Mitteilungsvorlage - VO/19/216
Grunddaten
- Betreff:
-
Berichtswesen gem. Richtlinien: Sozialdaten zum 30.06.2019
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Amt für Bürgerbelange
- Bearbeiter:
- Laura Conrads
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Jugend, Sport, Soziales, Kultur und Bildung
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16.09.2019
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Gestoppt
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Hauptausschuss
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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Arbeitslosenquote | Dezember 2018 | Juni 2019 |
im Kreis Pinneberg | 4,3 % | 4,5 % |
Erläuterungen zur Arbeitsmarktlage am 30.06.2019:
Im Kreis Pinneberg waren im Juni 2019 insgesamt 7.869 Männer und Frauen arbeitslos. Damit ist die Arbeitslosenzahl um 59 Personen im Vergleich zum Vormonat gesunken. Gegenüber dem Vorjahr ist die Zahl um 30 Personen zurückgegangen.
Aufgrund der geringen Abweichungen betrug die Arbeitslosenquote im Juni 2018, genau wie im Mai und Juni 2019 4,5 %.
Von den insgesamt 7.869 Arbeitslosen betreute die Agentur für Arbeit (Arbeitslosenversicherung) im Juni 3.082 Personen, das sind drei mehr, als im Vormonat. Im Vorjahr waren insgesamt 80 Personen mehr bei der Arbeitsagentur gemeldet.
Beim Jobcenter (Grundsicherung) waren im Juni 2019 4.787 arbeitslose Männer und Frauen registriert. Das sind 62 Personen weniger als im Mai. Gegenüber dem Vorjahresmonat ist die Zahl um 110 Personen gesunken.
Im Geschäftsstellenbezirk der Agentur für Arbeit in Uetersen lag die Arbeitslosenquote im Juni 2019 bei 4,3 %, dies ist ein unverändertes Ergebnis zum Vorjahresmonat.
Die Arbeitslosigkeit ist von Mai auf Juni 2019 um 33 auf 2.024 Personen gesunken. Im Vergleichszeitraum Juni 2018 waren es 32 Arbeitslose weniger.
Seit Jahresbeginn gab es insgesamt 3.605 Arbeitslosmeldungen, das ist ein Plus von 247 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Dem gegenüber stehen 3.505 Abmeldungen von Arbeitslosen.
(Quelle: Auszug aus dem Internet: www.jobcenter-kreis-pinneberg.de)
Übersicht über Sozialhilfeleistungen des I. Halbjahres 2019 (auszugsweise)
Sozialleistung/ Hilfeart | Fallzahlen (Vorjahr) 31.12.18 | Fallzahlen 30.06.2019
| Personen 30.06.2019
| Männl. | Weibl. | Kosten ((Vorjahr) 01.01.-31.12.18 € | Kosten 30.06.2019 € |
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | 105 | 112 | 132 | 66 | 66 | 637.716,37 | 372.079,58 |
Hilfe zum Lebensunterhalt | 31 | 31 | 31 | 12 | 19 | 238.760,25 | 121.918,56 |
Hilfe zur Pflege außer- halb von Einrichtungen | 13 | 12 | 12 | 6 | 6 | 118.735,66 | 44.718,88 |
Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen | 42 | 44 | 44 | 9 | 35 | 678.898,44 | 342.912,08 |
Wohngeld/ Lastenzuschuss | 11 | 8 | --------- | --------- | -------- | 35.541,00 | 13.869,00 |
Wohngeld/ Mietzuschuss | 84 | 75 | --------- | --------- | -------- | 219.039,00 | 94.051,00 |
Erläuterungen:
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Im Bereich der Grundsicherung sind die Fallzahlen im Vergleich zum Vorjahr leicht angestiegen.
Die Kostensteigerung ist unter anderem auf die jährliche Regelsatzanpassung zum 01.01. zurückzuführen (der Regelsatz für jede erwachsene Person wurde von 416,00 € auf 424,00 € erhöht). Jede Regelsatzerhöhung zieht auch regelmäßig eine Erhöhung des Beitrages zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nach sich.
Wie in dem letzten Sozialdatenbericht für das Jahr 2018 mitgeteilt, wurden die Richtwerte des Kreises Pinneberg über die Angemessenheit der Unterkunftskosten bei Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII zum 01.01.2019 neu berechnet.
In der Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 30.01.2019 (B 14 AS 41/18 R) wurde jedoch folgendes deutlich:
Nicht zulässig ist es jedoch, wenn ein Jobcenter, das den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ansieht, innerhalb dieses Vergleichsraums die Städte und Gemeinden in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen aufteilt. Denn für diese Aufteilung gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden. Zudem mangelt es in den vorliegenden Verfahren für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung. …“
Diese Entscheidung hatte unmittelbare Auswirkungen auf das Konzept des Kreises Pinneberg und die sich hieraus ergebenen Richtwerte, da das Konzept die Unterteilung in verschiedene Wohnungsmarkttypen vorsah.
Die konzepterstellende Firma, hat daraufhin die vom BSG geforderten Anpassungen vorgenommen. Der Kreis Pinneberg wurde nunmehr in drei Vergleichsräume unterteilt, die Untergliederung in Wohnungsmarkttypen entfällt. Hieraus ergeben sich leicht veränderte Richtwerte. Bei laufenden Fällen, in denen nach der alten Tabelle (ab 01.01.2019) ein höherer Richtwert galt, gilt Bestandsschutz. Bisher war Tornesch dem Wohnungsmarkttyp I zugeordnet. Nun erfolgt die Zuordnung von Tornesch in den Vergleichsraum Elmshorn. Der Vergleichsraum ist der Raum, innerhalb dessen, einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet.
Die Höchstgrenzen beziehen sich auf die Bruttokaltmiete, d.h. lediglich die Heizkosten sind von dem Richtwert nicht erfasst. Diese unterliegen einer separaten Angemessenheitsprüfung, die abhängig vom Baujahr, Größe und energetischer Ausstattung der Unterkunft ist.
Richtwerte 2019 - 2020
Überarbeitete Richtwerte 2019
(Die Beträge sind auf volle Euro aufzurunden)
Hilfe zum Lebensunterhalt
In diesem Bereich sind die Fallzahlen konstant geblieben.
Die Kostensteigerungen sind auf die gleichen Gründe, wie bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zurückzuführen. Auch hier gelten die überarbeiteten Richtwerte zu den Kosten der Unterkunft.
Hilfe zur Pflege innerhalb und außerhalb von Einrichtungen
Bei der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen ist im Vergleich zum Jahr 2018 eine Fallzahlverringerung von lediglich einer Person festzustellen. Die Kosten sind zum Stichtag 30.06.2019 annähernd gleich geblieben.
Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 ist zum 17.07.2017 in Kraft getreten. Es verändert insbesondere das Recht der Eingliederungshilfe und das Schwerbehindertenrecht. Zum 01.01.2020 tritt die Dritte Stufe des BTHG in Kraft, die auch die Sozialhilfesachbearbeitung im Bereich der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen betrifft.
Das Recht der Eingliederungshilfe wird aus dem SGB XII herausgelöst und als eigenständiges Leistungsrecht im SGB IX verankert. Durch diese Neuerung erfasst die Eingliederungshilfe künftig auch Fälle, in denen erstmals unter 65jährigen sowohl ein Eingliederungshilfe- als auch ein Pflegebedarf besteht, auch die Leistungen im Rahmen der Pflege. Da die Bearbeitung der Eingliederungshilfe beim Kreis Pinneberg erfolgt, wird zum 01.01.2020 eine Abgabe der betroffenen Fälle erfolgen. Für den Einzugsbereich Tornesch, Uetersen und die Gemeinden des Amtes Geest und Marsch Südholstein beläuft sich die Zahl der an den Kreis abzugebenden Fälle auf acht. Der in der obigen Tabelle angegebene Wert von 12 Fällen bezieht sich lediglich auf die Stadt Tornesch, so dass hier nur geringfügige Änderungen zu erwarten sind.
Im Bereich der Hilfe zur Pflege innerhalb von Einrichtungen ist die Fallzahl um lediglich zwei Personen angestiegen.
Gerade in der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen kann es zu Kostenschwankungen kommen. Dies liegt darin begründet, dass es Hilfeempfänger gibt, die keine Pflegeversicherung haben. Diese Hilfefälle sind deutlich kostenintensiver, als solche mit einer Kranken- und Pflegeversicherung. Im Übrigen erfolgt regelmäßig bei allen Einrichtungen eine Anpassung der Heimkosten, was ebenfalls zu einer nicht unerheblichen Kostensteigerung führt.
Wohngeld
Wohngeldzahlungen 01.01. – 30.06.2019 für die Stadt Tornesch
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Monat | Kosten |
| Fälle |
| Kosten |
| Fälle |
| Gesamt | Fälle | ||
| Mietzuschuss |
| Lastenzuschuss |
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Januar | 15.900,00 € |
| 79 |
| 2.777,00 € |
| 11 |
| 18.677,00 € | 90 | ||
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Februar | 13.870,00 € |
| 74 |
| 2.719,00 € |
| 9 |
| 16.859,00 € | 83 | ||
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März | 15.989,00 € |
| 74 |
| 2.565,00 € |
| 9 |
| 18.554,00 € | 83 | ||
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April | 17.167,00 € |
| 76 |
| 2.563,00 € |
| 7 |
| 19.730,00 € | 83 | ||
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Mai | 17.040,00 € |
| 77 |
| 1.809,00 € |
| 6 |
| 18.849,00 € | 83 | ||
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Juni | 14.085,00 € |
| 69 |
| 1.436,00 € |
| 6 |
| 15.521,00 € |
75 | ||
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Gesamt | 94.051,00 € | | 75 |
| 13869,00 € | | 8 |
| 108.190,00 € | 83 | ||
Die durchschnittlichen Fallzahlen der Mietzuschüsse sind im Vergleich zum Ende des Jahres 2018 um neun Fälle gesunken. Die durchschnittlichen Fallzahlen der Lastenzuschüsse sind im Vergleich zum Stichtag 31.12.2018 um drei gesunken. Dementsprechend haben sich auch die Ausgaben leicht verringert.
Zuletzt wurde das Wohngeld zum 01.01.2016 angepasst. Seitdem sind die Wohnkosten und die Verbraucherpreise deutlich gestiegen und werden voraussichtlich weiter steigen. Die Leistungsfähigkeit des Wohngeldes nimmt dadurch mit der Zeit ab. Zusätzlich führen bereits Einkommensanstiege, die nur die Verbraucherpreisentwicklung ausgleichen, zu einer Reduktion oder dem Verlust des Wohngeldanspruches. Dies hat zur Folge, dass die Zahl an Wohngeldempfängerhaushalten und damit die Reichweite des Wohngeldes sinkt. Um Haushalte mit niedrigem Einkommen bei den Wohnkosten stärker zu entlasten, haben Bund und Länder eine Verbesserung des Wohngeldes zum 01.01.2020 vereinbart.
Es erfolgt eine Anpassung der Parameter der Wohngeldformel, es wird eine neue Mietenstufe VII eingeführt, um Haushalte in Gemeinden mit besonders hohen Mietniveaus gezielter bei den Wohnkosten zu entlasten. Ebenfalls wird es regional gestaffelte Anhebungen der Miethöchstbeträge geben. Die Zuordnung der Stadt Tornesch wird von der bisherigen Mietenstufe IV in die Mietenstufe V erfolgen. Dies bedeutet eine Anhebung der Mietenstufe um 110 € bei einem Zwei-Personen-Haushalt. Inwiefern mit der Gesetzesänderung ab dem 01.01.2020 ein Anstieg der Fallzahlen einhergeht, bleibt abzuwarten.
Betreuung von Asylbewerbern
Im ersten Halbjahr 2019 wurden 72.953 Erstanträge vom Bundesamt entgegengenommen. Im Vergleichszeitraum des Vorjahres wurden 81.765 Erstanträge gestellt. Dies bedeutet eine Abnahme der Erstantragszahlen um 10,8 % im Vergleich zum Vorjahr.
Folgende Staatsangehörigkeiten waren im bisherigen Berichtsjahr 2019 am stärksten vertreten:
- Syrien mit 19.580 Erstanträgen, im Vorjahr Rang 1 mit 21.587 Erstanträgen (-9,3%)
- Irak mit 6.883 Erstanträgen, im Vorjahr Rang 2 mit 8.259 Erstanträgen (-16,7 %)
- Nigeria mit 6.353 Erstanträgen, im Vorjahr Rang 3 mit 5.734 Erstanträgen (+10,8%)
Im bisherigen Berichtsjahr 2019 waren 15.586 der Asylantragstellenden (21,4%) in Deutschland geborene Kinder im Alter von unter einem Jahr. Die Zahl der Folgeanträge im ersten Halbjahr 2019 stieg gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreswert um 3,1% auf 11.913 Folgeanträge. Damit nahm das Bundesamt insgesamt 84.866 Asylanträge im bisherigen Berichtsjahr 2019 entgegen; im Vergleich zum Vorjahr (93.316 Asylanträge) bedeutet dies eine Abnahme um 9,1 %.
Insgesamt wurden 102.489 Erst- und Folgeanträge im ersten Halbjahr 2019 entschieden, davon:
- Syrien 23.316 Entscheidungen (Gesamtschutzquote: 84,0 %),
- Irak 9.722 Entscheidungen (Gesamtschutzquote: 36,2 %),
- Nigeria 8.777 Entscheidungen (Gesamtschutzquote: 6,7 %).
Ende Juni 2019 lag die Zahl der anhängigen Verfahren bei insgesamt 52.457. Im Vergleich zum Vormonat (53.434) ist die Zahl der beim Bundesamt anhängigen Verfahren um 1,8 % gesunken.
(Quelle: Auszug aus dem Internet: www.bamf.de, Aktuelle Zahlen, Ausgabe Juni 2019)
Schleswig-Holstein:
Im ersten Halbjahr 2019 hat Schleswig-Holstein 1.956 Asylsuchende aufgenommen. Im gesamten Jahr 2018 waren es vergleichsweise 4.427 Personen und im Jahr 2017 insgesamt 5.214 Personen.
Die sechs zugangsstärksten Herkunftsländer waren im ersten Halbjahr 2019 Iran, Syrien, Afghanistan, Irak, Jemen und die Türkei.
Eine gute Bleibeperspektive haben ca. 51,74 % aller Asylsuchenden. Aus sicheren Herkunftsstaaten (Westbalkan) stammen ca. 7,36 %.
Im ersten Halbjahr 2019 wurde in 502 Fällen der Aufenthalt durch Abschiebungen in Herkunftsländer oder aufnahmeverpflichtende Drittländer, durch Rücküberstellungen nach dem Dublinverfahren oder durch geförderte/unterstützte freiwillige Ausreisen beendet.
Im Vorjahr lag die Zahl der Aufenthaltsbeendigungen bei 860.
In den drei Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes (Neumünster, Boostedt und Rendsburg) stehen max. 3.350 Plätze zur Verfügung. Aufgrund von Um-/Bau-/Renovierungsmaßnahmen, Kontamination, Reinigungsbedarf, Familienbelegung etc. liegt die aktuelle Unterbringungskapazität bei 2.947 Plätzen. Diese sind derzeit zu ca. 51 % belegt.
1.979 Personen wurden im ersten Halbjahr 2019 in die Kreise und kreisfreien Städte verteilt.
(Quelle: Monatlicher Bericht (Juni 2019) über Zuwanderung in Schleswig Holstein vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten)
Tornesch:
Zum 30.06.2019 waren der Stadt Tornesch insgesamt 77 Asylbewerber (davon 46 männlich und 31 weiblich; 28 Kinder/Jugendliche) zugewiesen (41 Fälle), welche Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten haben.
Insgesamt beliefen sich die Kosten für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für das erste Halbjahr 2019 auf 196.949,81 € (zuzüglich der Krankenhilfekosten). Zum Stichtag 31.12.2018 waren der Stadt Tornesch insgesamt 80 Asylbewerber zugewiesen, die Kosten beliefen sich auf 367.23,56 €.
Nach Tornesch wurden im ersten Halbjahr 2019 insgesamt 21 Asylsuchende verteilt.
Prüfungen:
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt