Direkt zu:
Zum Aktivieren des Google-Übersetzers bitte klicken. Wir möchten darauf hinweisen, dass nach der Aktivierung Daten an Google übermittelt werden.
Mehr Informationen zum Datenschutz
ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/13/563

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A: Sachbericht
 

§ 16 g Abs. 1 GO definiert den Bürgerentscheid dahingehend, dass die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit der gesetzlichen Zahl beschließen kann, dass Bürgerinnen und Bürger über Selbstverwaltungsangelegenheiten selbst entscheiden.

 

Vor Durchführung eines Bürgerentscheides muss die Gemeinde den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte der Gemeindevertretung schriftlich darlegen (§ 16 g Abs. 6 GO). Standpunkte und Begründungen der Gemeinde werden durch Beschluss der jeweiligen Ratsversammlungen festgelegt. Die Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger hierüber erfolgt gemeinsam mit der Übersendung der Stimmbenachrichtigungskarte. Die Bürgerinnen und Bürger sollen dadurch vor ihrer Entscheidung Kenntnis von allen maßgeblichen Argumenten haben, damit sie diese in ihre Überlegungen und ihr Abstimmungsverhalten einbeziehen können.

 

Nach § 16 g Abs. 7 GO kommt ein Bürgerentscheid zustande, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen die gestellte Frage mit ja bzw. nein beantwortet. Diese Mehrheit muss mindestens 18% der Stimmberechtigten betragen (ca. 2.500 Bürger/innen in Uetersen und ca. 1.800 Bürger/innen in Tornesch). Kommt die erforderliche Mehrheit wegen Stimmengleichheit nicht zustande oder beteiligen sich weniger als 18% der Stimmberechtigten an dem Bürgerentscheid, so haben die Ratsversammlungen die Angelegenheit abschließend zu entscheiden.

 

Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung und kann innerhalb von zwei Jahren nur durch einen Bürgerentscheid abgeändert werden (§16 g Abs. 8 GO).

 

Daher bezieht sich der Beschluss der Ratsversammlungen auf zwei Gegenstände, nämlich die Verlagerung der Entscheidungszuständigkeit und den Inhalt des Bürgerentscheids.

 

 

Bezüglich des zeitlichen Aspektes ist die Landesverordnung zur Durchführung der Gemeinde-, der Kreis- und der Amtsordnung (GKAVO) heranzuziehen. § 10 GKAVO regelt, dass für einen Bürgerentscheid ein von der Gemeinde festzulegender Sonntag zu wählen ist. Eine Zusammenlegung mit allgemeinen Wahlen ist zulässig. Nach § 10 Abs. 3 GKAVO gelten für die Durchführungen des Bürgerentscheides die Bestimmungen des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes entsprechend (z. B. Wahl der Beisitzer des Gemeindewahlausschusses, Bildung der Wahlbezirke, Aufstellen, Bekanntmachen des Wählerverzeichnisses). Damit ist ein Zeitraum von ca. drei Monaten zwischen Beschluss der Gemeindevertretung und der Durchführung des Bürgerentscheides einzuplanen.

 

Die Städte Tornesch und Uetersen haben entschieden, dass der Bürgerentscheid zusammen mit der Bundestagswahl am 22. September 2013 durchgeführt werden soll.

 

Zeitlich in einem Zusammenhang zu bringen sind diese Fristen dann mit denen, die für eine Gebietsänderung gelten. Bei einer Gebietsänderung ist insbesondere zu beachten, dass die gesetzlich geforderten Unterlagen für eine Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde bis spätestens am 30.09. vorliegen müssen, wenn eine Vereinigung der beiden Städte zum 01.01. des Folgejahres geplant ist. In den derzeitigen Diskussionen wird eine Vereinigung zum 01.01.2015 angestrebt, sodass bei einem positiven Votum zur Fusion ca. 14 Monate zwischen Bürgerentscheid und Vorlage der Unterlagen bei der Kommunalaufsicht liegen. Diese Fristen können nach jetziger Einschätzung eingehalten werden.

 

Für den weiteren Verlauf wird darauf hingewiesen, dass eine Neuwahl der Gemeindevertretung innerhalb von drei Monaten nach der Vereinigung (Januar bis März 2015) zu erfolgen hat und dann zum Ende der regulären Wahlzeit (Mai 2018) gilt.

 
 
Zu B: Stellungnahme der Verwaltung:

 

Für die unter A genannten Standpunkte der Gemeinde, die durch Beschluss festzulegen sind, wurde die Empfehlung aus dem Gutachten der Firma Ramboll als Grundlage genommen. Diese sind unter D als Beschlussvorschlag aufgeführt. Ob diese Empfehlung der Gutachter als eigene Stellungnahme übernommen werden soll, ist politisch zu bewerten. Der Beschlussvorschlag ist bei Bedarf abzuändern oder zu ergänzen.

 

Die Gemeindevertretung hat dann die Fragestellung zu formulieren. Als Beratungsvorschlag wird folgende Fragestellung unterbreitet:

 

Sind Sie dafür, dass die Städte Tornesch und Uetersen sich zum 01.01.2015 zu einer neuen Stadt vereinigen?

 

 

 

Zu C: Prüfungen

 

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

 

Reduzieren

Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen und Zuständigkeit:

 

Zuständig ist für die Stadt Tornesch vorberatend der Hauptausschuss. Der Sonderausschuss Fusion Uetersen/Tornesch bereitet dem Hauptausschuss der Stadt Uetersen eine Beschlussempfehlung vor. In beiden Städten ist endgültig zuständig die jeweilige Ratsversammlung.

 

 

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

 

Es wird in der Stadt Tornesch/Stadt Uetersen ein Bürgerentscheid zur Frage durchgeführt, ob die Städte sich 01.01.2015 zu einer vereinigten neuen Stadt zusammenschließen sollen.

 

Den Bürgerinnen und Bürgern in Tornesch und Uetersen wird daher im Bürgerentscheid, der zusammen mit der Bundestagswahl am 22. September 2013 durchgeführt werden soll, folgende Frage zur Entscheidung vorgelegt:

 

 

Sind Sie dafür, dass die Städte Tornesch und Uetersen sich zum 01.01.2015 zu einer neuen Stadt vereinigen?

 

Die Stadt Tornesch/Stadt Uetersen befürwortet diese Fusion aus folgenden Gründen:

 

Die Städte erwarten eine Qualitätsverbesserung der kommunalen Selbstverwaltung durch Zusammenführung der beiden jetzigen Stadtverwaltungen. Gleichzeitig ist nach einem von den Städten in Auftrag gegebenen Gutachten nach einer Gegenüberstellung der erwartenden Fusionsrendite mit den zu erwartenden Investitions- und Mehrkosten mit jährlichen Einsparungen zu rechnen.

 

Die zu erwartenden Qualitätsverbesserungen umfassen folgende Aspekte:

 

·         Qualitätsverbesserung für die Bürger durch leistungsfähigere Verwaltung: Durch einen größeren Personalkörper können Vorgänge flexibler bearbeitet, das Leistungsangebot ausgebaut sowie Öffnungszeiten verlängert werden. Personalausfälle und Arbeitsspitzen können besser abgefedert werden.

·         Eine stärkere Spezialisierung innerhalb des bestehenden Personalkörpers ist durch eine Bündelung von Aufgaben, die bisher mit Kleinststellenanteilen wahrgenommen wurden möglich.

·         Gemeinsame Planungs- und Steuerungsmöglichkeiten einer fusionierten Stadtverwaltung ermöglichen eine bessere Anpassung an bereits bestehende räumliche und wirtschaftliche Verflechtungen beider Städte. Teile der Aufwände, die bislang für konkurrierende Angebote und Planungen oder Absprachen zwischen den beiden Städten aufgewendet werden, würden durch eine Fusion entfallen und könnten in eine verbesserte Gesamtplanung für das neue gemeinsame Stadtgebiet investiert werden. Diese Vorteile liegen insbesondere in einer koordinierten Stadtentwicklungsplanung auf der Hand, mit dem z.B. der Einzelhandel, die Gewerbeflächensituation, die Ausweisung von Wohngebieten und die Verkehrsinfrastruktur besser koordiniert werden können.

·         Heute anfallende, regelmäßige politische und interkommunale Abstimmungsbedarfe für die gemeinsamen Angebote der Zweckverbände (Schulzweckverband und Zweckverband Volkshochschule), entfallen bei einer Fusion.

 

 

 

 

Loading...