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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/14/824

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:1.Umweltverträglichkeit

2.Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Der Bebauungsplan 23 „Strucksche Koppel“ umfasst neben den Straßen Merlinweg, Hexenkoppel und Feenstieg auch den angrenzenden Bereich nördlich des Lindenwegs.

 

Für den Bebauungsplan 23 erfolgte am 21.03.1995 der Aufstellungsbeschluss, am 30.09.1997 (bzw. am 27.03.2001 für einen Teilbereich (Q.11)) erfolgte der Satzungsbeschluss. Am 25.02.2003 wurde der Beschluss zur Aufhebung eines Teilbereichs (zwischen Schäferweg und Ahrenloher Str.) gefasst. Da die Flächen des B-Plans damals auf Grundlage des § 33 BauGB (regelt die „Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung“) bereits weitestgehend bebaut worden waren, hat man damals auf eine Bekanntmachung verzichtet; hierfür wären zudem in Folge der Novelle des BauGB 1997 erneute Verfahrensschritte (Erstellung Umweltbericht, erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden) erforderlich gewesen.

 

Für die verbliebene, noch nicht bebaute Restfläche – die 2.Bautiefe nördlich des Lindenwegs – ist nach Rücksprache mit der Bauaufsichtsbehörde eine Genehmigung nach § 33 BauGB oder § 34 BauGB (regelt die „Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“) nicht (mehr) möglich.

 

Um hier dennoch (wieder) Bauvorhaben zu ermöglichen, wird für diesen Teilbereich des nicht rechtskräftigen B-Plan 23 der B-Plan 88 aufgestellt. Das Verfahren kann als B-Plan der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB) im beschleunigten Verfahren durchgeführt werden. Auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden kann gem. § 13 Abs. 2 Nr.1 BauGB verzichtet werden (, denn die Planinhalte entsprechen im Wesentlichen denen des B-Plan 23), so dass neben dem Aufstellungsbeschluss bereits der Auslegungsbeschluss gefasst werden kann.

 

Im Vergleich zu den Festsetzungen des ursprünglichen B-Plans 23 beinhaltet der B-Plan 88 lediglich eine Ergänzung: Es wird eine höchstzulässige Zahl von Wohnungen je Wohngebäude festgesetzt, um unerwünschte städtebauliche Konflikte zu vermeiden.

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt
 

 

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

Die Planung wird durch den FD Bauverwaltung und Stadtplanung erarbeitet.
 

 

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung 

 

  1. Für das Gebiet zwischen Lindenweg, Hexenkoppel und Feenstieg wird der Bebauungsplan 88 „Nördlich Lindenweg – südlich Hexenkoppel und Feenstieg“ aufgestellt. Der Bebauungsplan soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren (gem. § 13a BauGB) aufgestellt werden. Planungsziel ist die städtebaulich verträgliche Nachverdichtung mit Einzel- und Doppelhäusern.

 

  1. Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB); es ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 aufgestellt werden soll.

 

  1. Auf die frühzeitige Unterrichtung der Behörden und sonstigen Träger der öffentlichen Belange und der Öffentlichkeit wird nach §13 Abs.2 Nr. 1 BauGB verzichtet.  In der ortsüblichen Bekanntmachung des Aufstellungsbeschluss ist jedoch darüber zu informieren, wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung informieren kann und dass sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann.

 

  1. Der Entwurf und die Begründung des Bebauungsplans 88 „Nördlich Lindenweg – südlich Hexenkoppel und Feenstieg“ für das Gebiet zwischen Lindenweg, Hexenkoppel und Feenstieg werden in den vorliegenden Fassungen gebilligt.

 

  1. Der Entwurf des Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind über die Auslegung zu benachrichtigen.

 

  1. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB soll parallel zur Auslegung erfolgen.


 

 

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Anlagen

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