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ALLRIS - Vorlage

Schulverband Beschlussvorlage - VO/15/027

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Finanzielle Auswirkungen

D:   Beschlussempfehlung

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

 

Das zurzeit geltende Schulgesetz wurde Anfang Januar 2014 geändert und ist zum 01.08.2014 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt wurden die bestehenden Regionalschulen per Gesetz in Gemeinschaftsschulen umgewandelt. Dies betrifft auch die Rosenstadtschule in Uetersen, die Schule Am Himmelsbarg in Moorrege und das Schulzentrum Nord in Pinneberg, die nun keine Regionalschulen mehr sind. Diese Änderungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Schülerbeförderung, denn die Beförderung wird nur bis zur nächst gelegenen Schule, hier Gemeinschaftsschule, gewährt.

Dies bedeutet nun für viele Schüler und Schülerinnen der jetzigen 5. Klassen, die weiter als 4 km von der Klaus-Groth-Schule entfernt wohnen, dass diese keinen Anspruch mehr haben, da die anderen Schulen die nächstgelegenen Gemeinschaftsschulen sind. Dies war zum Zeitpunkt der Informationsveranstaltungen noch nicht klar, so dass laut Angaben der Eltern in sehr vielen Schulen falsche Informationen gegeben wurden. Dies lässt sich jedoch nicht mehr nachvollziehen. Weiter sind sie irritiert, denn sie gehen von einer freien Schulwahl aus, jedoch legitimiert § 114 Abs. 2 SchulG diese Einschränkung: „Die Satzung kann vorsehen, dass nur die Kosten notwendig sind, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule der gleichen Schulart entstehen würden.“ Dies hat der Kreis Pinneberg so umgesetzt.

Erschwerend kommt hinzu, dass seit dem Schuljahr 2012/13 regionale Zuständigkeiten für Gemeinschaftsschulen und Regionalschulen festgelegt wurden, die aber nicht wieder außer Kraft gesetzt wurden. Diese Zuständigkeitsregelungen hatten auch Auswirkungen auf den Beförderungsanspruch. Laut Auskunft des Schulamtes des Kreises Pinneberg haben sich diese als zwangsläufige Folge des schulgesetzlichen Wegfalls der Regionalschulen mit Beginn des laufenden Schuljahres selbst aufgehoben. Im neuen Schuljahr wurden für die bestehenden Gemeinschaftsschulen im Kreis durch die Schulaufsichten bisher keine regionalen Zuständigkeiten festgelegt.

Außerdem kommt es immer wieder zu erheblichen Problemen bei der Entscheidung über die Ausgabe bzw. Nichtausgabe der Schülerfahrkarten. Die Schülerbeförderungssatzung liegt zwar vor, aber deren Regelungsinhalt ist zu ungenau bzw. Einzelfälle können aufgrund der Regelung nicht eindeutig geklärt werden. Eine Handreichung oder ergänzende Hinweise fehlen, so dass die Fragen zurzeit immer durch gezieltes Nachfragen geklärt werden müssen.

Die bisher genehmigten Fälle der Jahrgänge 6 bis 10 genießen Bestandsschutz. Wenn sich die persönlichen Verhältnisse ändern, sind die Fällen allerdings neu zu prüfen. Auch die Schüler und Schülerinnen, die bisher noch keinen Antrag gestellt haben, haben keinen Bestandsschutz.

Im Rahmen der o.g. Änderung wurden alle Fälle noch einmal geprüft. So sind einzelne Fälle dabei, in denen eine Karte versehentlich ohne bestehenden Beförderungsanspruch ausgegeben wurde. Andere haben bisher keine Karte erhalten, obwohl ein Anspruch bestand. Diese Fälle werden jetzt gesondert im Rahmen der laufenden Widerspruchsverfahren aufgearbeitet.

Es besteht die Möglichkeit die Fahrkarten auf freiwilliger Basis an die jetzigen 5. Klassen auszugeben. Dann trägt der Schulverband Tornesch-Uetersen die Kosten allein. Die höheren Jahrgänge sind in diese Erhebung nicht einbezogen.

Es wurden im vergangenen Halbjahr keine Fahrkarten an die Kinder ausgegeben, jedoch wurde zugesagt, dass wenn die Schulverbandsversammlung sich für eine freiwillige Übernahme der Schülerbeförderung entscheidet, die bis dahin entstandenen Kosten in der übernahmefähigen Höhe erstattet werden können. Für das Schuljahr 2014/15 entstehen voraussichtlich folgende Kosten für eine freiwillige Beförderung:

 

 

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Finanz. Auswirkung

Zu C: Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

 

Grundsätzlich können die Beförderungskosten in den Schullastenausgleich einfließen. Dies bedeutet allerdings, dass die Kosten auch auf die Schüler und Schülerinnen, die keinen Beförderungsanspruch haben, verteilt wird und Tornesch und Uetersen entsprechend des Schüleranteils diese Kosten mit übernehmen.

Zwar ermächtigt § 114 Abs. 3 SchulG zur Umlage des vom Schulträger zu zahlenden Drittels auf die Gemeinden, deren Kinder einen Anspruch auf Schülerbeförderung haben. Wenn der Schulträger allerdings die Kosten zu 100 % freiwillig trägt, fehlt die Ermächtigungsgrundlage zur gesonderten Umlage. Eine kostenverursachungsgerechte Verteilung ist nicht möglich.

 

 

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Beschlussvorschlag

Zu D: Beschlussempfehlung 

 

Die Verbandsversammlung beschließt einmalig die freiwillige Übernahme der Kosten für die Schülerbeförderung des jetzigen 5. Jahrganges im Schuljahr 2014/15. Es werden nur die nachgewiesenen Kosten übernommen, wenn unter den im Schuljahr 2013/14 geltenden Voraussetzungen ein Anspruch bestanden hätte. Als Höchstgrenze der erstattungsfähigen Kosten gelten die in der Anlage beigefügten Kartenpreise abzüglich der Eigenbeteiligung.

 

 

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Anlagen

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