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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - /10/880-1-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Die Angelegenheit wurde zuletzt beraten in der Sitzung des Hauptausschusses am 14. Februar 2011 mit dem Beschluss, den Bürgermeister zu beauftragen, mit der VR Bank Pinneberg die Errichtung deiner Bürgerstiftung innerhalb der VR Bank Pinneberg zu verhandeln.

 

Die Treuhandstiftung könnte mit dem Namen „Bürgerstiftung Stadt Tornesch i.M. Gerhard Veit“ gegründet werden. Hierfür ist der Erlass der anliegenden Satzung erforderlich. Der Stiftungszweck ist in § 2 des Satzungsentwurfes enthalten. Demnach ist der Zweck der Stiftung im Sinne der Bürgerstiftung der VR Bank Pinneberg:

Die Beschaffung von Mitteln zur Förderung von Initiativen und Projekten der

-          Kinder-, Jugend- und Altenhilfe

-          des Sports

und

-          der Erziehung

innerhalb der Stadt Tornesch durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Damit wäre der Wunsch des Verstorbenen erfüllt.

 

Die im Entwurf anliegende Satzung ist sowohl mit der Stiftungsaufsicht als auch mit dem Finanzamt aus steuerlicher Sicht abgeklärt.

 

Die Stiftung soll mit einem Vermögen von 450.000,00 € ausgestattet werden. Aus der Erbschaft von Herrn Veit stehen derzeit 443.445,07 € zur Verfügung. Außerdem wird vorgeschlagen, die noch fehlenden 6.554,93 € aus dem Haushalt der Stadt beizusteuern, wovon 5.000,00 € aus dem Preisgeld für die Auszeichnung „Sportfreundliche Kommune 2011“ gedeckt wären. Eine Erhöhung des Stiftungskapitals durch eine Zustiftung ab 5.0000,00 € ist jederzeit möglich. Durch Spenden an die Stiftung ab 300,00 € würde nicht das Stiftungskapital erhöht werden, aber die Spenden würden unmittelbar für den Stiftungszweck eingesetzt werden.

 

Das Stiftungskapital wird von der VR Bank Pinneberg risikolos angelegt. Der Zinssatz beträgt zur Zeit ca. 2,5 %. Über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens entscheidet im Rahmen des Stiftungszwecks die Stadt Tornesch – Ausschuss für Jugend, Sport, Soziales, Kultur und Bildungswesen.

 

Für die Errichtung einer eigenen Treuhandstiftung unter der treuhänderisch verwalteten Bürgerstiftung VR Bank Pinneberg ist es weiter erforderlich, den ebenfalls anliegenden Stiftungs-Treuhandvertrag zwischen der Bürgerstiftung Stadt Tornesch i.M. Gerhard Veit und der Bürgerstiftung VR Bank Pinneberg abzuschließen. Gem. § 4 dieses Vertrages fallen laufende Verwaltungskosten im Jahr der Stiftungserrichtung nicht an. Die Bürgerstiftung VR Bank Pinneberg verzichtet bis auf weiteres auf eine Vergütung für die laufende Verwaltung der Stiftung und die Erfüllung des Stiftungszwecks.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den Erlass der der Vorlage anliegenden Satzung und den Abschluss des der Vorlage anliegenden Stiftungs-Treuhandvertrages zu beschließen.

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

 

Die Ausstattung des Stiftungsvermögens in Höhe von 450.000,00 € ist mit einem Betrag von 443.445,07 € durch die Erbschaft Gerhard Veit und mit einem Betrag von 5.000,00 € durch das Preisgeld aus der Auszeichnung „Sportfreundliche Kommune 2011“gedeckt. Die noch fehlenden 1.554,93 € werden zusätzlich aus allgemeinen Haushaltsmitteln bereitgestellt.

 

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

 

1.      Die der Vorlage anliegende Satzung der Bürgerstiftung Stadt Tornesch i.M. Gerhard Veit in der Verwaltung der Bürgerstiftung VR Bank Pinneberg wird beschlossen.

2.      Der Abschluss des Stiftungs-Treuhandvertrages zwischen der Bürgerstiftung Stadt Tornesch i.M. Gerhard Veit und der Bürgerstiftung VR Bank Pinneberg wird beschlossen.

3.      Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und bekannt zu machen und den Treuhandvertrag abzuschließen.

 

 

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Anlagen

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