrechnungen, der Abschreibungen und der Zuführung zu den Rückstellungen und Rücklagen gegenseitig deckungsfähig.
Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik sind Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, und die dazugehörigen Auszahlungen, mit Ausnahme der in § 3 Abs.2 Satz 1 genannten Aufwendungen, übertragbar.
§ 4
Die Schuldendiensthilfe in der Form einer Verbandsumlage für das Haushaltsjahr 2015 beträgt im Verhältnis der in § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung genannten Zahl 989.700 €. Für das Haushaltsjahr 2015 entfallen demnach auf die einzelnen Verbandsmitglieder folgende Beträge:
Stadt Tornesch 754.100 €
Stadt Uetersen 235.600 €
§ 5
Der Verbandsvorsteher wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 95 d Abs. 1 GO zu leisten, wenn ihr Betrag im Einzelfall 50.000 € nicht überschreitet. Die Zustimmung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Der Verbandsvorsteher ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu berichten.
Beratungsverlauf: Herr Rechter erläutert die Vorlage. Auf Nachfrage von Herrn Brüggmann, ob auch ein Beschluss gefasst werden müsse, damit die Finanzierung in Zukunft anders geregelt ist, antwortet Bgm. Krügel, dass die Umlandkommunen nach der jetzigen Satzungsregelung nicht beteiligt werden können, er prüft zurzeit andere Möglichkeiten, um dies zu ändern.
Dann werden die einzelnen Positionen durchgegangen und besprochen. Einzelne Positionen können nicht abschließend geklärt werden und eine Erläuterung wird dem Protokoll beigefügt. Außerdem ist dem Protokoll auf Wunsch eine Übersicht der Verbindlichkeiten, aus denen die Zinsen resultieren, beigefügt.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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152,8 kB
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2
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(wie Dokument)
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123,2 kB
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