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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - VO/12/323

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Am 26. Mai 2013 findet in Schleswig-Holstein die nächste Kommunalwahl statt.  Gemäß § 12 Abs. 3 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) setzt sich der Wahlausschuss zusammen aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und acht Beisitzerinnen und Beisitzer. Diese wurden durch den Hauptausschuss in seiner Sitzung am 23. April 2012 gewählt.

 

Wer zum späteren Zeitpunkt selbst Bewerber oder Bewerberin bzw. Vertrauensperson eines Wahlvorschlags ist, scheidet wegen Befangenheit aus dem Wahlausschuss aus (§ 55 Abs. 2 GKWG).

 

Der Gemeindewahlausschuss hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:

 

  • Einteilung des Gemeindegebiets in Wahlkreise (§ 15 Abs. 1 GKWG).
  • Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge für die Gemeindewahl (§ 25 Abs. 1 GKWG).
  • Feststellung des Wahlergebnisses (§ 36 GKWG).
  • Entscheidung über Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses (§ 15 Abs. 3 GKWO) und im Falle der Versagung von Wahlscheinen (§ 18 Abs. 7 GKWO).

 

Die anwesenden Mitglieder des Gemeindewahlausschusses werden über ihre Aufgaben belehrt und per Handschlag verpflichtet.

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