23.06.2020 - 8 Fraktionsantrag der CD...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 8
- Sitzung:
-
Sitzung der Ratsversammlung
- Gremium:
- Ratsversammlung
- Datum:
- Di., 23.06.2020
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:30
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Fraktionsantrag der CDU
- Federführend:
- Amt für Bauen, Planung und Umwelt
- Bearbeiter:
- Rene Goetze
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Die Ratsversammlung beschließt eine Satzung der Stadt Tornesch über das besondere Vorkaufsrecht gem. § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB für den Geltungsbereich westlich der Esinger Straße in einer Tiefe von ca. 110 bis 130 m und ca. 80 bis 100 m nördlich der Straße Am Schützenplatz.
Der Fraktionsvorsitzende der CDU, RH Radon, begründet den Fraktionsantrag auf Erlass einer Vorkaufrechtssatzung. Ihr ist bewusst, dass die Frage eines Grundschulstandortes aktuell diskutiert wird und eine Entscheidung noch nicht getroffen wurde. Dies ist aber unschädlich für die Vorkaufsrechtssatzung. Sie zeigt die Möglichkeit der Erweiterung der Johannes-Schwennesen-Schule oder eine perspektivische Entwicklung für die Nachnutzung auf, wenn Grundstücke verkauft werden sollen. Dann hat man die Möglichkeit, das Vorkaufsrecht auszuüben. Die Satzung hätte aktuell keinerlei Auswirkungen auf die Anlieger der Grundstücke.
RH Werner hält die Reihenfolge für verkehrt. Erst sollte man sich festlegen, wie die Grundschullandschaft in Tornesch in Zukunft aussehen soll. Danach kann man immer noch eine Vorkaufsrechtssatzung erlassen. Die FDP wird mit Nein stimmen.
RH Lichte widerspricht RH Werner. Der Erlass einer Vorkaufsrechtssatzung ist für die Diskussion unschädlich. Am 17.08.2020 findet ein Workshop des JSSKB zum Thema Schulstandorte statt.
RF Hahn weist auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Bayern hin. Dort ist eine Vorkaufsrechtssatzung im Normenkontrollverfahren wegen mangelnder konkreter Planungsabsicht für nichtig erklärt worden. Es hätten zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung schon konkrete Pläne vorliegen müssen.
RH Stümer erklärt, dass die Rechtslage anders ist. Wenn ein Vorkaufsrecht ausgeübt werden soll, so muss unverzüglich der F-Plan und der B-Plan angepasst werden.
RH Janzen bemängelt, dass der Bau- und Planungsausschuss Fakten zu den Schulstandorten schaffen will, ohne dass die Mitglieder des JSSKB hierzu beteiligt wurden.
RH Brede schlägt vor, erstmal die Ergebnisse des Workshops abzuwarten und danach über den Erlass der Vorkaufsrechtssatzung zu beraten.
RH Radon und RH Heitmann betonen, dass sie mit der Satzung nur eine Option sichern möchten.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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217,5 kB
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