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ALLRIS - Vorlage

Schulverband Beschlussvorlage - VO/19/185

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

In der Schulverbandsversammlung vom 19.06.2019 nahmen die Verbandsmitglieder  den Vorschlag der geschäftsführenden Mitgliedskommune an, die jährliche Haushaltsplanung auf einen 2-Jahres-Haushaltsplan umzustellen. Gemäß § 77 Absatz 3  Gemeindeordnung (GO) i.V.m. § 7 GemHVO-Doppik ist es zulässig, einen Haushaltsplan für 2 Kalenderjahre beschließen zu lassen. Ein 2-Jahres-Haushaltsplan hat den Vorteil, dass nur alle zwei Jahre eine vollständige Haushaltsplanung durchgeführt werden muss und zu dem für das 2. Planungsjahr die Einschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung wegfällt.

 

Nachteilig ist die Planung weiter entfernt liegender Jahre. Dies kann jedoch durch einen Nachtragshaushalt und durch die Nutzung aller zur Verfügung stehenden Instrumente zur flexiblen Haushaltsführung (Deckungsfähigkeit, Haushaltsüberschreitungen) gemindert werden. Ein möglicher Nachtragshaushaltsplan ist erheblich einfacher zu erstellen, da hierfür nur die geänderten Produktkonten beraten und beschlossen werden müssen. Dadurch können mögliche Änderungen und Anpassungen auch im zweiten Jahr vorgenommen werden.

 

Der Inhalt des Vorberichtes ist in § 6 GemHVO-Doppik geregelt. Um einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft des Schulzweckverbandes zu bekommen, sind dem Vorbericht tabellarische Übersichten, sowie Vorbemerkungen und Ausführungen zur Haushaltslage beigefügt.

 

Für das Haushaltsjahr 2020 ergibt sich im Ergebnisplan normalerweise ein Jahresfehlbetrag i.H.v. 343.600,-- € und im Ergebnisplan für 2021 ein Jahresfehlbetrag i.H.v. 278.900 €.      Die entstehenden Fehlbeträge werden zum Jahresabschluss, nach § 15 GkZ i.V.m. § 56 (2) SchulG, entsprechend den tatsächlichen Schülerzahlen der Mitgliedskommunen aufgeteilt. Diese Aufteilung ist bereits für die Planung übernommen worden, so dass die Ergebnispläne für beide Haushaltsjahre ausgeglichen sind.

 

Die Finanzierung des Schulzweckverbandes ist weiterhin grundsätzlich von der Entwicklung der Schülerzahlen und den dadurch zu entrichtenden Schulkostenbeiträgen abhängig. Für das Haushaltsjahr 2020 wird aufgrund leicht gestiegener Schülerzahlen (8) zum Stichtag und das zur Berechnung heranzuziehende Ergebnis 2018 von leicht steigenden Schulkostenbeiträgen im Vergleich zum Vorjahr von ca. 100 T€ ausgegangen.

 

Eine wesentliche Erhöhung des Haushaltsansatzes gibt es bei der Unterhaltung und Ergänzung der EDV. Enthalten sind hier Maßnahmen aus dem Digitalpakt, die durch das Ertragskonto 218200 448100 -Erstattungen vom Land- zu mind. 85 % gedeckt sind.

 

Hinzu kommen für die Mangelbeseitigung, aufgrund der durchgeführten Brandverhütungsschau an der Klaus-Groth-Schule, ca. 900.000,-- €. Die Haushaltsmittel werden im investiven Finanzplan eingeplant. Diese Summe wird durch die Aufnahme eines Investitionskredites gedeckt. Folgekosten entstehen durch die Abschreibungen auf Vermögensgegenstände und die Zinsaufwendungen für den aufzunehmenden Investitionskredit.

 

Der Kassenkredit i.H.v. 2.000.000,-- € bleibt in den Haushaltsjahren 2020/2021 unverändert.

 

 

 

 

 

 

 

Prüfungen:

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt
 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:

 

ja

 

nein

 

Die Maßnahme/Aufgabe ist:

 

 

vollständig eigenfinanziert

 

 

 

 

teilweise gegenfinanziert

 

 

 

 

vollständig gegenfinanziert

 

Auswirkungen auf den Stellenplan:

 

Stellenmehrbedarf

 

Stellenminderbedarf

 

 

 

 

höhere Dotierung

 

Niedrigere Dotierung

 

 

 

 

Keine Auswirkungen

 

 

 

Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt:

 

ja

 

nein

Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer

 

 

 

 

Freiwilligen Leistung vor:

 

ja

 

nein

 

Produkt/e:

Erträge/Aufwendungen

2017

2018

2019

2020

2021

2022 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Investition/Investitionsförderung

2017

2018

2019

2020

2021

2022 ff.

in EUR

 

 

 

 

 

 

 

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erträge (z.B. Aufsung von Sonderposten)

 

 

 

 

 

 

  Abschreibungsaufwand

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verpflichtungsermächtigungen

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Folgeeinsparungen/-kosten

(indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu sctzen)

2017

2018

2019

2020

2021

2022 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss(empfehlung) 


Haushaltssatzung

des Schulzweckverbandes Tornesch-Uetersen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021

 

 

Aufgrund des §§ 111 SchulG in Verbindung mit §§ 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 GkZ und der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom  - und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde - folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

 

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 wird

 

 

2020

2021

1. im Ergebnisplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

4.153.200  EUR

4.087.500  EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

4.153.200  EUR

4.087.500  EUR

einem Jahresüberschuss von

0  EUR

0  EUR

einem Jahresfehlbetrag von

0  EUR

0  EUR

 

 

 

2. im Finanzplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

3.906.300  EUR

3.841.600  EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

3.636.200  EUR

3.574.100  EUR

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

3.314.500  EUR

10.391.000  EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

3.749.800  EUR

 

10.840.400  EUR

 

festgesetzt.

 

§ 2

 

Es werden festgesetzt:

 

 

2020

2021

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und
     Investitionsförderungsmaßnahmen auf

3.314.500  EUR

10.391.000  EUR

 

 

 

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0  EUR

0  EUR

 

 

 

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

2.000.000 EUR

2.000.000 EUR

 

 

 

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

0  Stellen

0  Stellen

 

 

§ 3

 

(1)    Nach § 20 Abs. 1 GemHVO-Doppik i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden folgende    

  Produktgruppen (PG) bzw. Unterproduktgruppen zu Budgets verbunden:

 

  >Budget 1: PG 218 Gesamtschulen/Gemeinschaftsschulen

  >Budget 2: PG 612 Sonstige allgemeine Finanzwirtschaft.

 

(2)    Gemäß § 22 Abs. 1 GemHVO-Doppik sind die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen

 eines Budgets mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsverrechnung, der Abschreibungen und der Zuführung zu den Rückstellungen und Rücklagen gegenseitig deckungsfähig.

 

 (3) Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO-Doppik sind Aufwendungen, die zu einem Budget gehören, und die          dazugehörigen Auszahlungen, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 Satz 1 genannten Aufwendungen übertragbar.

 

§ 4

 

Die Schuldendiensthilfe in der Form einer Verbandsumlage für die Haushaltsjahre 2020/2021 beträgt im Verhältnis der in § 13 Abs. 2 der Verbandssatzung genannten Zahl 989.700 €. Für das Haushaltsjahr 2020/2021 entfallen demnach auf die einzelnen Verbandsmitglieder pro Jahr folgende Beträge:

 

  Stadt Tornesch 754.100 €

  Stadt Uetersen 235.600 €.

 

Bei einem nichtausgeglichenen Haushalt wird von den Mitgliedskommunen eine zusätzliche Verbandsumlage nach §  15 GkZ i.V.m. § 56 (2) SchulG erhoben.

 

§ 5

 

Die Verbandsvorsteherin wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 95 d Abs. 1 GO zu leisten, wenn ihr Betrag im Einzelfall  50.000 € nicht überschreitet. Die Zustimmung der Verbandsversammlung gilt in diesen Fällen als erteilt. Die Verbandsvorsteherin ist verpflichtet, der Verbandsversammlung mindestens halbjährlich über die geleisteten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen zu berichten.

 

 

     Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am  erteilt.

 

     Tornesch,   Schulzweckverband Tornesch-Uetersen

                 Die Verbandsvorsteherin

         gez. Sabine Kählert

 

 

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Anlagen

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