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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/07/172

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

A:   Sachbericht

B:   Stellungnahme der Verwaltung

C:   Prüfungen:              1.              Umweltverträglichkeit

                                          2.              Kinder- und Jugendbeteiligung

D:   Finanzielle Auswirkungen

E:   Beschlussempfehlung

 

 

Zu A und B: Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

(kursiv wie Vorlage 28. F-Planänderung) Die Firma Hellermann-Tyton beabsichtigt, zur Standortsicherung weitere Entwicklungsflächen vorzuhalten. Um einer Standortdiskussion der Anteilseigner zu begegnen, wird die kurzfristige Bereitstellung einer Gewerbefläche im Betriebszusammenhang erforderlich. Deshalb soll das Betriebsgelände im Bereich Schäferweg nach Westen bis an den Kleinen Moorweg ausgedehnt werden. Hierzu wird eine Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans 52 erforderlich. Die Flächenbereitstellung soll im November erfolgen, angestrebt wird daher der Abschluss der Planverfahren für die Sitzung der Ratsversammlung im Oktober.

 

Die Skizze (s. nächste Seite) zeigt das Grundgerüst der B-Planänderung.

Die Randbereiche sind als Grünstreifen für Bepflanzung vorgesehen, der Kernbereich als Gewerbegebiete GE.

 

Da die vorhandene Hofstelle für die betriebliche Nutzung nicht geeignet ist wird sie auch planungsrechtlich nicht durch Umfahrung der Baugrenze (blaue Linie) gesichert. Vielmehr ist im Bereich des Stallteils eine Zufahrt vorgesehen, die auf eine Stellplatzanlage für die Beschäftigten führt. Der südwestliche Durchstich dient für den Zeitraum, in dem die Hofstelle noch vom jetzigen Eigentümer genutzt wird. Dies geschieht mit Rücksicht auf die Vereinbarungen der Grundstücksvertragspartner.

Der LKW-Werksverkehr wird für beide Zufahrten nicht zugelassen, sondern nach wie vor ausschließlich vom Großen Moorweg erfolgen.

 

Die Baukörperentwicklung kann sich nach Norden bis an den Grünstreifen ausdehnen, nach Westen wird durch die Baugrenze bereits vor dem Grünstreifen Einhalt geboten. Im nördlichen Randbereich werden die Einschränkungen zur Geräuschentwicklung aus der 1. Änderung des B-Plans 52 vom April 2004 weitergeführt, zum Kleinen Moorweg hin (rote Linie) wird der zulässige Flächenschallleistungspegel so festgesetzt, dass die Orientierungswerte nach der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ für Allgemeine Wohngebiete einzuhalten sind. Dies sichert die Möglichkeit der wohnbaulichen Entwicklung des Bereichs westlich des Kleinen Moorwegs und sichert gleichzeitig den beiden nördlich und südlich an den Geltungsbereich anschließenden Wohnhäusern die Wohnruhe.

 

 

Der Entwurf wird zur Sitzung vorgestellt.

 

 

Zu C: Prüfungen
1. Umweltverträglichkeit

wird im Zuge des Planverfahrens geprüft und in Grünordnungsplan sowie Umweltbericht dargestellt

 
2. Kinder- und Jugendbeteiligung

keine Auswirkungen für Kinder und Jugendliche, Beteiligung entfällt

 

 

Zu D: Finanzielle Auswirkungen

Die Ausarbeitung des Entwurfs erfolgt durch den hiesigen FD Planung in Zusammenarbeit mit dem Büro Maysack-Sommerfeld sowie dem Büro Zumholz (GOP, Umweltbericht), die Mittel stehen im Haushalt bereit.

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Beschlussvorschlag

Zu E: Beschlussempfehlung

 

1.  Für das Gebiet südlich des Schäferwegs in einer Tiefe von ca. 110 m und östlich des Kleinen Moorwegs in einer Tiefe von ca. 130 m, wie aus dem Plan zu A/B ersichtlich, wird eine 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans 52 aufgestellt. Planungsziel ist die Bereitstellung von Gewerbegebiet für den ansässigen Betrieb.

 

2.  Der Plan zu A/B wird Beschlussbestandteil.

 

3.  Die Ausarbeitung der Planung erfolgt durch den hiesigen FD Planung in Zusammenarbeit mit dem Büro Maysack-Sommerfeld -Stadtplanung-, der Grünordnerische Beitrag sowie der Umweltbericht wird vom Büro Landschaftsarchitektur Zumholz erarbeitet.

 

4.  Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

5.  Der Entwurf des B-Plans 52, 2. Änderung und Erweiterung wird mit der Begründung beschlossen und zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt. Die Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB sind von der Auslegung zu benachrichtigen.

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