Beschlussvorlage - VO/19/246
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Satzung über die Unterhaltung und Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Obdachlosenunterkünften der Stadt Tornesch
- Status:
- öffentlich (Vorlage freigegeben)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FD Ordnung und Meldewesen
- Bearbeiter:
- Sven Reinhold
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ausschuss für Jugend, Sport, Soziales, Kultur und Bildung
|
Vorberatung
|
|
|
11.11.2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Ratsversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
17.12.2019
|
Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung
Sachbericht / Stellungnahme der Verwaltung
Die Satzung über die Unterhaltung und Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Obdachlosenunterkünften der Stadt Tornesch trat in ihrer derzeit gültigen Fassung am 01. Juli 2016 in Kraft.
Die Satzung ist Grundlage für die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Unterbringung obdachloser Personen im Rahmen der Gefahrenabwehr. Gebührenschuldner sind die Nutzer dieser Unterkünfte, derzeit 194 zugewiesene Flüchtlinge und 12 weitere von Obdachlosigkeit betroffene Personen. Der weitaus größte Teil dieser beiden Personengruppen (93,7 %) bezieht dabei Transferleistungen.
Grundlage der Gebührenbemessung war bisher der Höchstsatz nach der „Richtlinie über angemessene Unterkunftskosten bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB II / SGB XII im Kreis Pinneberg“ in der jeweils aktuellsten Fassung. Maßgeblich für diese Richtlinie ist die Anzahl der untergebrachten Personen einer Bedarfsgemeinschaft (Familie), unabhängig von der zur Verfügung gestellten Fläche oder der Anzahl der genutzten Zimmer.
Benutzungsgebühren in Höhe dieses Höchstsatzes wurden bisher durch die Träger von Sozialleistungen (Sozialamt des Kreises Pinneberg sowie Jobcenter) in voller Höhe übernommen und – zusätzlich zu den Leistungen an den Hilfeempfänger – direkt an die Stadt Tornesch ausgezahlt.
Diese Benutzungsgebühren waren in den vergangenen Jahren nicht kostendeckend. Das Produkt „122050 – Ordnungsangelegenheiten für Flüchtlinge“ im doppischen Haushalt der Stadt Tornesch wies in den vergangenen Jahren Defizite in folgenden Höhen auf:
2016 (Ergebnis) - 220.586,92 €
2017 (Ansatz) - 130.000,00 €
2018 (Ansatz) - 151.800,00 €
2019 (Planung) - 216.000,00 €
Auch das Produkt „122000 – Ordnungsangelegenheiten“ war in den vergangenen Jahren defizitär. Der dortige Saldo ist allerdings nicht aussagekräftig, da in diesem Produkt neben der Unterbringung von Obdachlosen auch zahlreiche andere ordnungsbehördliche Tätigkeiten enthalten sind, wie z.B. die ersatzweise Durchführung von Bestattungen, die Überwachung des ruhenden Verkehrs oder die Fortbildungskosten der ehrenamtlich tätigen Schiedsleute.
Im Zuge der Überprüfung der Gebühren wurde hier eine geänderte Rechtsauffassung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration bekannt.
Dieser ist zu entnehmen, dass eine Vergleichbarkeit von privatem Wohnraum und öffentlich-rechtlichen Notunterkünften schon bei der Ausgangskalkulation im Lichte der anfallenden Kosten nicht gegeben ist.
Die ordnungsrechtliche Unterbringung von Personen dient lediglich der Abwehr einer vorübergehenden Notlage, d.h. Gefahr im Sinne des Landesverwaltungsgesetz. Die Einweisung in eine städtische Unterkunft dient insbesondere nicht dem Zweck, Personen eine dauerhafte Unterkunft zu verschaffen. Die Stadt Tornesch tritt soweit nicht in Konkurrenz mit Wohnungsanbietern.
Die pauschale Anwendung der o.g. Richtlinie durch die Träger der Sozialhilfe sei daher als Maßstab für die Angemessenheit bei kommunalen Gemeinschaftsunterkünften nur eingeschränkt heranziehbar.
Die durch das Ministerium angeführten Tatbestände für die Differenzierung zwischen regulärem Wohnraum und einer durch die öffentliche Hand betriebenen Flüchtlings- oder Obdachlosenunterkunft gelten auch für die Unterkünfte der Stadt Tornesch:
- Möblierung der Unterkünfte
- Hohe Fluktuation
- Überproportional häufiges Auftreten von Sachschäden
- Intensive Betreuung durch Personal der Stadt
- Vorhalten von Leerständen als Reserve für kurzfristige Zuweisungen
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauffassung wurden die Benutzungsgebühren auch für die Stadt Tornesch neu kalkuliert.
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren sind die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit einer kommunalen Gebührensatzung. Nach § 6 Abs. 2 KAG sollen Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass die erforderlichen Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der öffentlichen Einrichtung decken. Daraus ergibt sich ein so genanntes Kostendeckungsgebot.
Vor diesem Hintergrund wurde eine Gebührenkalkulation vorgenommen, welche als Anlage beigefügt ist. Die Kalkulation berücksichtigt auf Grundlage der Aufwendungen des Jahres 2019:
- Mieten und Nebenkosten (Zahlungen an private Vermieter, GGT oder interne Zahlungen an andere Abteilung der Verwaltung);
- Personalkosten samt Gemeinkosten für die Verwaltung der Unterkünfte, Betreuung der eingewiesenen Personen und Abwicklung der ordnungsbehördlichen Einweisungsverfahren;
- Abschreibungen auf das Anlage- und Umlaufvermögen
- Kosten der Bauunterhaltung und Wartungstätigkeiten
Als Ertrag wurde die Integrations- und Aufnahmepauschale des Landes berücksichtigt.
Die Kalkulation führt bei einer anvisierten durchschnittlichen Auslastung von 80 % zu einer Kostendeckung bei einer Benutzungsgebühr in Höhe von 450,00 Euro pro Zimmer.
Der gewählte neue Gebührenmaßstab nach Zimmern wurde gewählt, da dieser den gebührenrechtlichen Grundsatz der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung besser widerspiegelt als die ausschließliche Berücksichtigung der Personenzahl unabhängig von den Wohnverhältnissen.
Sind mehrere Personen in einem Zimmer untergebracht, so ist die Benutzungsgebühr durch die Anzahl der dort untergebrachten Personen zu teilen.
Vorlage für die Änderung der hiesigen Gebührensatzung ist die „Satzung der Stadt Elmshorn über die Unterhaltung und Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Unterkünften zur Vermeidung von Obdachlosigkeit oder Aufnahme von Asylbewerberinnen, Asylbewerbern, Aussiedlerinnen, Aussiedlern und Flüchtlingen“. Diese sieht eine Gebühr in Höhe von 500,00 Euro pro Zimmer vor.
Im Gegensatz zur Stadt Elmshorn sollen, soweit möglich, Stromanschlüsse weiterhin direkt auf die jeweiligen Bewohner angemeldet werden. Dies ist insbesondere bei angemieteten Wohnungen möglich, in denen ein Stromanschluss einem bestimmten Nutzer zugeordnet werden kann. Die Erhebung einer reinen Pauschale führt erfahrungsgemäß nicht zu einem stromsparenden Benutzungsverhalten und deutlich höherem Verbrauch.
Die Neukalkulation führt in den meisten, aber nicht in allen Fällen zu einer höheren Gebühr.
Beispiel 1:
Bewohner: 7köpfige Familie
Unterkunft: Angemietete Immobilie mit 4 Zimmern
Gebühr alt: 1.138,00 Euro
Gebühr neu: 1.800,00 Euro
Beispiel 2:
Bewohner: 4köpfige Familie
Unterkunft: Angemietete Wohnung mit 3 Zimmern
Gebühr alt: 775,88 Euro
Gebühr neu: 1.350,00 Euro
Beispiel 3:
Bewohner: Einzelperson
Unterkunft: Zweibettzimmer in einer Sammelunterkunft, genutzt von einer weiteren Person
Gebühr alt: 464,78 Euro
Gebühr neu: 225,00 Euro
In begründeten Einzelfällen besteht auf Antrag die Möglichkeit eines Erlasses bzw. Teilerlasses von Gebühren auf Grundlage von § 11 Abs. 1 KAG in Verbindung mit § 227 der Abgabenordnung.
Der Kreis Pinneberg als Träger der Sozialleistungen hat auf Anfrage der Stadt Tornesch bestätigt, dass die geänderten Benutzungsgebühren vollumfänglich von dort entrichtet werden. Eine endgültige Bestätigung des Jobcenters stand zum Zeitpunkt der Erstellung der Vorlage noch aus.
Nach Erlass der neuen Benutzungsgebührensatzung verändern sich die Erträge an Benutzungsgebühren bei einer geplanten 80 %igen Auslastung der derzeit vorhandenen Unterkünfte wie folgt:
Produktkonto | Bezeichnung | Ertrag alt | Ertrag neu | Differenz |
122000.432100 /448810 | Nutzungsentgelte sowie Ersätze aus Heizkosten und Nebenabgaben von Obdachlosen | 50.200,00 € | 43.200.00 € | - 7.000,00 € |
122050.432100 /448810 | Nutzungsentgelte sowie Ersätze aus Heizkosten und Nebenabgaben von Flüchtlingen | 403.100,00 € | 642.600,00 € | +239.500,00 € |
Anmerkung: Die Erträge für Obdachlose (122000.432100/448810) sinken, da hier mehrere Personen jeweils zu zweit in einem Zimmer untergebracht sind und daher eine geringere Gebühr erhoben wird (siehe oben Beispiel 3).
Prüfungen:
1. Umweltverträglichkeit
entfällt
2. Kinder- und Jugendbeteiligung
entfällt
Finanz. Auswirkung
Finanzielle Auswirkungen / Darstellung der Folgekosten
Der Beschluss hat finanzielle Auswirkungen: | x | ja |
| nein | |||||
| |||||||||
Die Maßnahme/Aufgabe ist: |
|
| vollständig eigenfinanziert | ||||||
|
|
|
| teilweise gegenfinanziert | |||||
|
|
|
| vollständig gegenfinanziert | |||||
| |||||||||
Auswirkungen auf den Stellenplan: |
| Stellenmehrbedarf |
| Stellenminderbedarf | |||||
|
|
|
| höhere Dotierung |
| Niedrigere Dotierung | |||
|
|
|
| Keine Auswirkungen |
|
| |||
| |||||||||
Es wurde eine Wirtschaftlichkeitsprüfung durchgeführt: | x | ja |
| nein | |||||
Es liegt eine Ausweitung oder eine Neuaufnahme einer |
|
|
|
| |||||
Freiwilligen Leistung vor: |
| ja | x | nein | |||||
Produkt/e: 122000.432100, 122000.448810, 122050.432100, 122050.448810 | ||||||
Erträge/Aufwendungen | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
| ||||||
Erträge*: |
| +232.500 | +232.500 | +232.500 | +232.500 | +232.500 |
Aufwendungen*: |
|
|
|
|
|
|
Saldo (E-A) |
| +232.500 | +232.500 | +232.500 | +232.500 | +232.500 |
davon noch zu veranschlagen: |
|
|
|
|
|
|
Investition/Investitionsförderung | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 ff. |
in EUR | ||||||
|
|
|
|
|
|
|
Einzahlungen |
|
|
|
|
|
|
Auszahlungen |
|
|
|
|
|
|
Saldo (E-A) |
|
|
|
|
|
|
davon noch zu veranschlagen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Erträge (z.B. Auflösung von Sonderposten) |
|
|
|
|
|
|
Abschreibungsaufwand |
|
|
|
|
|
|
Saldo (E-A) |
|
|
|
|
|
|
davon noch zu veranschlagen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Verpflichtungsermächtigungen |
|
|
|
|
|
|
davon noch zu veranschlagen: |
|
|
|
|
|
|
Folgeeinsparungen/-kosten (indirekte Auswirkungen, ggf. sorgfältig zu schätzen) | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 ff. |
in EUR | ||||||
* Anzugeben bei Erträgen, ob Zuschüsse/Zuweisungen; Transfererträge; Kostenerstattungen/Leistungsentgelte oder sonstige Erträge * Anzugeben bei Aufwendungen, ob Personalaufwand; Sozialtransferaufwand; Sachaufwand; Zuschüsse/Zuweisungen oder sonstige Aufwendungen | ||||||
|
|
|
|
|
|
|
Erträge*: |
|
|
|
|
|
|
Aufwendungen*: |
|
|
|
|
|
|
Saldo (E-A) |
|
|
|
|
|
|
davon noch zu veranschlagen: |
|
|
|
|
|
|
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
54,3 kB
|
|||
2
|
(wie Dokument)
|
46,4 kB
|