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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/10/930-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Öffentliche Straßen sind gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) zu widmen. Hierbei handelt es sich um einen formellen Akt, mit welchem die Straße in eine Straßengruppe eingestuft wird und Beschränkungen auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke festzulegen sind.

 

Bereits im Jahre 2007 wurde festgestellt, dass eine Vielzahl von Straßen im Stadtgebiet nicht formell gewidmet, sondern lediglich de facto dem öffentlichen Verkehr übergeben wurde. Gemäß § 57 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes gelten Straßen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes einem nicht unerheblichen Verkehr gedient haben, als öffentliche Straßen, ohne dass es einer formellen Widmung bedarf. Dies betrifft alle Straßen, die vor dem 1. Oktober 1962 bereits existierten.

 

Diesen Nachweis zu erbringen, erweist sich in der Praxis regelmäßig als enorm aufwendig. Es ist daher sinnvoll, den formellen Akt der Widmung – soweit noch nicht erfolgt - nachzuholen.

 

Nunmehr sollen die fehlenden Widmungen für alle Straßen nördlich der Ahrenloher Straße (mit Ausnahme des B-Plan-Gebietes Thujapark) sowie der öffentliche Teil des Bahnhofsplatzes nachgeholt werden.

 

Die Zuordnung der einzelnen Straßen richtet sich dabei nach den bereits vorhandenen Einstufungen des Katasteramtes, welche zwischen Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen unterscheiden. Im Rahmen der formellen Widmung wird diese Einstufung nunmehr konkretisiert und die jeweilige Straße einer der fünf verschiedenen Untergruppen zugeordnet.

 

Gemeindestraßen sind Straßen, die überwiegend dem Verkehr innerhalb einer Gemeinde oder zwischen benachbarten Gemeinden dienen. Zu ihnen gehören:

a)      die Ortsstraßen,
das sind Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 Satz 2 und 3) oder innerhalb ausgewiesener Baugebiete dienen, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten;

b)      die Gemeindeverbindungsstraßen,

das sind Straßen, die vorwiegend den nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Ortsteile untereinander oder den Verkehr mit anderen öffentlichen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes vermitteln.

 

Sonstige öffentliche Straßen sind

a)      die öffentlichen Feld- und Waldwege,
die ausschließlich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen;

b)      die beschränkt öffentlichen Straßen,
das sind Straßen, die einem beschränkten öffentlichen Verkehr dienen, insbesondere die Friedhofs-, Kirchen- und Schulwege, die Wanderwege sowie die selbständigen Geh- und Radwege;

c)      (andere) Straßen, Wege und Plätze,
die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.

 

Die Einordnung in einer der Untergruppen erfolgt jeweils anhand der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten.

 

Vor- oder Nachteile für die jeweiligen Anlieger ergeben sich aus der Widmung nicht.

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

 

entfällt

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

1.      Die in der Verfügung genannten Straßen werden gemäß § 6 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein formell gewidmet.

2.      Der Bürgermeister wird beauftragt, die Widmungsverfügung bekannt zu machen.

 

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Anlagen

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