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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/16/046

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:1.Umweltverträglichkeit

2.Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Die Stadt Tornesch hat als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung Unterkünfte für Menschen bereit zu halten, die von Obdachlosigkeit betroffen sind. Der Nutzerkreis dieser Unterkünfte umfasst Personen, die nach Zwangsräumungen, akuten Schadensfällen (z.B. Wohnungsbrand) oder sonstigen Gründen über keinen eigenen Wohnraum verfügen und auch nicht bei Freunden oder Verwandten unterkommen können. Vor fünf Jahren hatte die Zahl der in solchen Unterkünften untergebrachten Personen mit gerade einmal fünf Fällen einen absoluten Tiefstwert erreicht, so dass lediglich eine Unterkunft vorgehalten werden musste.

 

Mit Beginn der Flüchtlingskrise im Jahr 2014 ist diese Zahl sprunghaft angestiegen. Die durch die Ausländerbehörde des Kreises Pinneberg zugewiesenen Asylbewerber verfügen in aller Regel ebenfalls über keinen Wohnraum und gelten daher rechtlich gesehen ebenfalls als Obdachlose. Aus diesem Grund hat sich die Zahl der durch die Stadt Tornesch untergebrachten Personen derzeit auf 221 Personen erhöht, 213 (=96,4 %) davon sind Asylbewerber.

 

Die Unterbringung in Obdachlosenunterkünften erfolgt mittels öffentlich-rechtlicher Einweisungsverfügung. Dabei ist von den Untergebrachten eine Benutzungsgebühr zu entrichten,  die im Falle von Bedürftigkeit vom Träger der Sozialleistungen (Sozialamt oder Jobcenter) übernommen wird.

 

Die alte „Gebührensatzung für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Tornesch“ datiert aus dem Jahr 2004. In dieser waren die Gebühren kalkuliert für zahlreiche Unterkünfte, die bereits seit geraumer Zeit nicht mehr zur Verfügung stehen (Gärtnerweg 55, Hamburger Straße 8, Ahrenloher Straße 128). Darüber hinaus wurde der Bürgermeister ermächtigt, für zusätzlich von der Stadt Tornesch angemietete Wohnungen eine Nutzungsentschädigung festzusetzen, welche die von der Stadt zu zahlende Miete zuzüglich einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals für eventuelle Umbaukosten beinhaltet.

 

In der Vergangenheit konnten zusätzliche Kosten, z.B. für die Ausstattung des Wohnraums mit Mobiliar, ebenfalls über den Träger der Sozialhilfe abgerechnet werden. Dies wurde aufgrund neuer Richtlinien dahingehend geändert, dass diese Kosten nur dann erstattet werden, sobald der Leistungsempfänger einen eigenen Mietvertrag mit einem privaten oder gewerblichen Vermieter abschließt. Ausdrücklich davon ausgenommen ist die Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft, da diese lediglich als vorübergehende Maßnahme der Gefahrenabwehr anzusehen ist und nicht der Bereitstellung von dauerhaftem Wohnraum dient. Aus diesem Grund ist die Ausstattung von städtischen Unterkünften mit einem Grundstock an Mobiliar Aufgabe der Kommune und auch von dieser zu finanzieren.

 

Eine Berücksichtigung dieser Kosten in der Benutzungsgebühr ist nach dem Text der alten Satzung nicht möglich, da hiernach lediglich die durch die Stadt Tornesch zu zahlende Miete und eventuelle Umbaukosten berücksichtigt werden konnten.

 

Die Finanzierung von Mobiliar erfolgte bisher aus den Mitteln der Integrations- und Aufnahmepauschale des Landes Schleswig-Holstein. Eine Neukalkulation der Benutzungsgebühr erscheint angebracht, um die vorhandenen Geldmittel aus der Integrationspauschale in Zukunft möglichst vollumfänglich für die eigentliche Integration und Betreuung einsetzen zu können.

 

Gemäß § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Zu diesen Kosten zählen nicht nur die Räumlichkeiten, sondern auch die als notwendig vorgeschriebene Möblierung. Die Berücksichtigung dieser Kosten bei der Kalkulation der Benutzungsgebühr entspricht somit den rechtlichen Vorgaben des KAG.

 

Es ist zweckmäßig, die Benutzungsgebühr einheitlich an einem festen Rahmen festzumachen. Ein solcher existiert mit der Richtlinie „Angemessene Unterkunftskosten bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II / SGB XII im Kreis Pinneberg“. Diese gibt den Trägern von Sozialleistungen vor, bis zu welcher Höhe Unterkunftskosten in vollem Umfang von dort übernommen werden können, abhängig von der Größe der Unterkunft und der Anzahl der dort wohnenden Personen. Der Verweis auf diese Richtlinie, die in regelmäßigen Abständen an den tatsächlichen Wohnungsmarkt angepasst wird,  gestaltet die Satzung für die Zukunft flexibel, so dass diese nicht fortlaufend angepasst werden muss.

 

Der Verweis, dass die Ausstattung der Wohnungen in Zukunft in dieser Benutzungsgebühr enthalten ist, ermöglicht die Abrechnung dieser bisher ungedeckten Kosten bis zum Höchstsatz der o.g. Richtlinie. Dies gewährleistet, dass die Stadt einerseits ihre Kosten decken kann, andererseits aber auch kein Bewohner einer Unterkunft mit Kosten belastet wird, die vom Träger der Sozialleistungen als unangemessen angesehen werden.

 

Eine Kalkulation nach dem derzeitigen Belegungsstand hat ergeben, dass die geänderten Benutzungsgebühren zu Mehreinnahmen führen, welche den bisher durch die Unterbringung entstehenden Fehlbetrag decken.

 

Als Vorlage für die weiteren Bestimmungen der Satzung dienten die Gebührensatzungen der Städte Wedel und Elmshorn. Diese ergeben sich größtenteils aus den Bestimmungen des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) und werden zur Konkretisierung in dieser Satzung näher ausgeführt.

 

 

 

Zu C: Prüfungen

 

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt

 

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Finanz. Auswirkung

Zu D: Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:

X

ja

 

nein

 

Die Maßnahme/Aufgabe ist:

 

X

vollständig eigenfinanziert

 

 

 

 

teilweise gegenfinanziert

 

 

 

 

vollständig gegenfinanziert

 

Auswirkungen auf den Stellenplan:

 

Stellenmehrbedarf

 

Stellenminderbedarf

 

 

 

 

höhere Dotierung

 

Niedrigere Dotierung

 

 

 

X

Keine Auswirkungen

 

 

 

Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt:

X

ja

 

nein

Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer

 

 

 

 

Freiwilligen Leistung vor:

 

ja

X

nein

 

Produkt/e: 122050 „Ordnungsangelegenheiten für Asylbewerber“

Erträge/Aufwendungen

2016

2017

2018

2019

2020

2021 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

Erträge*:

865.000

925.000

925.000

925.000

925.000

925.000

Aufwendungen*:

791.200

791.200

791.200

791.200

791.200

791.200

Saldo (E-A)

73.800

133.800

133.800

133.800

133.800

133.800

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Investition/Investitionsförderung

2016

2017

2018

2019

2020

2021 ff.

in EUR

 

 

 

 

 

 

 

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erträge (z.B. Aufsung von Sonderposten)

 

 

 

 

 

 

  Abschreibungsaufwand

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verpflichtungsermächtigungen

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Folgeeinsparungen/-kosten

(indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu sctzen)

2016

2017

2018

2019

2020

2021 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung 

Die Stadt beschließt den Erlass der neuen Satzung über die Unterhaltung und Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Obdachlosenunterkünften

 

 

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Anlagen

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