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ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/19/225

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung

Die zurzeit geltende Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Tornesch (Beitrags- und Gebührensatzung) in der Fassung der 15. Nachtragssatzung wurde von der Gemeindevertretung der Gemeinde Tornesch am 08. Dezember 1999 beschlossen und trat zum Teil rückwirkend zum 01. Januar 1995 in Kraft.

Für Beitrags- und Gebührensatzungen gilt nach §2 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabegesetz Schleswig-Holstein (KAG), dass sie 20 Jahre nach Inkrafttreten ihre Gültigkeit verlieren. Das gilt auch, wenn die Satzung rückwirkend in Kraft tritt.

Das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Pinneberg hat dieses im Bericht über die überörtliche Prüfung der Stadt Tornesch und der Eigenbetriebe, unter anderem des Abwasserbetriebes Tornesch, für die Haushaltsjahre 2012-2015 bereits beanstandet.

Mit Erstellung einer neuen Beitrags- und Gebührensatzung sind seitens des Abwasserbetriebes Tornesch folgende neue Anpassungen mit aufgenommen worden.

 

§ 12  (2) Für jeden Neben- oder Zwischenwasserzähler (Gartenwasserzähler, Regenwassernutzungsanlage etc.) wird eine monatliche Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 1,00 € erhoben.

 

Dieser Absatz soll eingefügt werden, da der Verwaltungsaufwand für die Beratung, Neuanmeldung, Abrechnung, Zählerwechsel sowie Pflege der Daten enorm zugenommen hat. Der Gebührensatz von 12,00 €/Jahr deckt den Aufwand, welcher durch die Wassernebenzähler anfällt.

 

§13  (1) Die Berücksichtigung der auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen erfolgt auf Antrag des/der Gebührenpflichtigen. Der Antrag ist bei der Stadt Tornesch einzureichen. Nach Erteilung der schriftlichen Genehmigung und der Vorlage der Erklärung über den Einbau eines Zwischenzählers gemäß Absatz 2 erfolgt die Anrechnung der abzugsfähigen Mengen ab dem Zeitpunkt und mit dem Zählerstand zum Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung.

 

(2) Die abzugsfähigen Mengen sind durch Nebenwasserzähler nachzuweisen, die auf Kosten des oder der Gebührenpflichtigen fest einzubauen sind. Aufsteck- oder Aufschraubzähler werden als Nachweis nur anerkannt, sofern diese frostsicher außen montiert werden und durch eine Verplombung der Ausbau des Zählers verhindert wird. Ein entsprechender Nachweis, z.B. durch ein Foto, ist vorzulegen. Die Eichzeit endet mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, eine Anrechnung ab dem 01.01. des darauffolgenden Jahres entfällt. Die Wasserzähler müssen den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen und durch konzessionierte Installationsunternehmen des Wasserfaches gesetzt werden. Dies ist in der gemäß Absatz 1 vorgegebenen Erklärung zu bescheinigen.

 

(3) Die Berücksichtigung der abzugsfähigen Mengen ist begrenzt durch den Frischwasserverbrauch je Ableseperiode. Die Zählerstände sowie die weiteren erforderlichen Angaben für den jeweiligen Erhebungszeitraum hat die/der Gebührenpflichtige unaufgefordert bis spätestens zum Ende des 1. Monats des Folgejahres mitzuteilen. Wird ein Zählerstand nicht oder nicht fristgemäß mitgeteilt, erfolgt keine Anrechnung der abzugsfähigen Menge bei den Zwischenzählern, die der Minderung der Schmutzwassergebühren dienen. Werden Zählerstände nicht kontinuierlich mitgeteilt, erfolgt die Anrechnung der abzugsfähigen Menge in der für die jeweiligen Jahresgebührenabrechnung maßgeblichen Ableseperiode nach einem von der Stadt Tornesch ermittelten Schätzwert. Sofern der Zählerstand dann bis zum 31.12. für den nächsten Abrechnungszeitraum vorliegt, wird der Zählerstand bei nicht fristgemäßer Mitteilung für den vorangegangenen Abrechnungszeitraum nach dem tatsächlich mitgeteilten Zählerstand abgerechnet bzw. bei vorher nicht erfolgter Abgabe des Zählerstandes von einem oder mehreren Abrechnungszeiträumen ein Jahresdurchschnittswert ermittelt und berücksichtigt.

 

 

 

(4) Von dem Abzug nach Absatz 2 sind ausgeschlossen:

 

    a) Das hauswirtschaftlich genutzte Wasser,

    b) das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser,

    c) das für Schwimmbecken verwendete Wasser.

 

Dieser Paragraf soll eingefügt werden, da in der Beitrags- und Gebührensatzung in der Fassung der 15. Nachtragssatzung die Anmeldung der Nebenwasserzähler nicht eindeutig geklärt ist. Ferner ist die zu berücksichtigende abzugsfähige Menge in der zurzeit gültigen Beitrags- und Gebührensatzung nicht ausführlich genug definiert. Verbräuche, die vom Abzug auszuschließen sind, sind in der zurzeit gültigen Satzung nicht genannt.

 

§14 (1) Für die Einleitung von Abwasser, das die Grenzwerte überschreitet (§ 6 Abs. 1 der Abwassersatzung der Stadt Tornesch vom 10. Dezember 2002 in der jeweils gültigen Fassung) kann eine Verschmutzungszulage erhoben werden. Die Verschmutzungszulage soll dem erhöhten Reinigungsaufwand der Abwasseranlagen Rechnung tragen.

 

(2) Diese Zulage wird erhoben, wenn Abwasser mit Werten eingeleitet wird, die die in der Grenzwerttabelle (Anlage zu § 6 Abs. 1 der Abwassersatzung der Stadt Tornesch vom 10. Dezember 2002 in der jeweils gültigen Fassung) festgelegten Werte überschreitet.

 

(3) Die Höhe richtet sich nach dem Grad der Überschreitung und ist in der Entwässerungssatzung des Abwasserzweckverbandes Südholstein geregelt.

 

(4) Bei der Festsetzung der Verschmutzungszulage werden die vom Abwasserzweckverband Südholstein festgestellten und in den Überwachungsprotokollen festgehaltenen Grenzwertüberschreitungen zugrunde gelegt.

 

(5) Die Stadt kann befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen (Ausnahmegenehmigung) von den in § 6 der Abwassersatzung der Stadt Tornesch vom 10. Dezember 2002 in der jeweils gültigen Fassung genannten Anforderungen erteilen, wenn sich andernfalls eine nicht beabsichtigte Härte für die Verpflichtete/den Verpflichteten ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, insbesondere die technischen Voraussetzungen gegeben sind.

 

Das Thema Verschmutzungszulage wurde in der zurzeit gültigen Satzung nicht ausführlich geregelt. In der neu zu beschließenden Satzung ist die Verknüpfung zu der Abwassersatzung in der Weise dargestellt, dass die Stadt Tornesch Ausnahmegenehmigungen erteilen darf, um die anfallenden Kosten dem Verursacher in Rechnung zu stellen.

 

§ 15  (4) Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung privater Flächen beträgt jährlich je m² Niederschlagsflächen 0,81 €.

 

Bisher wurde für eine Niederschlagsfläche von bis zu 150 m² eine „Pauschale“ von 121,50 € erhoben. Nach der neuesten Rechtsprechung ist die Festsetzung einer derartigen „Pauschale“ nicht mehr möglich, da dadurch die Gebührenpflichtigen ungleich belastet werden.

 

§16  (1) Für die vorübergehende Einleitung von Niederschlagswasser oder Grundwasser in den Schmutzwasserkanal werden Gebühren in Höhe der jeweiligen Schmutzwassergebühren erhoben. Die eingeleitete Menge ist anhand von geeichten Zwischenzählern zu ermitteln. Ist der Nachweis nicht möglich oder wird nicht erbracht, erfolgt eine Schätzung durch die Stadt Tornesch, die der/die Gebührenpflichtige anzuerkennen hat.

 

(2) Für die Benutzung des öffentlichen Niederschlagswasserkanal durch die Einleitung aus Wasserhaltung sowie unbelastetes Grund- oder Quellwasser werden Gebühren in Höhe der jeweiligen Niederschlagswassergebühren erhoben. Für die Gebührenberechnung wird pro m³ nachgewiesener oder von der Stadt Tornesch geschätzter Einleitmenge entsprechend 1 m² Niederschlagsfläche angenommen. Zusätzlich ist die Reinigung des öffentlichen Kanals durch die Stadt Tornesch oder von Ihr Beauftragter Dritter nach Aufwand zu zahlen.

 

(3) Für die Einleitung von Niederschlagswasser in den Schmutzwasserkanal werden Gebühren in Höhe der jeweiligen Schmutzwassergebühren erhoben. Für die Gebührenberechnung wird pro m² Niederschlagsfläche 1 m³ angenommen.

 

(4) Die Werkleitung des Abwasserbetriebes Tornesch ist berechtigt, mit Zustimmung des Finanzausschusses der Stadt Tornesch im Einzelfall eine Ausnahmeregelung zu den Absätzen 1 und 2 zu treffen, sofern die Ausnahmeregelung aus besonderen umwelttechnischen oder wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Die Notwendigkeit einer Ausnahmeregelung ist eingehend zu prüfen und schriftlich zu begründen.

 

Diese verschiedenen Arten von Einleitungen, die unter anderem bei einer Grundwasserabsenkung anfallen können, wurden bisher ohne eine Rechtsnorm erhoben und analog mit der normalen Einleitung in das Kanalnetz begründet.

 

§17  (1) Für Genehmigungen gemäß § 9 Abs. 1 der Abwassersatzung der Stadt Tornesch vom 10. Dezember 2002 in der jeweils gültigen Fassung werden folgende Gebühren erhoben:

  

   1. Änderungsantrag         25,65 €

 

   2. Bauvorhaben 1 Wohneinheit        79,65 €

 

   3. Bauvorhaben 2 Wohneinheiten       90,45 €

 

   4.Bauvorhaben bis 6 Wohneinheiten     103,95 €

 

   5. Bauvorhaben über 6 Wohneinheiten     109,35 €

 

   6. für Gewerbebauten ohne Vorbehandlungsanlage   103,95 €

 

   7. für Gewerbebauten mit Vorbehandlungsanlage   124,20 €

 

   8. für Grundstücke, die ein größeres verzweigtes

   Entwässerungssystem aufweisen     248,40 €

 

Die Höhe dieser Gebühren wurde bisher in der Verwaltungsgebührensatzung geregelt Aus systematischen Gründen soll die Regelung künftig speziell in dieser Satzung erfolgen.

 

§18  (1) Entsteht aufgrund fehlender und/oder fehlerhafter Unterlagen oder unzureichender Mitteilung des/der Antragsteller/in ein erhöhter Zeitaufwand, werden dem/ der Antragsteller/in die erforderlichen Aufwendungen der Stadt Tornesch auferlegt. Zugrunde gelegt werden 52,50€ pro angefangene Stunde der Bearbeitung zuzüglich sonstiger Kosten wie u.a. Porto und Telefon.

 

(2) Für die Erteilung einer widerruflichen Genehmigung einer Mulden- oder Flächenversickerung wird eine Gebühr in Höhe von 26,25 € je angefangene halbe Stunde der Bearbeitung erhoben.

 

(3) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages, z.B. im Rahmen eines Antrages auf Herstellung eines nachträglichen oder zusätzlichen Grundstücksanschlusskanals, wird eine Gebühr in Höhe von 26,25 € je angefangene halbe Stunde der Bearbeitung erhoben.

 

(4) Für weitere gebührenpflichtige Amtshandlungen gilt die Satzung der Stadt Tornesch über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

Diese Gebühren sind bisher nach der Verwaltungsgebührensatzung festgesetzt worden. Aus systematischen Gründen soll die Regelung künftig speziell in dieser Satzung erfolgen.

 

Diese oben genannten Anpassungen sind in der als Anlage beigefügten Beitrags- und Gebührensatzung kursiv dargestellt.

Die Gebührensätze, die für die Schmutz- und Niederschlagswassereinleitung ab dem Jahr 2020 gelten sollen, werden im letzten Quartal des Jahres 2019 kalkuliert. Die neuen Gebührensätze werden nach Erstellung der Kalkulation noch angepasst, so dass die Ratsversammlung im Dezember die neue Satzung beschließen kann.

 

 

 

 

 

Prüfungen:

1. Umweltverträglichkeit

entfällt

 

2. Kinder- und Jugendbeteiligung

entfällt
 

 

 

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Finanz. Auswirkung

 

Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten

 

Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen:

x

ja

 

nein

 

Die Maßnahme/Aufgabe ist:

 

 

vollständig eigenfinanziert

 

 

 

 

teilweise gegenfinanziert

 

 

 

 

vollständig gegenfinanziert

 

Auswirkungen auf den Stellenplan:

 

Stellenmehrbedarf

 

Stellenminderbedarf

 

 

 

 

höhere Dotierung

 

Niedrigere Dotierung

 

 

 

 

Keine Auswirkungen

 

 

 

Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt:

 

ja

 

nein

Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer

 

 

 

 

Freiwilligen Leistung vor:

 

ja

 

nein

 

Produkt/e:

Erträge/Aufwendungen

2019

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Investition/Investitionsförderung

2019

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

 

 

 

 

 

 

 

Einzahlungen

 

 

 

 

 

 

Auszahlungen

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Erträge (z.B. Aufsung von Sonderposten)

 

 

 

 

 

 

  Abschreibungsaufwand

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verpflichtungsermächtigungen

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

Folgeeinsparungen/-kosten

(indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu sctzen)

2019

2020

2021

2022

2023

2024 ff.

in EUR

* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuscsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge

* Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen

 

 

 

 

 

 

 

Erträge*:

 

 

 

 

 

 

Aufwendungen*:

 

 

 

 

 

 

Saldo (E-A)

 

 

 

 

 

 

  davon noch zu veranschlagen:

 

 

 

 

 

 

 

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Beschlussvorschlag

Beschluss(empfehlung) 

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung der Stadt Tornesch (Beitrags- und Gebührensatzung) wird beschlossen. Die Bürgermeisterin wird gebeten die Satzung auszufertigen und bekannt zu geben.

 


 

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Anlagen

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