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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/11/120

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Das Feuerwehrgerätehaus der FF Tornesch-Esingen soll erweitert werden. Der Entwurf der Architekten Butzlaff + Tewes wurde am 01.11.2010 im Ausschuss vorgestellt. Die Bauaufsicht des Kreises Pinneberg hat die Aufstellung eines Bebauungsplanes  zur Bedingung für die Erteilung einer Baugenehmigung gemacht. Ferner wurde zu der neuen Stellplatzanlage eine schalltechnische Untersuchung gefordert.

 

Der Bau- und Planungsausschuss fasste am 07.02.2011 den Aufstellungsbeschluss. Zugleich wurde beschlossen, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB aufzustellen. Im beschleunigten Verfahren kann u. a. auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB verzichtet werden. Wegen der vielen potenziell Betroffenen wurde aber beschlossen, die frühzeitige Beteiligung in Form einer Abendveranstaltung durchzuführen. Diese hat am 17.05.2011 stattgefunden.

 

Die vom Kreis geforderte schalltechnische Untersuchung liegt seit Ende März vor und ist als Anlage beigefügt.

Als Ergebnis ist festzustellen, dass entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze eine 2,5m bzw. 3m hohe Lärmschutzwand zu errichten ist. Darüber hinaus müssen die Stellplätze von der östlichen Grundstücksgrenze mindestens 10 m abgerückt werden.

 

Die Situation bei der Zu- und Abfahrt bleibt durch das geplante Vorhaben unverändert, abschirmende Maßnahmen sind nicht möglich.

 

In der Öffentlichkeitsveranstaltung sind insbesondere die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung sehr ausführlich dargestellt worden. Von den Anwesenden wurden zur Planung keine abwägungsrelevanten Äußerungen (Bedenken oder Anregungen) vorgetragen.

 

Vorgeschlagen wird daher, im Bereich der neuen Stellplatzanlage eine 2,5 – 3,0 m hohe Lärmschutzwand zu errichten und die Stellplätze 10 m von der östlichen Grundstücksgrenze abzurücken. Die ca. 7 m breite Fläche zwischen der Wand und den Stellplätzen kann begrünt werden und/ oder z. B. zur Unterbringung von Fahrradständern oder als Abstell- oder Lagerfläche genutzt werden.

 

Der in der Sitzung am 07.02.11 vorgestellte 1. Vorentwurf wurde um zeichnerische und textliche Festsetzungen zu der Lärmschutzwand ergänzt. Zusätzlich wurde für die im Plan vorgesehene Fläche zum Erhalt von Anpflanzungen eine textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen. Durch textliche Festsetzung wird außerdem vorsorglich  ermöglicht, dass die zulässige Grundflächenzahl durch Nebenanlagen, Hofflächen, Stellplätze und deren  Zufahrten bis zu einer GRZ 0,9 überschritten werden darf. Die „Kappungsgrenze“  in § 19 Abs. 4 BauNVO, wonach die Gesamt-GRZ grundsätzlich höchstens 0,8 betragen darf, kommt in diesem Bebauungsplan dadurch nicht zum Tragen.

 

Der überarbeitete und als Anlage beigefügte Planentwurf wird in der Sitzung vorgestellt und erläutert.

 

Im beschleunigten Verfahren kann der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst werden. Der Entwurf dieser Berichtigung ist der Begründung als Anlage beigefügt.

 

Der Stand nach § 33 BauGB ist erst dann gegeben, wenn die auch die Behörden Gelegenheit hatten sich zu der Planung zu äußern. Die Auslegung und parallel dazu die Behördenbeteiligung sollen aus diesem Grund  noch im Juni/ Juli 2011 staatfinden.

 

Vorgeschlagen wird deshalb, nunmehr den Entwurfs- und Auslegungsbeschluss zu fassen.

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

Eine Umweltprüfung ist nicht erforderlich.

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

 

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

1.      Während der Öffentlichkeitsveranstaltung wurden keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben. Eine Abwägung ist deshalb nicht erforderlich.

 

2.      Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 84 „Erweiterung FF Esingen“ für das Gebiet mit dem Feuerwehrgerätehaus der FF Tornesch-Esingen zwischen „An der Feuerwache“ und „Am Schützenplatz“ sowie die Begründung werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

 

3.      Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.

 

4.      Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB soll parallel zur Auslegung erfolgen. Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind dabei auch über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

 

 

 

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Anlagen

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