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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - /16/150-1-1

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Über den Entwurf einer Stellplatzsatzung wurde in der letzten Sitzung des Bau- und Planungsausschusses am 12.06.2017 beraten. Auf Wunsch des Ausschusses wurde der Entwurf der Satzung im Wesentlichen in folgenden Punkten geändert bzw. ergänzt, zudem wurden Inhalte aus der Flensburger Stellplatzsatzung (Beschreibung der Maßnahmen zum Mobilitätsmanagement, Gestaltung von Stellplätzen und Fahrrad-Abstellanlagen, Abweichungen) übernommen:

 

  • Die Maßnahmen zum Mobilitätsmanagement wurden konkretisiert (§ 3 Abs.4);
  • die Höhe der Ablösebeträge wurde angepasst (§ 4 Abs.3; Berechnung s.u.);
  • es wurden Vorgaben zur Gestaltung und Beschaffung von Stellplätzen und Fahrrad-Abstellanlagen ergänzt (§§ 5,6);
  • es wurde die Möglichkeit eröffnet, Abweichungen von der Satzung zuzulassen (§ 7);
  • die Richtzahlenliste (Anlage 1) wurde um die Richtzahlen für Abstellanlagen für Fahrräder ergänzt;
  • der Plan mit dem 300 m-Fußwege-Radius um den Bahnhof (Anlage 2) wurde als Luftbild mit den tatsächlichen Fußwegebeziehungen dargestellt;
  • der Plan mit Kennzeichnung der Zone A für höhere Ablösebeträge im Ortskern (Anlage 3) wurde den Geltungsbereichen der B-Pläne im Ortskern angepasst (B-Pläne 91-94 zuzüglich Einkaufszentrum „Alte Brennerei“);

 

 

Die Bestimmung der Höhe der Ablösebeträge wurde auf folgender Grundlage vorgenommen:

 

  • Bei der Kostenberechnung werden 25 m² für einen Stellplätze einschl. Bewegungsfläche berücksichtigt
  • Ablösebetrag darf gem. Landesbauordnung nur anteilige Herstellungskosten berücksichtigen (80%)(§50 (6) LBO SH)! Hintergrund: Eine vollständige Weitergabe der Kosten ist durch die Rechtsprechung nicht gedeckt, da mit dem Ablösebetrag keine Stellplätze geschaffen werden, die dem Ablösebetrag zahlenden Bauherren zur alleinigen Nutzung überlassen werden.  

 

  • Ablösebetrag = 0,8 * (25 m² * Grunderwerbskosten je m² + 25 m² * Baukosten je m² )

 

  • Grunderwerbskosten je m²

 

in Zone A = 260 €/m² (basierend auf Bodenrichtwert (31.12.2016) für MFH + 30 % (200 €/m² + 60 €/m²))

 

im restl. Stadtgebiet = 200 €/m² (basierend auf Bodenrichtwert (31.12.2016) für MFH (200 €/m²))

 

Hinweis: Die Bodenrichtwertkarte des Gutachterausschusses für den Kreis Pinneberg differenziert nicht zwischen dem Ortskern und dem restlichen (bebauten) Stadtgebiet, es wurde deshalb pauschal ein um 30% höherer Wert bei den Grunderwerbskosten im Ortskern angenommen.

 

Es wurden jeweils die Bodenrichtwerte für Mehrfamilienhaus-Wohnbebauung (MFH) angesetzt, da im Segment der Einfamilienhausbebauung (EFH) nicht mit der Zahlung von Ablösebeträgen zu rechnen ist. Ebenso wurden die niedrigeren Bodenrichtwerte für gewerbliche Flächen und Flächen im Außenbereich nicht in Ansatz gebracht, da davon ausgegangen werden kann, dass Ablösebeträge im Bereich der gewerblichen Bauflächen sowie im Außenbereich eher nicht in Betracht kommen.

 

Baukosten je m²

 

  • angesetzt werden 140 € / m² ; dieser Betrag basiert auf einer aktuellen Kostenschätzung der Baukosten für eine durch die Stadt zu errichtende Stellplatzanlage (inkl. Planungs-, Vermessungs-, Entwässerungskosten))

 

 

Daraus ergeben sich folgende Ablösebeträge:

 

Zone A

 

25 m² * 140 € + 25 m² * 260 € = 3.500 € + 6.500 €= 10.000 €

 

0,8 * 10.000 € = 8.000 €

 

 

restl. Stadtgebiet

 

25 m² * 140 € + 25 m² * 200 € = 3.500 € + 5.000 € = 8.500 €

 

0,8 * 8.500 € = 6.800 €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Prüfungen:

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt
 

 

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:

 

ja

 

nein

 

Die Maßnahme/Aufgabe ist:

 

 

vollständig eigenfinanziert

 

 

 

 

teilweise gegenfinanziert

 

 

 

 

vollständig gegenfinanziert

 

Auswirkungen auf den Stellenplan:

 

Stellenmehrbedarf

 

Stellenminderbedarf

 

 

 

 

höhere Dotierung

 

Niedrigere Dotierung

 

 

 

 

Keine Auswirkungen

 

 

 

Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt:

 

ja

 

nein

Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer

 

 

 

 

Freiwilligen Leistung vor:

 

ja

 

nein

 

Produkt/e:

Erträge/Aufwendungen

2017

2018

2019

2020

2021

2022 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Investition/Investitionsförderung

2017

2018

2019

2020

2021

2022 ff.

in EUR

 

 

 

 

 

 

 

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erträge (z.B. Aufsung von Sonderposten)

 

 

 

 

 

 

  Abschreibungsaufwand

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verpflichtungsermächtigungen

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Folgeeinsparungen/-kosten

(indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu sctzen)

2017

2018

2019

2020

2021

2022 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss(empfehlung) 

 

  1.     Die der Vorlage anliegende „Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen sowie die Ablösebeträge der Stadt Tornesch“ (Stellplatzsatzung) vom 21.06.2017 wird beschlossen.

 

  1.     Der Bürgermeister wird beauftragt, die Satzung auszufertigen und öffentlich bekannt zu machen.

 

 


 

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Anlagen

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