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ALLRIS - Vorlage

Mitteilungsvorlage - VO/07/239

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Beratungsfolge

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Sachverhalt / Stellungnahme der Verwaltung

Das „Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau)“ vom 24. Juni 2004 ist ein Artikelgesetz, was bedeutet, dass sich die Änderungen auf mehrere Gesetze auswirken. Diese Gesetze sind neben dem Baugesetzbuch (BauGB) das Raumordnungsgesetz, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Verwaltungsgerichtsordnung und das Bundesnaturschutzgesetz. Maßgeblich für die Arbeit in den Ausschüssen sind die Änderungen im Baugesetzbuch, das deshalb im Fokus dieser Betrachtung steht.

 

Anlass der EU-Richtlinien waren die europäischen Unterschiede in der Bedeutung des Umweltschutzes, hier gab es ein sehr deutliches Nord-Süd-Gefälle. Deutschland lag und liegt nach wie vor hinsichtlich des Umweltbewusstseins in der Spitzengruppe Europas, die Richtlinien gelten also im Vordergrund der Angleichung an das Spitzenniveau. Insoweit sind die gesetzlichen Änderungen eher formaler Art. Die inhaltlichen Anforderungen sind also nicht gestiegen, sondern werden nun in eine geänderte Systematik eingebettet.

 

Mit der Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung zu Beginn der 90er Jahre fand der Umweltschutzgedanke mehr und mehr Eingang in die Baugesetzgebung in unterschiedlichen Gesetzen und Varianten. Gewohnt sind wir seit Jahren, dass zur Bauleitplanung das landschaftspflegerische Pendant des Landschaftsplans (zum F-Plan) und des Grünordnungsplans (zum B-Plan) gehört. Waren diese Elemente ursprünglich ausschließlich auf Flora und Fauna ausgerichtet, so hat sich im Laufe der Jahre eine mehr und mehr ganzheitliche Betrachtung aller Umweltfaktoren durchgesetzt.

 

Diese ganzheitliche Betrachtung findet nun ihren gesetzlichen Niederschlag in der Umweltprüfung, die das Wesen der Änderungen 2004 ausmacht. Die zuvor eher einzeln dastehenden Regelwerke UVU (Umweltverträglichkeitsuntersuchung), UVP (Umweltvertäglichkeitsprüfung), GOP (Grünordnungsplan), L-Plan (Landschaftsplan), Naturschutzgesetzgebung etc. werden mit der Umweltprüfung zu ergänzenden Hilfsmitteln in der Gesamtbetrachtung (Umweltbericht). Insofern also keine Neuigkeiten, sondern die zwingende, systematische Gesamtbetrachtung vorgesehener Eingriffe in „Natur und Landschaft“.

 

Die Gesamtbetrachtung setzt sich zusammen aus den Einzelaspekten der Schutzgüter Mensch, Tiere und Pflanzen, Luft und Klima, Landschaft, Boden, Wasser, Kultur- und sonstige Sachgüter sowie deren Wechselwirkungen. Solche Gesamtbetrachtung ist dem Grunde nach nicht neu, sie fand sich als allgemeine Anforderung im § 1 des Baugesetzbuchs und in Ansätzen bereits im Bundesbaugesetz (das per Novellierung dann zum Baugesetzbuch umbenannt wurde). Neu ist die konkrete Benennung der zu betrachtenden Schutzgüter und damit verbunden die konkrete Abarbeitung im Umweltbericht.

 

Inhaltlich verändert haben sich einige Umweltaspekte in der Gewichtung der Gesamtbetrachtung. Wurde vor Jahren der ansiedlungsbremsende Goldhamster noch als Kuriosum belächelt, kann heute der Grünspecht oder die Fledermaus nur mit Alternativ-Habitat einer Bebauung weichen, hier sind die Anforderungen an Standorte bedrohter Tierarten (gerade auch der EU-Rote-Liste) deutlich gestiegen.

 

In der Systematik neu ist die Pflicht solcher Gesamtbetrachtung schon bei der Standortwahl, beim F-Plan also und (in der Auswirkung) vor allem schon bei der Einzeländerung des F-Plans. Viel frühzeitiger also als zuvor erst beim B-Plan verlangt. In unserer Stadt Tornesch jedoch eher als der theoretische Fall zu betrachten, da bei uns F-Planänderung und B-Planaufstellung regelmäßig parallel laufen.

 

Aus der erforderlichen Gesamtbetrachtung im Umweltbericht ergeben sich Veränderungen in der formalen Aufarbeitung. So wird die Tendenz deutlich, bei Planbereichen unter 2 ha Größe den erforderlichen „Grünordnerischen Beitrag“ (der wegen der geringen Größe den Grünungsplan ersetzt) direkt in den Umweltbericht zu integrieren, das Planwerk also nicht über Gebühr aufzublähen (erstmalig praktiziert im B-Plan 52, 2. Änderung und Erweiterung).

 

Mit der Aufnahme des Umweltberichts in die Gesetzgebung sind Änderungen im Ablauf der Planverfahren verbunden. Als zusätzlicher Verfahrensschritt kommt die „frühzeitige Behördenbeteiligung“ hinzu. Beteiligt werden die Fachbehörden, die umweltrelevante Aufgaben bearbeiten. Ihnen werden zu Beginn einer Planerarbeitung die der Stadt bis dahin bekannten Umweltdaten übermittelt mit der Bitte, die ihnen bekannten Umweltdaten einzubringen und ihre Anforderungen an die zusätzliche Ermittlung von Umweltdaten zu stellen (Z. B. Lärmschutzbegutachtungen, artenschutzrechtliche Stellungnahmen). Erst danach kann das uns geläufige Verfahren der Behördenbeteiligung (besser bekannt unter der früheren Bezeichnung der „Beteiligung der Träger öffentlicher Belange“) und die öffentliche Auslegung durchgeführt werden.

 

Die konkretere Gewichtung der Umweltbelange wird auch für die Öffentlichkeit deutlich. In den Bekanntmachungen für die „frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung“ (zuvor: frühzeitige Bürgerbeteiligung) sowie für die öffentliche Auslegung sind auch die vorliegenden umweltrelevanten Daten zu benennen.

 

Die hier beschriebenen gesetzgeberischen Gedanken zu den Umweltbelangen sind sinngemäß auch in das Raumordnungsgesetz aufgenommen worden, um bereits bei den Vorgaben für die gemeindliche Planung die Umweltbelange qualifiziert berücksichtigt zu haben. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung musste auf die Änderungen im Baugesetzbuch abgestimmt werden, Auswirkungen auf die eigentlichen Prüfungen ergeben sich damit nicht. Die Änderungen in den anderen eingangs beschriebenen Gesetzen sind rein formal, so beispielsweise die Änderung im Bundesnaturschutzgesetz: „.... wird nach dem Wort „anzuwenden“ das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.“

 

Im Zuge der Einarbeitung der Umweltrichtlinien der EU ins Baugesetzbuch wurden die Vorschriften im Abschnitt „Planerhaltung“ überarbeitet, hier geht es um die Verkürzung von Fristen bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften und damit um die frühere Sicherheit des Bestehens einer Planung. Diese Änderungen beziehen sich auf den Zeitraum nach Abschluss der Planverfahren und haben auf die Arbeit der städtischen Gremien keinen Einfluss. Auf eine inhaltliche Vertiefung wird daher hier verzichtet.

 

Erwähnenswert ist noch die Erweiterung der Abstimmungspflicht benachbarter Gemeinden in der Bauleitplanung (§ 2 Abs. 2 BauGB): „Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.“ Das Abstimmungsgebot hat vor allem Auswirkungen auf das Verhältnis von Oberzentren zu kleineren Gemeinden. So können sich Städte gegen die Ansiedlung von Verbrauchermärkten in der Nachbargemeinde wehren, wenn diese Nachbargemeinde raumordnerisch keinen Anspruch darauf hat. Es geht also hier um die bessere, gerechtere Abstimmung konkurrierender Nutzungsinteressen.

Soviel zur Novelle 2004.

 

Eine erste Abweichung von den Grundsätzen der Umweltrichtlinien wurde mit der Novelle zum 01.01.07 vorgenommen. Eingeführt wurde der § 13a in das BauGB: Bebauungspläne der Innenentwicklung. In Innenstadtbereichen soll die Möglichkeit eines beschleunigten B-Planverfahrens „für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“ angeboten werden. Dies Angebot gilt jedoch nur für den Fall, dass nicht mehr als 20.000 m² Grundfläche (neuer Gebäude) ermöglicht werden und „wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung ... die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, ...“ Damit soll erreicht werden, dass die Innenstadtentwicklung zügig vorangebracht werden kann.

 

Für solchen B-Plan gelten die Verfahrensbestimmungen des vereinfachten Verfahrens (§13 BauGB), in denen weder Grünordnungsplan noch Umweltbericht erforderlich sind. Damit entfällt auch der neue Verfahrensschritt der frühzeitigen Behördenbeteiligung. Die Gemeinde klopft also alle Schutzgüter auf Betroffenheit ab, prüft, ob Vorhaben nach dem UVP-Gesetz vorgesehen sind und schließt daraus auf die Umweltauswirkungen. Auf diese überschlägige Prüfung wird in der Begründung zum B-Plan eingegangen, mehr „Umwelt“ wird nicht erforderlich. Diese „Einsparung“ macht insofern Sinn, als die Innenstädte im Regelfall die dichteste Bebauung bzw. den höchsten Versiegelungsgrad besitzen und der Eingriff in die Natur nur entsprechend gering sein kann.

 

Damit solche Beschleunigung eines B-Planverfahrens auch im Falle einer erforderlichen F-Planänderung wirken kann, wird erstmalig im Gesetz angeboten, den Flächennutzungsplan „im Wege der Berichtigung anzupassen“. Das bedeutet in der Praxis, dass der Inhalt des B-Plans bei nächster Gelegenheit in den F-Plan eingetragen wird, extra Änderungsverfahren und Ausschussberatung entfallen.

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Finanz. Auswirkung

 

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Beschlussvorschlag

 

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