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ALLRIS - Vorlage

VHS Beschlussvorlage - VO/11/086

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Gemäß § 5 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit –GkZ- haben die Mitglieder eine Verbandssatzung zu vereinbaren. Sie ist von der Verbandsversammlung zu beschließen.

 

Dem anliegenden Entwurf der Verbandssatzung hat die Ratsversammlung der Stadt Uetersen am 02.07.2010 und die Ratsversammlung der Stadt Tornesch am 03.08.2010 zugestimmt. Die Kommunalaufsicht des Kreises Pinneberg hat die Satzung laut Schreiben vom 23.08.2010 zur Kenntnis genommen. Bedenken bestehen nicht, aber die Kommunalaufsicht hat darauf hingewiesen, dass die Vertragspartner im finanziellen Bereich, wenn grundsätzliche Änderungen eintreten, über diesen Punkt neu verhandeln sollten. Die Satzung ist nach der Beschlussfassung durch die Verbandsversammlung der Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

 

Abweichend vom Entwurf wird vorgeschlagen, auch den Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung paritätisch zu besetzen und daher die Anzahl der Mitglieder von 3 auf 4 zu erhöhen.

 

 

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

 

Durch den Erlass der Satzung keine unmittelbaren Kosten.

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

 

Die Verbandsversammlung beschließt die im Entwurf anliegende Verbandssatzung des Zweckverbandes „Volkshochschule Tornesch – Uetersen“ mit folgender Änderung:

 

In § 9 Abs 1 wird die Zahl 3 durch die Zahl 4 ersetzt.

 

Weiterhin beauftragt sie den Verbandsvorsteher, die Satzung dem Landrat des Kreises Pinneberg als Kommunalaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und sie nach Genehmigungserteilung auszufertigen und bekannt zu machen.

 

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Anlagen

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